NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 52); ?IV. Aus der Fuelle des staatsrechtlich Bedeutungsvollen sei als eine der fuer die Allgemeinheit der an der Rechtsentwicklung interessierten Deutschen bedeutsamsten Materien die der Verfassungskontrolle herausgegriffen. Bekanntlich entwickelte das Reichsgericht im Anschluss art eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs (Bd. 5 S. 333) seit dem Jahre 1925, naemlich seit der im 111. Band der Entscheidungen in Zivilsachen auf Seite 322 abgedruckten Entscheidung die Auffassung, dass jeder Richter in Deutschland befugt sei, Reichsgesetze auf ihre Uebereinstimmung mit der Reichsverfassung zu ueberpruefen. Es hat damals sowohl Stimmen gegeben, die hierin geradezu die Kroenung des Rechtsstaates sahen (Stoll in Jerings Jahrbuechern Bd. 40 S. 20), wie auch solche, die hier einen Vorstoss gegen den demokratischen Gesetzgeber erkannten (z. B. Hugo Preuss, zitiert bei Schmidt im Archiv fuer oeffentliches Recht, Neue Folge Bd. 16, Anm. 42). In der Tat ist vom Standpunkt einer auf die Parlamentshoheit gestuetzten Demokratie fuer ein materielles richterliches Pruefungsrecht kein Raum: nicht fuer ein nebenherlaufendes der ordentlichen Gerichte, weil das ziu einer anonymen und uneinheitlichen Verfassungskontrolle fuehren muesste, aber auch nicht fuer eine spezielle Verfassungsjustiz, weil diese ein Widerspruch in sich ist. Denn Politik ist Willensbildung, Justiz staerker noch als Verwaltung Willensvollzug. Auch bei Beruecksichtigung der unentbehrlichen Auslegungsfreiheit des Richters bleibt seine Taetigkeit an das Vorliegen fester politischer Entscheidungen gebunden. Wie aber sollte gerade eine richterliche Instanz dazu berufen sein, ueber das Bestehen und die Reichweite von Fundamentalgesetzen zu entscheiden? Rechtspolitisch handelt es sich bei jeglicher Verfassungsjustiz um die Schaffung eines gegen den Beauftragten des Souveraens, das. demokratische Parlament, und seine Exekutive gerichtete Gegenkraft. Von dem Standpunkt der ungeteilten Parlamentshoheit ist es undenkbar, dass ein Richter als Traeger abgeleiteter Gewalt ueber das Parlament als die die Souveraenitaets-rechte des Volkes darstellende unmittelbare Gewalt sollte bestimmen koennen. Fuer den politischen Praktiker kommen die Erfahrungen hinzu, die in der Zeit der Weimarer Republik mit der jungen deutschen Staatsgerichtsbarkeit gesammelt wurden. Desto sorgenvoller wird er die Bestimmung des Artikels 128e des Bonner Entwurfs lesen, worin nicht nur ein neues Bundesverfassungsgericht geschaffen ist, sondern diesem eine Reihe wichtigster Zustaendigkeiten zugewiesen werden. Damit wird dieses neue Bundesverfassungsgericht zum heimlichen unueberpruefbaren Kontrolleur des gesamten politischen Lebens im Bundesgebiet. Denn es hat zu entscheiden, wenn Streitigkeiten zwischen Bundesorganen ueber Sinn und Inhalt der Verfassung entstehen, wenn Streit ist ueber die Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht oder auch von Landesrecht mit Bundesverfassungsrecht, ferner, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Bund und Laendern, also Fragen der Bundesaufsicht handelt, besonders bei Durchfuehrung der Bundesgesetze durch die Laender, und schliesslich ueberhaupt in allen oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Laendern, zwischen verschiedenen Laendern oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, innerhalb eines Landes selbst. Man muss annehmen, dass auch hier die bei der massgebenden Besatzungsmacht heimische Regelung mechanisch zum Modell genommen ist. In den Vereinigten Staaten von Amerika uebt bekanntlich der Supreme Court in Washington die Funktionen eines Obersten Verfassungskontrolleurs aus. Die neun alten Maenner dieses Gerichtshofes entscheiden auf weiten Gebieten endgueltig darueber, was verfassungsmaessig ist und was nicht. Es ist bekannt, in welchem Umfange die New-Deal-Gesetzgebung des Praesidenten Roosevelt der Rechtsprechung dieses Obersten Gerichtshofes zum Opfer gefallen ist. Bittere Erfahrungen sind in dem zurueckhaltenden Satz Roosevelts enthalten, mit dem er sich nach seiner Wiederwahl im Jahre 1937 in einer Kongressbotschaft an die Oeffentlichkeit wandte: ?Lebenswichtig fuer uns ist nicht eine Aenderung unseres Staatsgrundgesetzes, wohl aber seine einsichtigere Auslegung. Es muessen Mittel und Wege gefunden werden, um das gesamte Rechtssystem und die richterliche Interpretation den gegenwaertigen nationalen Beduerfnissen anzupassen. Die