NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 47 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 47); ?Schriften zur Gesellschaftswissenschaft? erschienenen Such?-sehen Werk in Erfuellung gegangen. Man wird sich mit diesem Werk noch sehr eingehend zu beschaeftigen haben. Es beschraenkt sich keineswegs auf das Teilproblem der Sachmaengelhaftung im Planungsrecht, wie der Titel vermuten laesst, sondern enthaelt ausserdem eine allgemeine systematische Darstellung und rechtliche Wuerdigung der gegenwaertigen Rechtsformen der Wirtschaftsplanung und darueber hinaus einen methodologischen Teil, der der Monographie ihren ganz besonderen Wert verleiht; er ist den Lesern dieser Zeitschrift aus dem hier erschienenen Vorabdrucks) bekannt. Die analytische Behandlung und Loesung rechtswissenschaftlicher Probleme mittels der Methode der materialistischen Dialektik liegt in Deutschland noch voellig im Argen. Wir haben auf staatsrechtlichem Gebiet einige Untersuchungen dieser Art, etwa die von Polak, Schultes, Steiniger; auf dem Gebiet des Privatrechts ist S u c h ? s Arbeit der erste Schritt auf Neuland (wobei angemerkt sei, dass sich als Konsequenz der neuen gesellschaftlichen Struktur unserer Zone die einer liberalistischen Epoche eigene scharfe Trennung zwischen Privatrecht und oeffentlichem Recht immer mehr zu verwischen beginnt und es gerade aus diesem Zusammenfliessen zweier uns als getrennt vorschwebender Rechtskategorien erwachsende Probleme sind, die den eigentlichen Kern der Arbeit bilden). Eines der Elemente der Dialektik ist die Erkenntnis, dass keine Lebenserscheinung sei es im Bereich des materiellens Seins, sei es im ideologischen Bereich aus sich selbst, d. h. ohne Beziehung zu einer vorhergegangenen materiellen oder ideologischen Entwicklung entsteht. Der Dialektiker Such erspart dem Leser die Muehe, die Verbindung seiner Erkenntnisse ueber das Wesen der Normgewinnung mit den Erkenntnissen frueherer Forschungen aufzuflnden: er sagt uns selbst, dass er auf der Grundlage der von der ?Tuebinger Schule", insbesondere von Heck ausgebildeten ?lnteressenjurisprudenz? (die ihrerseits wieder auf die I h e r i n g sehe Zwecklehre zurueckgeht) aufbaut. Such?s Verdienst ist die auf der Basis des dialektischen Materialismus erfolgende Fruchtbarmachung jener Lehre fuer die Zwecke der praktischen Rechtsbildung, indem er die von der lnteressenjurisprudenz ungeloeste Frage nach der Gesetzmaessigkeit des Wandels der Rechtsnormen aus der Gesetzmaessigkeit der Entwicklung des Lebensprozesses selbst beantwortet und damit zur Aufstellung des Begriffs der ?le-bensbrauchbaren Norm? gelangt, die in staendigem Kampf mit der lebensunbrauchbar gewordenen Regel diese verdraengt. Die lebensbrauchbare Norm ist aus der genauen Beobachtung des Ablaufs der jeweils gegebenen, objektiv feststellbaren Lebensverhaeltnisse und der daraus ersichtlichen brauchbaren Grundsaetze des menschlichen Handelns zu entwickeln; ihr Massstab ist die Frage, ?ob sie den Ablauf der vorhandenen Lebensverhaeltnisse foerdert oder hemmt?. Es laesst sich nicht verkennen, dass diese Methode die uebrigens unbewusst, d. h. ohne Erkenntnis ihrer Gesetzmaessigkeit von der legislatorischen Praxis, abgesehen von Ausnahmefaellen, von jeher angewandt wurde an den Gesetzgeber, dem die Normgewinnung fuer ein neues Lebensverhaeltnis aufgegeben ist, ganz aussergewoehnliche, zuweilen kaum erfuellbare Anforderungen stellt. Such ist sich durchaus im klaren darueber, .wenn er die staendige Nachpruefung der aufgestellten Regel an den Ergebnissen der Praxis fordert. Aber man muss zugeben, dass er den ueberzeugenden Nachweis fuer die Brauchbarkeit seiner Methodik zur Normbildung auch fuer gesellschaftlich neue Tatbestaende eben an Hand der Erforschung des ?Lieferverhaeltnisses? in der Wirtschaftsplanung fuehrt, die in positive, aus einer Analyse des Planungszwecks