NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 56 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 56); ?Lehre vom Verwaltungsstrafrecht aber, dass sich diese wrklich nur mit Tatbestaenden befasst hat, die man als blosse ?Ordnungswidrigkeit?, als ?Ungehorsamsdelikte? oder als Verletzung staatlicher ?Pflichten-mahnungen? (Erik Wolf) bezeichnen kann. Gerade das Bestreben, diese geringfuegigen Delikte, bei denen man sich dagegen straeubte, sie ueberhaupt als kriminell zu bezeichnen, einer besonderen Behandlung zu unterziehen, war ia die Ursache fuer die Entwicklung der Lehre vom Verwaltungsstrafrecht. War es doch letzten Endes das Ziel dieser Lehre, ein besonderes, aus dem Strafgesetzbuch herausgenommenes Reichsverwaltungsstrafgesetzbuch zu schaffen und die Verfolgung von Verstoessen gegen dieses Gesetz der Justiz zu entziehen und einem besonderen Verwaltungsstrafverfahren zu uebertragen16). Wenn Schmidt nun diese Lehre vom Verwaltungsstrafrecht ganz bewusst aufnimmt17 18) und versucht, sie auf den Teil des Wirtschaftsstrafrechts zu uebertragen, der verfahrensmaessig zur Zustaendigkeit der Wirtschaftsbehoerden gehoert, so bedeutet dies einen entscheidenden Bruch in der Entwicklung dieser Lehre, auf den hinzuweisen Schmidt leider unterlaesst. Konnte bei der Entstehung dieser Lehre kein Zweifel darueber bestehen. dass ihre Uebertragung auf die Praxis hoechstens die Schaffung eines besonderen Verwaltungsstrafrechts fuer minder wichtige und weniger bedeutsame Verletzungen der ?guten Ordnung", wie es Goldschmidt nannte, bedeuten koennte, so erklaert Schmidt jetzt mit Eindeutigkeit, dass es sich bei den im Wirtschaftsstrafrecht angedrohten Ordnungsstrafen keineswegs um Bagatellstrafen dm Verhaeltnis zu den Kriminalstrafen handele16). Er verweist an dieser Stelle mit Recht darauf, dass eine solche Annahme angesichts der Tatsache, dass Geldstrafen in unbeschraenkter Hoehe angedroht seien, ?die praktisch sich als Vermoegenskonfiskation auswirken und den wirtschaftlichen Totalruin des Betroffenen bedeuten kann? als laecherlich bezeichnet werden muesse. Trotzdem glaubt er aber, die wesensmaessiige Unterscheidung zwischen Kriminalstrafen und Ordnungsstrafen aufrechterhalten zu muessen und begruendet sie damit, dass er erklaert, nur die Kriminalstrafe habe einen ethischen Sinn, waehrend der Sinn der Ordnungsstrafe sich darin erschoepfe, ?dass sie den Verwaltungsbehoerden als ein Zuchtmittel, als die Moeglichkeit eines scharfen, staatlichen Anrufs eines versagenden Staatsgenossen, als nachtraegliche Pflichtenmahnung in die Hand gegeben ist?19). Hiermit nimmt er zwar Gedanken aus der Entwicklung der Lehre vom Verwaltungsstrafrecht wieder auf, uebersieht aber den entscheidenden Gesichtspunkt, der darin liegt, dass es sich bei den Tatbestaenden des Wirtschaftsstrafrechts um ganz andersgeartete Tatbestaende handelt als bei den alten Polizeiuebertretungen. Auch diese Gleichbewertung zweier ganz heterogener Tatbestandsgruppen hat ihre Ursache in der Grundeinstellung Schmidts zu den Fragen der Wirtschaft, des Wirtschaftsrechts und damit auch des Wirtschaftsstrafrechts. Nach ihm ist ?die im Wirtschaftsrecht gesetzte Wirtschaftsordnung ganz anders als etwa die Eigentumsordnung (sic!) nicht geschaffen, weil es gelte, einen sittlich hochbewerteten Rechtswert aus der Individualsphaere des Einzelnen oder einer gedachten Gesamtheit (etwa des Fiskus) zu schuetzen? und hat die ?Wirtschaft?, um deren Ordnung es hier geht, ?durchweg ueberindividuellen Aufgaben, die vom Staat als solchem zu loesen sind?20). Der Staat sei deshalb, so folgert Schmidt, ?um seiner selbst willen am Dasein und am Bestand einer Ordnung der Wirtschaft interessiert?21). In diesen Saetzen wird offenbar die Zitate dieser Art koennten vermehrt werden , dass an die zur Eroerterung stehenden Probleme von einem Standpunkt aus herangegangen wird, der fuer das Rechtsdenken innerhalb der sowjetischen Besatzungszone bereits als ueberwunden anzusehen ist. Hier hat sich auf Grund der Veraenderung der oekonomischen Struktur, insbesondere auf Grund der Ueberfuehrung der wichtigsten Produktionsmittel in das Eigentum des Volkes, bereits iff) vigl. Erik Wolf aaO. S. 516 u. 587 ii) vgl. besonders SJZ Sp. 231 ff. 18) aaO. Sp. 235 1?) aaO. Sp. 235 20) aaO. Sp. 231 21) aaO. Sp. 232 das Bewusstsein dafuer herangebildet, dass