NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 54 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 54); ?rechterhaltung und Konsolidierung der buergerlich kapitalistischen Ordnung zu gewaehrleisten. Es erfuhr eine charakteristische Veraenderung durch die in der Nazizeit geschaffenen Gesetze. In dem Masse, wie sich waehrend dieser Zeit das Herrschaftssystem des Monopolkapitalismus zur Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen und damit politischen Macht im Staate verschaerfte, verschaerften sich auch die Strafgesetze. Auch diese Gesetze waren ein getreues Spiegelbild der zu ihrer Entstehungszeit bestehenden gesellschaftlichen und politischen Verhaeltnisse, sie waren brutal und ruecksichtslos wie diese. Erkennt man damit den entscheidenden Einfluss der jeweiligen gesellschaftlichen Verhaeltnisse auf die Gestaltung der Strafgesetze, so wird es klar, dass das ueberkommene Strafrecht, das seine Grundlage in einer oekonomischen Struktur hatte, die von der heute, jedenfalls in der sowjetischen Besatzungszone sich entwik-kelnden Gesellschaftsordnung grundsaetzlich verschieden ist, nicht mehr das richtige Strafrecht sein kann. Wenn heute der Einfluss des Privateigentums entscheidend zurueckgedraengt wird, wenn zur Grundlage unserer neuen antifaschistisch-demokratischen Ordnung das Volkseigentum gemacht wird, so muessen sich damit auch das Aufgabengebiet und der Inhalt des Strafrechts dieser Veraenderung der oekonomischen Bedingungen entsprechend veraendern. In dem Masse, wie sich das Bewusstsein dafuer durchsetzt, dass das Volkseigentum eine hoehere Form des Eigentums ist als das Privateigentum, muss auch der strafrechtliche Schutz des Volkseigentums gegenueber dem des Privateigentums erhoeht werden zunaechst durch eine dieser verschiedenen Bedeutung der beiden Eigentumsarten Rechnung tragenden Rechtsprechung, dann aber auch durch eine entsprechende gesetzliche Regelung. Wenn sich weiterhin in der sowjetischen Besatzungszone eine Entwicklung vollzieht, durch die die entscheidenden Positionen in der Wirtschaft dem Einfluss privater Profitinteressen entzogen werden, wenn im Wege der Wirtschaftsplanung wesentliche Teile unserer Wirtschaft der staatlichen Kontrolle und Lenkung unterstellt werden, weil nur durch eine Planung der Wirtschaft eine moeglichst gleichmaessige und ausreichende Versorgung der Bevoelkerung mit allen Bedarfsguetern gewaehrleistet werden kann, so muss dem Gebiet des Strafrechts, das dem Schutz dieser Wirtschaft dient, eine entscheidende Bedeutung innerhalb der Arbeit der Justiz zukommen. Denn hier im Wirtschaftsstrafrecht liegt das Aufgabengebiet der Justiz, auf dem sie einen unmittelbaren Beitrag zur Durchfuehrung der wirtschaftlichen Aufgaben der uebrigen staatlichen Organe leisten kann. Deshalb steht heute das Wirtschaftsstrafrecht im Mittelpunkt der Arbeit der Justiz. II. Dieses ?heute? darf aber nicht so verstanden werden, als ob es morgen anders sein wuerde. Das koennte nur der Fall sein, wenn die oekonomische Entwicklung innerhalb der sowjetischen Besatzungszone wieder zurueckgehen wuerde, wenn die Gesellschaftsstruktur, die hier ueberwunden worden ist, eben das kapitalistische Wirtschaftssystem, wiederkehren und damit die Arbeit der Justiz erneut auf die Rechtsgebiete verlagern wuerde, die in diesem Gesellschaftssystem ihr hauptsaechliches Arbeitsfeld waren. Das wird aber nicht geschehen. Gewiss werden zahlreiche Tatbestaende des heutigen Wirtschaftsstrafrechts mit der Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse, mit der Beseitigung der groessten Mangellage, mit der zunehmenden Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen gegenstandslos werden, weil damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen fuer die Begehung entsprechender Straftaten entfallen. Aber es wird im Zuge unserer weiteren Entwicklung dabei verbleiben, dass die Wirtschaft planmaessig gelenkt wird und dass die Durchfuehrung der durch die Wirtschaftsplanung der Wirtschaft gestellten Aufgaben Voraussetzung fuer einen reibungslosen Ablauf der Wirtschaft und fuer eine stetig steigende Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevoelkerung ist. Daraus folgt aber, dass auch in Zukunft Sabotage der Wirtschaftsplanung wie ueberhaupt alle Angriffe gegen die sich neu entwickelnde und bewusst gestaltete Wirtschaftsordnung als besonders schwerwiegende Straftaten anzusehen sein werden. Deshalb wird das Wirtschaftsstrafrecht ein wesentlicher Be- standteil des sich neu entwickelnden und den