NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 39); ?Geschriebene Bestimmungen fuer den Jugendrat fehlen voellig. Selbstverstaendlich legt er seiner Arbeit die bisherigen Erfahrungen und eine sich langsam entwickelnde Tradition zugrunde. Der Jugendrat hat das Recht, jeden Jugendlichen, jeden Erzieher und auch Heimleiter vorzuladen. Dazu ist es bereits gekommen, und die Autoritaet des Erziehers hat darunter nicht im geringsten gelitten. Der Jugendrat wird nicht von den Jugendlichen, sondern auch von den Erwachsenen der Jugendwerkhofsgemeinschaft sehr ernst genommen. Er bekommt nicht eine fuer diesen Zweck kuenstlich geschaffene Verantwortung uebertragen, sondern diese entwickelt sich dort, wo etwas zu verantworten ist. Mit erfreulicher Sachlichkeit und starkem Verantwortungsbewusstsein arbeitet der Jugendrat auf dein Gebiet der Verhaengung von Strafen. Fast alle Strafen tragen den Charakter der Wiedergutmachung. Die schwerste Strafe ist der Ausschluss aus der Gemeinschaft. Je mehr die Selbstverwaltung gewachsen ist, um so staerker hat die Zahl der Strafen abgenommen. Jeder Junge weiss, dass die Innehaltung einer gewissen Disziplin Voraussetzung fuer die Erreichung der Freiheit ist, die sich die Gemeinschaft geben kann. Jeder der Jungen hat mindestens sonntags voellig freien Ausgang ohne irgendwelche Einschraenkungen. Fuer sein Verhalten, auch in der Freizeit, gibt es nur eine Richtschnur: Verhalte dich ueberall, ganz gleich wo du bist, so, dass du es der Gemeinschaft gegenueber verantworten kannst; denke immer daran, dass du ueberall, wo du bist, die Jugendwerkhofsgemeinschaft vertrittst. Ganz besonderen Wert legen wir in unserer Arbeit auf den Ausgleich der Maengel in der Schulausbildung. Waehrend die noch grundschulpflichtigen Jungen sowie die den Anforderungen der Oberschule genuegenden Schueler die Einheitsschule der Stadt Treuenbrietzen besuchen, halten wir fuer die anderen Jugendlichen im Jugendwerkhof einen eigenen Berufsschulunterricht ab. Zur Zeit erhaelt jeder berufsschulpflichtige Jugendliche woechentlich mindestens 8 Stunden Unterricht. Dieser Unterricht wird sehr bald auf 12 Stunden woechentlich erweitert werden. Der Berufsschulunterricht findet in Form von Arbeitsgemeinschaften statt; es nehmen daran hoechstens je 10 bis 12 Jugendliche teil. Neben dem Grundunterricht nimmt die Gegenwartskunde eine besondere Stelle ein. Die Jungen nehmen sehr rege am Unterricht teil, erhalten Hausaufgaben und werden in der Freizeit durch ihren Erzieher noch wesentlich gefoerdert. Jugendliche, die besondere Befaehigung zeigen, werden, ganz gleich in welchem Alter sie stehen, der Einheitsschule Treuenbrietzeh ueberwiesen. Drei Jungen unseres Jugendwerkhofes sind Mitglieder des Jugendparlaments in dieser Schule. Wandern, Zeltlagerleben, Pflege des Volksliedes und Teilnahme am kulturellen und politischen Leben geben unserer Gemeinschaft im Laufe der Zeit einen eigenen Stil. Es werden in unseren Raeumen kaum noch Schlager oder schlechte Lieder gesungen, obwohl keinerlei Verbot dieser Art besteht. Auch unsere Feste und Veranstaltungen tragen ihren besonderen Stil. Arbeiten, die sich im Rahmen des Aufbaus, insbesondere bei der Erfuellung des Zweijahresplans ergeben, bieten auch fuer unsere Gemeinschaft viele Moeglichkeiten der Betaetigung. Der Jugendwerkhof hat eine eigene FDJ-Gruppe, die vollkommen frei und selbstaendig arbeitet. So leistet der Jugendwerkhof Treuenbrietzen seinen Beitrag, straffaellig gewordene und erziehungsgefaehrdete Jugendliche wieder zu vollwertigen Mitgliedern der Gesellschaft zu formen. Unser Ziel ist es, die Jungen zu freien, selbstaendigen und aufrechten Menschen zu machen. K. Hornung, Treuenbrietzen Rechtsprechung Zivilrecht ??? 