NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 50 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 50); ?und Laender, 7. die Verwaltung der Republik, 8. Rechtspflege, 9. Selbstverwaltung und schliesslich 10. Uebergangs- und Schlussbestimmungen. Schon diese Einteilung deutet darauf hin, dass die von der Gewaltenteilungslehre entwickelte Verselbstaendigung und Isolierung der Staatsfunktionen aufgehoben ist, ohne dass deswegen die Unterscheidung der Funktionen voneinander preisgegeben waere. Das gegen die Souveraenitaet der Volksvertretung gerichtete Hemmungs- und Balanceverhaeltnis zwischen den Gewalten setzt voraus, dass die Exekutive ihrer personellen Zusammensetzung und ihrer Organisationsform nach zum demokratischen Parlament in einem gesellschaftlichen Spannungsverhaeltnis steht, dessen taktische Ausnutzung zu wechselseitiger Machtbegrenzung der von der buergerlichen Verfassungstheorie seit den Tagen Montesquieus vorgetragene Wesenskem des buergerlichen Rechtsstaates ist. Die in der Volksratsverfassung vorgesehene personelle Zusammensetzung der Exekutive in Verbindung mit der Beseitigung des Machtmonopols der Buerokratie hebt ein solches Span-nungsVerhaeltnis auf und beseitigt damit zwar die Moeglichkeit und Notwendigkeit der Ausbalancierung, nicht aber die der funktionellen Unterscheidung. Aus diesem Grunde werden die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtspflege nicht isoliert behandelt, sondern zugeordnet zu den entsprechenden Funktionstraegern. Da die Gesetzgebung im wesentlichen durch die Volksvertretung der Republik unter Mitwirkung der Vertretung der Laender erfolgt, wird von ihr nach der Darstellung der Organisation dieser beiden Koerperschaften gesprochen. Da die Verwaltung der Republik immittelbar Angelegenheit der Exekutive ist, deren sachliche Leitung unter der Ueberwachung der Volksvertretung nach dem Volksratsentwurf Sache der Regierung der Republik ist, und deren Repraesentation in bestimmten Beziehungen bei dem Praesidenten der Republik liegt, da ferner die Abgrenzung der Befugnisse zwischen Republik und Laendern nach diesem Entwurf insbesondere auf dem Gebiet der Verwaltung und Rechtspflege Bedeutung erlangen, sind die Abschnitte, die von der Verwaltung der Republik und der Rechtspflege handeln, hinter die Abschnitte ueber die Regierung der Republik und den Praesidenten der Republik gerueckt worden. Die Selbstverwaltung schliesslich, als ein besonderer Kreis von Verwaltungsaufgaben besonderen Verwaltungsorganen zugewiesen, ist doch soweit mit der Verwaltungstaetigkeit der Republik und der Laender verknuepft, dass sie an die Abschnitte, die von der Exekutive der Republik handeln, anzuschliessen war. Der zweite Abschnitt mit seiner charakteristischen Ueberschrift ?Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt? zeigt, dass nach dem Entwurf des Volksrates nicht mehr nur einseitig Rechte des Buergers an die Gemeinschaft durch die Verfassung geschuetzt werden, sondern auch umgekehrt Rechte der Gemeinschaft auf ein bestimmtes positives Verhalten des Buergers. Die Voranstellung der Wirtschaftsordnung vor die persoenlichen Lebenskreise, die in den Unterabschnitten Familie und Mutterschaft, Erziehung und Bildung, Religion und Religionsgemeinschaften behandelt werden, beweist, dass die Verfassung in der Wirtschaftsordnung die tatsaechliche Lebensgrundlage des ganzen Volkes sieht. Darueber hinaus enthaelt auch der Teil, den die Weimarer Verfassung ?Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen? nannte, bei aller bewussten Wahrung vieler in Weimar gelegter Traditionen, insbesondere auf religioesem Gebiet, eine Akzentverschiebung, die das Ganze nicht als blosse Zusammenziehung seiner Teile, sondern die Teile als lebendige, aber in ihrer Lebenskraft vom Ganzen gespeiste Teile der Gemeinschaft des deutschen Volkes ansieht. Wir sehen, dass der Volksratsentwurf in der Gruppierung des organisatorischen Teils erheblich weiter vom Herkoemmlichen abweicht, dass sich aus dieser Abweichung daher von vornherein ein deutlicher Unterschied von der strikten, auf dem Prinzip der Hemmung, der Einschraenkung der Parlamentsgewalt durch eine auf dem Grundsatz des Berufsbeamtentums aufgebaute Exekutive beruhenden Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung nach dem Gewaltenteilungsprinzip ergibt. Aber auch die Gestaltung des Abschnitts ?Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt? zeugt von einer sachlich anderen Auffassung, die, wie dargelegt, dem Einzelnen als Glied einer geordneten Gemeinschaft, nicht als deren Gegenspieler, Rechte und Pflichten zuweist. Die Voranstellung eines kurzen aber bedeutungsvollen Abschnitts ?Grundlagen der Staatsgewalt? schliesslich zeigt das Bemuehen, in realistischer Weise nicht nur Schutzregeln und Organisationsgrundsaetze in das Grundgesetz aufzunehmen, sondern die politische Basis aufzudecken, auf der das Verfassungsgebaeude errichtet ist. In alledem verhaelt sich der Entwurf des Parlamentarischen Rates entgegengesetzt, und zwar am augenfaelligsten in der Hervorkehrung der Macht der Laender. Trotzdem haben die Militaerregierungen in ihren ?Bemerkungen? eine weitere Bagatellisierung der Moeglichkeiten und Befugnisse der Bundesrepublik befohlen. III. Es erscheint kennzeichnend, dass die Mehrzahl der Fragen, die in dem Entwurf des Deutschen Volksrates in den fuenf Artikeln des Abschnitts ?Grundlagen der Staatsgewalt? behandelt werden, im Entwurf des Parlamentarischen Rates unter der Ueberschrift ?Bund und Laender? erscheint. Entsprechend den von vornherein mitgegebenen Wuenschen, den bei der laufenden Ueberwachung staendig wiederholten Anweisungen und den nunmehr in Form von vorformulierten Abaendenmgs-befehlen gemachten ?Bemerkungen? der westlichen Besatzungsmaechte hat sich der Parlamentarische Rat bemueht, bei der Darstellung und Regelung der elementaren Fragen des Staates nicht vom Ganzen, d. h. nicht einmal von dem fragmentarischen Teil Deutschlands, der die drei westlichen Besatzungszonen umschliesst, auszugehen, sondern von den foederalen Teilstuecken. Vergleicht man die grundlegende Formulierung des Volksratsentwurfes ?Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik, die sich auf den deutschen Laendern aufbaut?, mit der Formel des Artikels 21 des Bonner Entwurfs ?Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat?, dann faellt als erstes, vom sachlich-politischen Unterschied abgesehen, das Floskelhafte und Unverbindliche der Bonner Formulierung auf, die an die unbestimmten Wendungen vieler Kompromiss-Artikel1 der Weimarer Verfassung erinnert. Konkretisiert wird diese allgemeine Formel freilich dann durch Artikel 30, der eindeutig erklaert: ?Die Ausuebung der staatlichen Befugnisse und die Erfuellung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Laender, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder erlaesst.? Hier ist den Laendern nicht nur selbstaendige Staatsgewalt zuerkannt und damit ein Schritt rueckwaerts von der Weimarer Verfassung zu Bismarcks Reichsverfassung hin getan, sondern hier wird die Laendergewalt als die primaere Quelle aller Staatlichkeit im Bundesgebiet bezeichnet. Das ist angesichts der Tatsache, dass die von der Bundesverfassung der Republik ausdruecklich zugewiesenen Befugnisse ausserordentlich schmal gehalten sind und nach den ?Bemerkungen? der westlichen Alliierten noch weiter geschmaelert werden muessen, noch ein weiterer halber Schritt selbst hinter Bismarcks Verfassung zurueck. Die ausserordentliche Machtbegrenzung des Bundes wird besonders sichtbar auf dem Gebiete der Gesetzgebung. Hier wird unterschieden zwischen ausschliesslicher Vorrang- und Rahmengesetzgebung. Der Ausdruck ?Vorranggesetzgebung? deckt sich mit dem hergebrachten Begriff der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis; denn dn Artikel 36 Abs. 2 heisst es, dass die Laender das Recht der Gesetzgebung auf den entsprechenden Gebieten behalten, so lange und so weit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Im Gegensatz zu dem Entwurf des Volksrates, der das Buergerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren, das Arbeitsrecht, die Sozialversicherung, das Recht der Kriegsschaeden- und Besatzungskosten, also Wiedergutmachungsleistungen, und schliesslich das Film- und Pressewesen neben den zwangslaeufig in einem Bund durch den zentralen Gesetzgeber zu regelnden Materien, wie den auswaertigen Angelegenheiten, dem Aussenhandel, dem Zollwesen, dem Personenstands- und Staatsangehoerigkeitsrecht, dem Auslieferungs-, Pass-und Fremdenrecht, dem Recht der Freizuegigkeit und verwandten Materien der zentralen Gesetzgebung zuweist, beschraenkt sich der Bonner Entwurf auf die 50;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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