NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 49); ?NUMMER 3 JAHRGANG 3 BERLIN 1949 MAeRZ ZEITSCHRIFT FUeR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT Zwei Verfassungsentwuerfe Von Prof. Dr. Alfons Steiniger, Berlin I. Der Parlamentarische Rat in Bonn hat im Februar 1949 die von seinem Hauptausschuss in dritter Lesung angenommene Fassung eines Grundgesetzentwurfes als Drucksache Nr. 604 herausgegeben. Zwar steht keineswegs fest, ob dieser Entwurf auch nur in grundsaetzlicher Hinsicht bereits einen Anhaltspunkt fuer die beabsichtigte Regelung bedeutet; denn sowohl von deutscher wie von alliierter Seite sind nach Fertigstellung de Entwurfs prinzipielle Abaenderungen gewuenscht worden. Auf deutscher Seite ging wohl am weitesten die von einigen, verschiedenen Parteien zugehoerigen Mitgliedern des Parlamentarischen Rates gegebene Anregung, kurzerhand die Praesidialverfassung der Vereinigten Staaten fuer das westdeutsche Gebiet zu uebernehmen. Das wuerde zu einer derart veraenderten Stellung des Bundespraesidenten, insbesondere zur Bundesregierung, und zu einer derartigen Machtminderung der parlamentarischen Instanzen fuehren, dass von diesen Veraenderungen praktisch fast jede Verfassungsvorschrift ausserhalb des Grundrechtsteils betroffen werden wuerde. Es scheint indessen, dass diese Initiative nicht durchschlagend gewirkt hat. Praktisch desto erheblicher sind die von den drei westlichen Militaergouvemeuren am 2. Maerz 1949 einigen Vertretern des Parlamentarischen Rates ueberreichten Dokumente, die in zehn Punkten ?Bemerkungen? enthalten, die sich bis zu formulierten Aenderungsanordnungen steigern, gestuetzt auf den Vorwurf, der von den westlichen Alliierten eingesetzte Parlamentarische Rat habe sich nicht an das aide memoire gehalten, das die alliierten Verbindungsoffiziere dem Rat am 22. November 1948 uebergeben haben. Die in diesen Dokumenten geruegten Abweichungen werden, soweit erforderlich, im sachlichen Zusammenhang zu behandeln sein. Fuer den Augenblick genuegt die Feststellung, dass nur vorbehaltlich der Bestimmungen des noch ausstehenden Besatzungsstatuts und nur unter Einbeziehung der Bestimmungen des Londoner Ruhrstatuts vom 28. Dezember 1948 und der Direktive zur Einrichtung der militaerischen Sicherheitsbehoerde fuer Westdeutschland vom 17. Januar 1949 von einem abgeschlossenen Grundgesetzentwurf ausgegangen werden kann, dessen wissenschaftliche Behandlung trotzdem sinnvoll erscheint. Der ausschliesslich auf deutsche Initiative gebildete Deutsche Volksrat, bestehend aus den Vertretern der fuenf demokratischen Parteien und der ueberparteilichen Massenorganisationen hat am 22. Oktober 1948 seinerseits den Entwurf einer Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik der Oeffentlichkeit zur Eroerterung vorgelegt. Aus ganz Deutschland und aus allen Teilen der Bevoelkerung sind dem Verfassungsausschuss des Volksrates ueber 500 sachliche Vorschlaege zur Abaenderung oder Ergaenzung des Entwurfs zugeleitet worden, der sie nach Vorberatung in einem Unterausschuss zu einem erheblichen Teil beruecksichtigen konnte. Im Problemkreis der Gesellschaftsordnung, der Grundrechtsicherung und des Staatsaufbaus sind jedoch prinzipielle Veraenderungen nicht notwendig geworden. Der abschliessend formulierte Verfassungsentwurf wird auf der 6. Tagung des Deutschen Volksrates am 19. Maerz 1949 zur Eroerterung stehen1). Eine Einflussnahme irgendeiner Besatzungsmacht hat weder bei der ersten Planung noch bei der Aufstellung der Grund- saetze, weder bei der Abfassung der eigentlichen Entwuerfe noch ueberhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt stattgefunden, wie ich auf Grund meiner Erfahrungen als