gesellschaftlichen Verhaeltnissen entsprechenden Strafrechts sein. Demgemaess wird auch die Arbeit der Justiz auf diesem Gebiet nicht nur in der unmittelbar vor uns liegenden Zeit, sondern auch auf weitere Sicht gesehen, von besonderer Bedeutung sein. Denn das Schwergewicht dieser Arbeit soll ja nicht in der Verfolgung der Wirtschaftsdelikte des taeglichen Lebens, sondern in der Verfolgung der schwerwiegenden Angriffe gegen die Wirtschaftsordnung liegen. Hiermit wird ein Standpunkt eingenommen, der der im Westen Deutschlands zu dieser Frage vertretenen Auffassung diametral entgegengesetzt ist. Das beweisen die Ausfuehrungen von Eberhard Schmidt, der sich in mehreren Aufsaetzen in der ?Sueddeutschen Juristenzeitung?!) mit den Fragen des Wirtschaftsstrafrechts beschaeftigt hat und dessen Auffassung als charakteristisch fuer die im Westen Deutschlands vertretenen Ansichten angesehen werden kann, da der von ihm in seinem zweiten Aufsatz behandelte Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts in der Bizone im wesentlichen auf seinen Vorschlaegen beruht. Schmidt geht davon aus, dass unter den gegenwaertigen Notverhaeltnissen die verschiedenen Zweige der Wirtschaft ?der Regelung durch den Staat nicht entraten koennen?* 2), auch hier findet sich also das Eingestaendnis, dass die sogenannte ?freie Wirtschaft? die wirtschaftlichen Probleme in schwierigen Zeiten nicht zu loesen vermag und dass demgemaess ?die Stunde des Wirtschaftsstrafrechts noch nicht geschlagen hat?3). Er legt also seinen Darlegungen den von ihm zwar nicht unmittelbar ausgesprochenen, aber fuer ihn selbstverstaendlichen Ausgangspunkt zugrunde, dass die Regelung der Wirtschaft durch den Staat nur eine, wenn vielleicht auch etwas lang anhaltende Uebergangserscheinung sei, die nach Beendigung der bestehenden Notsituation wieder durch das kapitalistische System der sogenannten freien Wirtschaft abgeloest werden wuerde. Das wuerde allerdings bedeuten, dass dem Wirtschaftsstrafrecht im eigentlichen Sinne der Boden entzogen wuerde. Die Erklaerung dafuer, dass Schmidt bei der Behandlung dieser Fragen von einem solchen Ausgangspunkt ausgeht, liegt in der wirtschaftlichen und politischen Situation, in der sich der Westen Deutschlands befindet. Dort hat weder eine Bodenreform noch eine Ueberfuehrung der wichtigsten Produktionsmittel in das Eigentum des Volkes stattgefunden, dort ist der alte Verwaltungsapparat uebernommen worden, dort liegt also die politische Macht nach wie vor in den Haenden der Kraefte, die auch vor 1945 die Politik bestimmten. Dort fehlen somit insoweit die Voraussetzungen fuer die Entwicklung eines neuen Bewusstseins, das zu der Erkenntnis befaehigt, dass nicht die Stunde des Wirtschaftsstrafrechts, sondern die Stunde des kapitalistischen Wirtschaftssystems geschlagen hat. Unter solchen Verhaeltnissen kann ein buergerlicher Jurist alter Schule, wie es Schmidt ist, nicht zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen gelangen. Er muss zum Apologeten der bestehenden Gesellschaftsordnung werden, obwohl er den inneren Widerspruch sehen muss, der darin liegt, dass selbst in dem Land, das angeblich die Freiheit, und damit auch die wirtschaftliche Freiheit, in Erbpacht genommen hat, naemlich in Amerika, der Staat d. h. in diesem Fall die Wallstreet des Eingriffs in die Wirtschaft nicht mehr entraten kann. Deshalb nimmt Schmidt den Standpunkt ein, es handele sich bei dem Problem des Eingriffs des Staats in die Wirtschaft und damit bei den Problemen des Wirtschaftsstrafrechts um voruebergehende Erscheinungen. III. Ebenso charakteristisch wie der Ausgangspunkt sind die Folgerungen, zu denen Eberhard Schmidt in seinen Beitraegen zum Wirtschaftsstrafrecht kommt4). Fuer ihn liegt das ?Grunduebel? des Wirtschaftsstrafrechts5), wie es aus der Zeit des Nationalsozialismus ueberkommen ist, in der ?grundsatzlosen Ueberlagerung des Justiz-(Kriminal-)Strafrechts durch das Verwaltungs-(Ord-nungs-)Strafrecht?6). Dieses Grunduebel gilt es nach ihm !) SJZ 1948 Sp. 225 ff. u. Sp. 569 ff. 2) SJZ 1948 Sp. 570 3) ebenda 4) Zu ganz aehnlichen Folgerungen kommt auch Welzel ?Das deutsche Strafrecht in seinen Grundzuegen? 1947 S. 11 ff. 5) SJZ 1948 Sp. 571 6) ebenda 54;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen am Strafverfahren beteiligten Staatsorganen, die Gerichte und der Staatsanwalt, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft. sowie im Gerichtsverfassungsgesetz. detailliert geregelt.

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