dort, wo es sich nicht um den Schutz der Individualsphaere des Einzelnen, sondern um den Schutz ueberindividueller, die Gesamtheit angehender Interessen handelt, die eigentliche Arbeit der Strafjustiz zu leisten ist, weil die allgemeinen Rechtsgueter schutzwuerdiger sind als die individuellen. Hier hat man erkannt, dass es einen Staat, der ?um seiner selbst willen? etwas tut, nicht gibt, dass vielmehr jeder Staat ein Instrument zur Ausuebung der Macht durch die in einer bestimmten Gesellschaftsordnung herrschenden Kraefte ist und dass deshalb diese Kraefte es sind, von denen es abhaengt, ob und inwieweit Eingriffe des Staates in die Wirtschaftsordnung geduldet oder gar gefordert werden. In der sowjetischen Besatzungszone sind es die demokratischen und fortschrittlichen Kraefte, die die Politik bestimmen und von deren Entscheidung es deshalb abhaengt, in welchem Masse die Wirtschaft gelenkt und geplant wird. Diese Planung der Wirtschaft aber geschieht keineswegs ?um ihrer selbst willen?, nicht nur deshalb, weil sonst der Bestand der Ordnung gefaehrdet sein wuerde, sondern aus der Erkenntnis heraus, dass nur durch eine geplante Wirtschaft die Beduerfnisse einer moeglichst grossen Anzahl von Menschen in einer moeglichst gleichmaessigen Weise befriedigt werden koennen. Deshalb richten sich Angriffe gegen diese Wirtschaftsplanung nicht gegen eine ueberindividuelle Aufgabe des Staates als solchen, sondern gegen die Allgemeinheit als die Summe aller zu ihr gehoerenden Individuen. Das ist der Grund fuer die besondere Bedeutung, die dem Schutz dieser allgemeinen Rechtsgueter zukommt. Doch soll einmal dieser grundsaetzliche Gesichtspunkt ausser acht gelassen und der Wert der von Schmidt fuer die Abgrenzung der Kriminaldelikte von den Verwaltungsdelikten gefundenen und oben zitierten Zauberformel fuer sich allein einer Nachpruefung unterzoegen werden. Er gibt in dieser Formel gewisse, sicher nicht unbeachtliche Hinweise dafuer, wann eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wirtschaftsstraf-rechts strafrechtlich zu verfolgen, also ein Kriminaldelikt sein soll. Aber kann man ernsthaft den Standpunkt vertreten, diese Formel biete nicht nur ?dem Gesetzgeber selbst die Moeglichkeit, einen erheblichen Teil des Rechtsstoffs von vornherein gesondert zu gestalten?, sondern auch ?den Gerichten und Verwaltungsbehoerden die Moeglichkeit einer Unterscheidung da, wo sie der Gesetzgeber in den Tatbestaenden selbst nicht vornehmen? konnte?22) Sind die Merkmale, die Schmidt als Kriterien aufstellt, nicht doch nur Unterscheidungsmerkmale dafuer, wann ein schweres Wirtschaftsdelikt vorliegt und wann ein leichteres? Schmidt will das nicht wahr haben. Er betont ausdruecklich, der Unterschied zwischen beiden Gruppen sei ein qualitativer und kein quantitativer23) und wehrt sich an dieser Stelle erneut gegen die Unterstellung, die Ordnungswidrigkeit sei ein Bagatelldelikt. Wenn sie das aber nicht ist und wenn es trotzdem Ordnungswidrigkeiten geben soll, die so erhebliche ?Ordnungsstrafen? nach sich ziehen, dass der Taeter dadurch wirtschaftlich ruiniert werden kann, dann ist nicht ersichtlich, was materiell mit der Schmidtschen Formel gewonnen sein soll, obwohl Schmidt behauptet, mit ihr sei ?der materiell-rechtliche Grund fuer eine rechtsstaatliche Durchdringung des ganzen Wirtschaftsstrafrechts gelegt?24). Was er mit dieser rechtsstaatlichen Durchdringung des Wirtschaftsstrafrechts meint, wird aus den naechsten Saetzen ersichtlich: Es geht ihm nur darum zu sagen, er habe das Kriterium dafuer gefunden, welche Taten vor den Gerichten und welche vor den Verwaltungsbehoerden zu verfolgen seien. Dass ihm dieser Versuch missglueckt ist und missgluecken musste, liegt nicht nur in seinem falschen Ausgangspunkt begruendet, sondern eben darin, dass es im Wirtschaftsstrafrecht eine Abgrenzung zwischen kriminellem Unrecht und blossem Verwaltungsunrecht nicht gibt. IV. Welche Folgerungen sind hieraus fuer das Wirtschaftsstrafrecht in der sowjetischen Besatzungszone, in dem es nach der Wirtschaftsstrafverordnung ein sehr bedeutsames Ordnungsstrafverfahren, das dort sogenannte Wirtschaftsstrafverfahren, gibt, zu ziehen? 22) SJZ 1948 Sp. 572 23) aaO. Sp. 573 24) aaO. Sp. 572 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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