sachverstaendiges Mitglied des Verfassungsausschusses und Leiter des Unterausschusses bestaetigen kann. Die Besatzungsmaechte haben die beschlossene Formulierung jeweils gleichzeitig mit der deutschen Oeffentlichkeit aus der Presse erfahren. Der Versuch einer nachtraeglichen Korrektur irgendeines Beschlusses ist von ihnen nicht unternommen worden. Nach Lage der Dinge stellt die gegenwaertig dem Volksrat vorliegende Formulierung eine abschliessende Fassung dar, die zu wissenschaftlicher vergleichender Eroerterung Anlass gibt. Soviel zu den Materialien zur Entstehungsgeschichte der beiden Entwuerfe. II. Im aeusseren Aufbau gliedert sich der Bonner Grundgesetzentwurf in folgende zehn Abschnitte: 1. die Grundrechte; 2. Bund und Laender; 3. Volkstag; 4. der Bundesrat; 5. der Bundespraesident; 6. die Bundesregierung; 7. die Gesetzgebung des Bundes; 8. die Ausfuehrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung; 9. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege; 10. Uebergangs- und Schlussbestimmungen. Das ist, von der Vorrangstellung der Grundrechte abgesehen, der herkoemmliche Aufbau einer buergerlich-rechtsstaatlichen Verfassung, wie er sich auch in der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 findet, jedoch mit einer weiteren charakteristischen Abweichung. Waehrend naemlich der Abschnitt ueber den Reichsrat der Weimarer Republik den Abschnitten ueber den Reichstag, den Reichspraesidenten und die Reichsregierung folgte, beabsichtigt man in Bonn, den Abschnitt ueber den Bundesrat unmittelbar an den ueber den Volkstag anzuschliessen. Die naehere Betrachtung wird zeigen, dass es der Sachlage vielleicht noch mehr entspraeche, wenn man in Bonn den Abschnitt ueber den Bundesrat auch noch dem ueber den Volkstag voranstellte. Denn die Fuelle der Staatsgewalt liegt nach dem Entwurf des Parlamentarischen Rates nicht bei dem gewaehlten Parlament, dem Volkstag, sondern bei der foerderalen Ministerkonferenz, dem Bundesrat. Schon im aeusseren Aufbau weicht der Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates von diesem Schema ab. Er gliedert die Verfassungsmaterie in drei grosse Hauptabschnitte: den ersten, der von den Grundlagen der Staatsgewalt handelt, den zweiten, der vom Inhalt und den Grenzen der Staatsgewalt spricht, und den dritten, der den Aufbau der Staatsgewalt behandelt. Innerhalb des zweiten Hauptabschnitts sind sechs Unterabschnitte vorgesehen, fuer die folgende Ueberschriften vorgeschlagen waren: 1. Rechte des Buergers, 2. die Wirtschaftsordnung, 3. Familie und Mutterschaft, 4. Erziehung und Bildung, 5. Religion und Religionsgesellschaften, 6. Wirksamkeit der Grundrechte. Abgesehen vom letzten Unterabschnitt verraten die Titel bereits die Thematik, die unter ihnen behandelt wird, und in dem letzten Unterabschnitt handelt es sich lediglich um die wichtige Feststellung, dass, soweit die Verfassung die Beschraenkung eines Grundrechts durch Gesetz zulaesst oder die naehere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehaelt, das Grundrecht als solches unangetastet bleiben muss. Der dritte Hauptabschnitt, der organisatorische Teil also, gliedert sich folgendermassen: 1. Die Volksvertretung der Republik, 2. die Vertretung der Laender, 3. die Gesetzgebung, 4. die Regierung der Republik, 5. der Praesident der Republik, 6. Republik 49 l) Bekanntlich ist der Entwurf in dieser Sitzung einstim-mig angenommen worden. D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen im konkreten Bereich, die mit den jeweiligen Handlungen der Ougendlichen verbunden sind. Hier empfiehlt sich in jedem Fall die Teilnahme dee zuständigen operativen Mitarbeiters.

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