Justiz wird vom Volke aufgefordert, ihren Beitrag zur erfolgreichen Durchsetzung der Demokratie zu leisten.? In diesem mahnenden Appell wird die ganze Problematik auch der amerikanischen Verfassungsrechtsprechung sichtbar, die sich, wie Jackson es einmal ausgedrueckt hat, ?zu einem eigenen Oberhaus entwickelt hat, mit dessen Hilfe die konservativen Besitzinteressen des Landes ihr moralisches Vetorecht jederzeit geltend machen konnten?. Angesichts dieser Erfahrungen befuerchten die Menschen in Westdeutschland mit Recht, dass sich die entsprechenden deutschen Interessenvertreter im Parlamentarischen Rat genau aus den gleichen Erwaegungen und im Sinne ihrer auslaendischen Auftraggeber dazu entschlossen haben, die gleiche Institution ungeachtet der negativen Erfahrungen der ersten Republik, besonders in der Zeit der Praesidialdiktatur, wieder zu beleben, ja noch zu staerken. Entscheidend ist hierbei natuerlich die Zusammensetzung dieses Gerichts. Es soll nach dem Bonner Entwurf aus Bundesrichtem und anderen Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder sollen je zur Haelfte vom Volkstag und vom Bundesrat gewaehlt werden. Den Praesidenten und die Senatspraesidenten soll der Bundespraesident auf Vorschlag der Bundesregierung aus den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts auswaehlen und ernennen. Da diese Mitglieder die Befaehigung zum Richteramt oder zum hoeheren Verwaltungsdienst besitzen muessen, werden die Schluesselstellungen in diesem Gerichtshof mit Berufsrichtem besetzt sein und zwar mit solchen, die der Bundesregierung genehm sind. Die Haelfte der anderen Mitglieder aber wird buerokratisch und partikularistisch ausgewaehlt werden, da ja der Bundesrat eine Konferenz der Landesminister ist. In Anbetracht der Beibehaltung des Berufsbeamtentums fuer die zuenftigen Richter stellt sich somit das Bundesverfassungsgericht seinem soziologischen Inhalt nach als ein Instrument dar. das bei dem ungebrochenen Bildungsmonopol des Besitzbuergertums geneigt sein wird, dessen Interessen wahrzunehmen und gleichzeitig den buerokratischen Kraeften der Splitterstaaten zu dienen. Auch hier ist die Regelung, die im Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates vorgesehen ist. voellig entgegengesetzt. Nach Artikel 66 bildet die Volkskammer fuer die Dauer der Wahlperiode einen Verfassungsausschuss. in dem alle Fraktionen entsprechend ihrer Staerke vertreten sind, wie das dem der Verfassung einheitlich zugrundegelegten Blocksystem entspricht. Dem Verfassungsausschuss als einem sachverstaendigen Gremium gehoeren aber ferner drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik sowie drei deutsche Staatsrechtslehrer an, die nicht Mitglieder der Volkskammer sein duerfen. Saemtliche Mitglieder des Verfassungsausschusses werden von der Volkskammer gewaehlt. Aufgabe des Verfassungsausschusses ist es, die Verfassungsmaessigkeit von Gesetzen der Republik zu pruefen, falls Zweifel hieran von zustaendiger Seite geaeussert werden. Zweifel koennen nur geltend gemacht werden von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Volkskammer selbst, von deren Praesidium, von dem Praesidenten der Republik, von der Regierung der Republik und von der Laenderkammer. Uber das Gutachten, das der Verfassungsausschuss der Volkskammer vorlegt, entscheidet diese endgueltig und fuer jedermann verbindlich. Sie beschliesst auch ueber den Vollzug ihrer Entscheidungen. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden bei Verfassungsstreitigkaiten zwischen Republik und Laendern, sowie bei der Pruefung der Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit Gesetzen der Republik; allerdings wird hierbei der Verfassungsausschuss um drei gewaehlte Mitglieder der Laenderkammer erweitert. Dieses System verbindet meines Ermessens in neuartiger Weise das sachlich Erforderliche mit dem demokratisch Notwendigen. Sachlich erforderlich ist, dass das Parlament nicht in eigener Sache unbelehrt und ohne ernsthafte oeffentliche Eroerterung berechtigter Zweifel selbst ueber die Verfassungsmaessigkeit seines Verhaltens entscheidet. Deswegen ist das Gutachten des parlamentarisch bestellten, paritaetisch zusammengesetzten, aber durch Zuziehung unabhaengiger Sachverstaendiger mit besonderer Autoritaet ausgestatteten Ausschusses vorgesehen. Das demokratisch Notwendige ist, dass im Staate der Parlamentshoheit, (;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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