und dem Bestreben der Sicherung seines ?stoerungsfreien Ablaufs? gewonnene Gesetzesvorschlaege zur Frage der Sachmaengelhaftung ausmuendet. Sie im einzelnen zu besprechen, wuerde hier zu weit fuehren. Genug, zu sagen, dass als Ergebnis der Such?schen Analyse das ?Lieferverhaeltnis? als ein Rechtsgebilde eigener Struktur vor dem Beschauer steht, ?das mit den traditionellen Vertragsvorstellungen begrifflich nicht zu erfassen ist. Die rechtsgeschaeftliche Mitwirkung der Beteiligten ist mitbestimmend und geboten, ihr Fehlen beruehrt jedoch den Bestand des Lieferverhaeltnisses nicht, und der objektive Gesamtzusammenhang ist ihr uebergeordnet." (S. 69). Such betont besonders, dass das Lieferverhaeltnis nicht etwa als eine Abart des ?faktischen Vertragsverhaeltnisses? aufzufassen ist, womit es dem Vertragsrecht des BGB voll unterstellt sein wuerde; das heisse aber nicht, ?dass das Vertragsrecht fuer das Lieferverhueltnis ohne Bedeutung ist. In ihm findet auch das Austauschinteresse Beruecksichtigung, nur ist es dem Planungszweck untergeordnet. Insoweit aber auch nur insoweit ist das Vertragsrecht, das eingetretene Stoerungen vom Gesichtspunkt der Erhaltung der Aequivalenz der Leistungen ausgleicht, fuer das Lieferverhaeltnis von Bedeutung? (S. 67). Hiervon ausgehend gelangt Such zu einer Regelung der Maengelhaftung, die dem Austauschinteresse der Beteiligten soweit Rechnung traegt, als es einerseits mit dem Planungszweck vereinbar, andererseits zur Gewaehrleistung seines stoerungsfreien Ablaufs erforderlich ist. Die heutige juristische Buchproduktion steht und dieser Vorwurf trifft nicht allein den Westen Deutschlands leider in grossen Teilen neben dem Leben. Den Verlaegen werden Forschungsergebnisse ueber diffizile Fragen des roemischen Rechts oder des Sachsenspiegels angeboten. Die Berechtigung solcher Forschungen fuer normale Zeitlaeufte anerkannt heute muss unsere ganze Kraft auf die Loesung brennender- Aufgaben der Gegenwart gerichtet sein. Von diesem Gesichtspunkt aus nimmt die Such?sche Arbeit einen einsamen Ehrenplatz ein. Die Zeit, in der der Gesetzgeber vor die Notwendigkeit einer Kodifizierung des Wirtschaftsplanungsrechts gestellt sein wird, ist nicht mehr fern; fuer die Durchfuehrung seiner Aufgabe wird ihm diese Arbeit eine eminent wichtige und praktisch brauchbare Hilfe sein. Dr. Hans Nathan Alexander N. Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsange- hoerigkeitsrechts. Stuttgart: W. Kohlhammers Verlag, 1947. 397 S. 21, DM. Die Allgemein darstellung der staatsrechtlichen Institution der Staatsangehoerigkeit aus der Fuelle der eintel-staatlichen Regelungen und Rechtsprechungen, der voelkerrechtlichen Bilateral- und Kollektivvertraege und der Lehrmeinungen heraus ist hoechst dankenswert. Nur die vergleichende Methode gestattet, Begriff (Status? Rechtsverhaeltnis?) und Arten der Staatsangehoerigkeit, die voelkerrechtlichen Grenzen der Souveraenitaetsausuebung auf diesem Gebiet (Verbot der Regelung fremder, Einschraenkungen der Regelung eigener Staatsangehoerigkeit), die aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Materie hervorleuchtenden Tendenzen, ihre heutige oeffentlichrechtliche Natur, die ueberaus bedeutsamen Grundsaetze des internationalen Staatsangehoerigkeitsrechts und des bei den Vorfragen hineinspielenden internationalen Privatrechts, die Probleme der mehrfachen Staatsangehoerigkeit, ihres Nachweises und der Staatenlosigkeit klar herauszuarbeiten. Die Darstellung lehrt wohl eins: wie sehr jeder Staat, ohne seiner Souveraenitaet und historischen Eigenart (vgl. die englische Anknuepfung an die Vasallitaet) viel zu vergeben, dazu beitragen koennte, diesen Teil des Rechts uebersichtlich zu machen und internationale Schwierigkeiten zu beheben, wenn er, statt unbekuemmert um die nachbarliche Staatenwelt eigene Normen zu schaffen, seine Gesetzgebung und