NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 51 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 51); ?Einordnung lediglich der letztgenannten Gebiete in die ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes und ueberlaesst die uebrigen Materien dem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht der Splitterstaaten. Indessen geht auch diese Regelung den alliierten Befehlshabern des Parlamentarischen Rates nicht weit genug. Als Bemerkung Nr. 3 befinden sie, dass die jetzige Regelung nicht genuegend klar definiert sei, ?um die Stellung der Laender in einem foederativen System angemessen zu wahren? und verlangen folgende Formulierung: ?Die Laender behalten die Gesetzgebung auf den iim folgenden aufgezaehlten Gebieten, ausser, wenn es offenbar fuer ein einziges Land unmoeglich ist, wirksame Gesetze zu erlassen, oder, wenn solche Gesetze bereits erlassen sind, diese den Rechten oder Interessen anderer Laender schaden. In solchen Faellen, und vorausgesetzt, dass die Interessen der verschiedenen Laender offenbar unmittelbar und im ganzen beruehrt sind, hat der Bund das Recht, die noetigen und angemessenen Gesetze zu erlassen.? Damit ist auch auf dem Gebiet der frueher sogenannten konkurrierenden, jetzigen Vorranggesetzgebung eine einschneidende sachliche Aenderung getroffen worden. Denn aus der Vorranggesetzgebung ist in Wahrheit eine Hilfsgesetzgebung des Bundes geworden, wobei das Vorliegen der Subsidiaritaetsbedingungen vom Bund im Streitfaelle nachgewiesen werden muesste, da es sich ja der Konstruktion nach um eine Ausnahmeregelung gegenueber den Bundesstaaten handelt. Auf Gebieten, die fuer das taegliche Leben jedes Einzelnen von groesster Bedeutung sind, wie das gesamte Buergerliche Recht, der Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das Personenstandswesen, das -Vereins- und Versammlungsrecht, das Arbeitsrecht, das Enteignungsrecht, das Nationaiisierungsrecht, das Staatsangehoerigkeitsrecht selbstverstaendlich kennt die Bonner Verfassung auch wieder eine Staatsangehoerigkeit in den Laendern neben der im Bund werden kuenftig im Westen Deutschlands einheitliche Regelungen nur in aeussersten Ausnahmefaellen erlassen Werden koennen. Es erscheint nicht unverstaendlich, dass diese Atomisierung jedes Restes von deutscher Rechtseinheit auch nur im Gebiet des Staatsfragmentes der Trizone von der eingeborenen Bevoelkerung als Kolonisationspraxis und die Mithilfe ihrer sachverstaendigen Landsleute bei Ausarbeitung eines solchen Kolonialstatuts als verraeterisch empfunden wird. Von weit groesserer Bedeutung aber als die Machtverteilung zwischen Bund und Laendern auf dem Gebiet der Gesetzgebung ist diejenige auf dem Gebiet der Finanzhoheit. Eine der wesentlichen Errungenschaften der Weimarer Republik, die zur Festigung der deutschen Nation nicht unerheblich beigetragen hat, war die unter dem Namen Erzberger durchgefuehrte Steuerreform auf der Grundlage des in der Weimarer Verfassung vollzogenen Uebergangs vom System der Kostgaengerschaft des Reichs bei den Laendern (Matrikularsystem) zum System der grundsaetzlichen Finanzhoheit des Reiches in legislativer und administrativer Hinsicht (Artikel 8 und 11 sowie 83 und 84 der Verfassung vom 11. August 1919). Der Entwurf des Parlamentarischen Rates hatte noch an Resten dieser Errungenschaften des Weimarer Staates festgehalten, wenn auch unter Begrenzung auf sehr bescheidene Bundeszwecke, naemlich insbesondere auf die Aufwendungen fuer Besatzungskosten und sonstige aeussere und innere Kniegsfolgelasten, auf die Zuschuesse des Bundes zu den Lasten der Sozialversicherung und schliesslich auf die angesichts des im Westen Deutschlands aufrechterhaltenen Systems des Monopolkapitalismus und seiner staendigen Krisen besonders wichtigen Gebiete der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfuersorge. Der Parlamentarische Rat hat sich jedoch hiermit die besondere Missbilligung seiner Befehlshaber verschafft. Mit ?Besorgnissen? heisst es in ihren ?Bemerkungen?, haetten sie festgestellt, in welchem Ausmass die deutschen Bestimmungen ueber Fi-nanzzustaendiigkeiten ?von den in London vereinbarten und ihnen in ? d des aide memoire uebermittelten Massstaeben abweichen?. Sie bestehen auf ausreichenden unabhaengigen Einnahmequellen der Laender, um den Grundsaetzen der Finanzorganisation in einem ?foederativen System? gerecht zu werden. Demgemaess wuenschen sie, dass der Bund die ausschliessliche Gesetzgebung nur ueber Zoelle und Finanzmonopole erhaelt, da- gegen ueber Verbrauchs- und Verkehrssteuern, soweit sie nicht ueberhaupt Laendersteuern sind, ferner ueber Einkommen-, Vermoegen- und Erbschaftssteuern, sowie Realsteuern nur die sogenannte Vorranggesetzgebung, deren Schwaechung sie durch die bereits geschilderte Begriffsumtoildung verfuegt haben. Aber auch diese sogenannte Vorrang-, in Wahrheit Hilfsgesetzgebung des Bundes, darf nur insoweit ausgeuebt werden, wie der Betrag fuer einen bestimmten Bundeszweck erforderlich ist. Das bedeutet die Rueckkehr zur Kostgaengerschaft des Bundes bei den Laendern. Auch administrativ wird neben den Bundesfinanzbehoerden, die lediglich fuer Verwaltung der Zoelle und Finanzmonopole zustaendig sind, ein System von Landesfinanzbehoerden gefordert, die ausser den Landessteuem auch die sogenannten gemeinsamen Steuern verwalten. (Der Gebrauch des Ausdrucks ?gemeinsame Steuern? wirft ein bezeichnendes Licht auf den Charakter des Bundes, der auch hier beinahe die bundesstaatliche Grenze unterschreitet, und muss daher dem staatsrechtlichen Betrachter besonders auffallen.) Ein derart finanziell unterernaehrter Bund, der auch in seiner taeglichen Finanzgebarung und Verwaltungsfuehrung zu spueren bekommt, dass er nur eine Klammer souveraener Staaten ist, wird und das ist offenbar der Sinn dieses ?foederativen Systems? auch auf dem Gebiete der ihm verbliebenen Zustaendigkeiten in Gesetzgebung und Verwaltung keine ernsthafte Macht entfalten. So enthaelt der Bonner Entwurf, in Verbindung mit den Korrekturen der Be- Satzungsmaechte, die Aufloesung Restdeutschlands in eine formell gemeinsame Repraesentation, waehrend die substantielle Entscheidung und Verwaltung bei den verschiedenen Splitterstaaten liegt, die damit dem Zugriff der Besatzungsmaechte und ihrer Sicherheitsbehoerde hilflos ausgesetzt sind. Dass diese Wertung nicht fehlgreift, beweisen die noch waehrend der Verfassungsdebatte getroffenen Regelungen des Ruhr-Statuts und die der Errichtung einer staendigen militaerischen Sicherheitsbehoerde. Das Londoner Ruhrstatut, das die Verhaeltnisse in diesem deutschen Gebiet durch Uebereinkunft der Regierungen von Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Gross-Britannien und den USA regelt, sieht als die fuer die Aufteilung der Kohle-, Koks- und Stahlproduktion des Ruhrgebiets entscheidende Behoerde eine Institution von fuenfzehn Mitgliedern vor, von denen die drei westlichen Besatzungsmaechte mit je drei Stimmen bereits die entscheidende Mehrheit fuer sich haben. Hinzu kommt je eine Stimme der drei kleineren Vertragsmaechte, waehrend drei fuer Westdeutsche vorgesehene Stimmen vorerst durch einen gemeinsamen Vertreter der Besatzungsbehoerde ausgeuebt werden sollen. Ihre Fuehrung ist nach Bildung einer westdeutschen Separatregierung dieser Vorbehalten. Da jedoch nach Artikel 9b des Ruhrstatuts grundsaetzlich acht positive Stimmen fuer eine Entscheidung genuegen, so ist die spaetere Stimmfuehrung durch die westdeutsche Bundesregierung, abgesehen von deren tatsaechlicher Schwaeche, lediglich von formaler Bedeutung. Die kurz nach Erlass des Ruhrstatuts erfolgte Errichtung der militaerischen Sicherheitsbehoerde mit ihren umfassenden Inspektionsund Eingriffsbefugnissen im Gesamtgebiet der kuenftigen Bundesrepublik zeigt noch vor Erlass des Besatzungsstatuts, dass es sich bei dem Grundgesetz der Sache nach mehr um selbstverwaltungsmaessige Regulierungen im Rahmen einer den Eingeborenen belassenen Autonomie, als um eine Staatsverfassung handelt: Vollkommen im Gegensatz hierzu weist der Entwurf des Volksrates die Entscheidung aller fuer den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlichen Fragen der Republik zu und ueberlaesst nur die uebrigen den Laendern zur selbstaendigen Erledigung. Den Laendern wird dagegen grundsaetzlich die Aufgabe der Durchfuehrung nicht nur ihrer eigenen Entscheidungen in ihren Angelegenheiten, sondern auch der Entscheidungen der Republik zugewiesen. Dabei ist zu beachten, dass aus einer im Artikel 3 des Verfassungsentwurfs des Deutschen Volksrats enthaltenen Formulierung hervorgeht, dass es ein und dieselbe demokratische Staatsgewalt ist, die jeder Buerger auszuueben berechtigt und verpflichtet ist, gleichviel, ob er in seiner Gemeinde, seinem Kreis, seinem Land oder in der deutschen demokratischen Republik die oeffentlichen Verhaeltnisse mitgestaltet. Ol;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials, Werbung unter Ausnutzung materieller Interessiertheit. Werbung durch politische Überzeugung. Bei dieser Art der Werbung kann das Einverständnis des Kandidaten zur Zusammenarbeit mit den Organen des die politisch-operative Arbeit mit dem Ziel zu organisieren,. den erzieherischen Einfluß auf die Insassen den Erfordernissen entsprechend zu verstärken,.

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