Rechtsprechung mit der Regelung der anderen Staaten abstimmen wuerde. Der Anfang, der zur Angleichung des Staatsangehoerigkeitsrechts im Wege des voelkerrechtlichen Kollektivvertrages gemacht ist, muss weitergefuehrt werden. Das Kollisionsrecht, das in seiner Kompliziertheit die Gerichte so leicht in den Ruf der Volksfremdheit bringen kann, muss Vereinfacht werden. Warum ist es z. B. noetig, bei Anknuepfung der Staatsangehoerigkeit an den Wohnsitz hier vom zivilrechtlichen, dort vom prozessrechtlichen, an dritter Stelle von einem verwaltungsrechtlichen Wohnsitzbegriff auszugehen oder gar einen staatsangehoerigkeitsrechtlichen Wohnsitzbegriff neu zu schaffen? Warum soll nicht eine gleichmaessige Gestaltung des Einflusses der Eheschliessung auf die Staatsangehoerigkeit der Frau eAeielbar sein? Die Interessen des betroffenen Einzelnen erheischen Einfachheit und Klarheit dieser Rechtsverhaeltnisse sowie Beruecksichtigung billiger Einzelansprueehe gegenueber vermeintlichen staatlichen Belangen. Der Umstand, dass neuerdings in den Voelkerrechtsmechanismus neben den Staaten auch der einzelne mehr eingeschaltet zu werden scheint, wird vielleicht auch berufen sein, die kuenftige Behandlung der Staatsangehoerigkeit (z. B. Optionsrecht) in neue Bahnen zu lenken. Das vorliegende Buch geht dem noch nicht nach, wie es auch in manch anderem Punkt mit dem stuermischen Tempo der Gesetzgebung und Rechtsentwicklung nicht ganz Schritt haelt (z. B. Feststellungsklage auf Staatsangehoerigkeit und deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, Repatriierungsfrage). Das Vorwort gibt selbst zu, dass das neueste Material nicht ueberall beruecksichtigt worden ist. Das kann dem Werk seine Bedeutung nicht nehmen. Gerade in Zeiten des Umbruchs und der Haeufung schwieriger Staatsangehoerigkeitsfragen, .wie sie heute auftreten, kann das Buch ein sicherer Fuehrer sein, weil es, die Quersumme einer Entwicklung ziehend, die tragenden allgemeinen Prinzipien, an denen einzig eine Orientierung moeglich ist, deutlich macht. Ernst Meyer Deutsche Rechtsprechung. Entscheidungssammlung und Aufsatzhinweise fuer die juristische Praxis, hrsgg. v. Dr. G. Feuerhake, Hannover, in Verbindung mit der Schriftleitung der MDR. Schloss Bleckede a. d. Elbe: Otto Meissners Verlag, 1948. Abonnementspreis: Monatlich 5, DM (fuer Abonnenten der MDR 3, DM). Die ersten Monatslieferungen dieser neuartigen Loseblatt-Sammlung der seit 1945 veroeffentlichten Gerichtsentscheidungen und Aufsaetze liegen nunmehr vor. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Erscheinen eines solchen Werkes bei der zunehmenden Rechtszersplitterung in Deutschland und den immer staerker fuehlbaren Schwierigkeiten, die sich einer erschoepfenden Bearbeitung eines bestimmten Rechtsgebietes fuer den Rechtstheoretiker und Rechtspraktiker in Deutschland entgegenstellen, dankbar begruesst werden kann, zumal den jetzigen Rechtszustand wiedergebende, groessere Kommentare bisher nicht erschienen sind und auch in absehbarer Zeit Neuauflagen derartiger Werke kaum zu erwarten sein duerften. So erscheint die ?Deutsche Rechtsprechung? berufen, eine 47 2) NJ 1947 S. 229.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, der Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der - Verfolgung von Verfehlungen - sowie des Ordnungswidrigkeitsrechts, Befugnisse zur Lösung anderer Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung darauf an, erzieherisch auf die einzuwirken und zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Instruktionen auch konsequent eingehalten werden. Diese qualifizierte Arbeit mit den in der Untersuchungshaftvollzugsordnung - Änderung. erschöpfend genannten Disiplinarmaß-nahmen begegnet werden, die in Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und festg Stimmung des Staatsanwalts bedürfen.

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