97, 98 BGB; Art. 2 Saechs.VO ueber die landwirtschaftliche Bodenreform. Ein vor mehreren Jahren zur Durchfuehrung der Ernte an ein Landgut verliehener Wirtschaftswagen gehoert zum landwirtschaftlichen Inventar des Landgutes und wird durch die Enteignung im Zuge der Bodenreform mit erfasst. Der Neubauer, dem das Gut zugeteilt wird, erlangt Eigentum auch an dem Wirtschaftswagen. AG Bischofswerda, Urteil vom 15. 3. 1948 C 149/47. Dem Beklagten ist im Zuge der Bodenreform das Landgut Ch. in P. zugeteilt worden, welches vorher einem gewissen W. gehoerte und enteignet worden war. Bei der Uebernahme des Gutes befand sich auf diesem u. a. ein Wirtschaftswagen, Der Klaeger behauptet, er habe diesen Wirtschaftswagen dem frueheren Eigentuemer W. im Jahre 1942 zur Einbringung der Ernte leihweise ueberlassen. Nach der Uebernahme des Gutes durch den Beklagten weigere sich dieser, den Wagen zurueckzugeben. Der Klaeger beantragt, den Beklagten dazu zu verurteilen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er behauptet, der streitige Wagen gehoere seit Jahren zum landwirtschaftlichen Inventar des enteigne ten Gutes. Der Wagen sei ihm im Zuge der Bodenreform mit dem Gute uebereignet worden. Der Klaeger habe nach der Enteignung des Gutes und bis zu dessen Zuweisung an ihn Gelegenheit gehabt, sein angebliches Eigentum geltend zu machen. Dies habe er aber nicht getan. Die Klage ist abgewiesen worden. Aus den Gruenden: Die im Zuge der Bodenreform durchgefuehrte Enteignung des junkerlichen Grossgrundbesitzes und des Grundbesitzes von Kriegsverbrechern und Kriegsschuldigen erstreckt sich nach Art. 2 Ziff. 2 und 3 der Verordnung ueber die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 (GuVOBl. S. 27) unter anderem auf alles lebende und tote Inventar. Der streitige Wirtschaftswagen befand sich im Zeitpunkt der Enteignung nach dem eigenen Vortrag des Klaegers auf dem enteigneten Landgut W.s und war seit mehreren Jahren z,ur Durchfuehrung der Ernte bestimmt. Er diente demnach seit laengerer Zeit dem wirtschaftlichen Zweck des Landgutes. Eine zeitliche Begrenzung dieser Zweckbestimmung war nicht vorgesehen. Der Wirtschaftswagen hat daher nach ? 98 BGB als zum landwirtschaftlichen Inventar des Gutes gehoerig zu gelten. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht im Eigentum des Gutseigentuemers stand, sondern nur entliehen war und nur voruebergehende Verwendung auf dem Gut finden sollte, denn ? 98 BGB geht insoweit ueber ? 97 Absatz 2 BGB hinaus und setzt nicht voraus, dass die Zubehoersache dem Zwecke der Hauptsache auf die Dauer dienen soll (vgl. Palandt, 5. Aufl., Anm. la zu ? 98 BGB). Da nach dem oben Ausgefuehrten der streitige Wagen zum landwirtschaftlichen Inventar des enteigneten Gutes gehoert und die Enteignung sich auf alles lebende und tote Inventar erstreckt, hat der Klaeger, selbst wenn er Eigentuemer des Wagens gewesen sein sollte, dieses Eigentum verloren. Durch die Zuteilung des Gutes an den Beklagten im Zuge der Bodenreform ist dieser Eigentuemer des Gutes und des landwirtschaftlichen Inventars geworden. Ein Anspruch des Klaegers gegen den Beklagten aus Eigentum besteht nicht mehr. Die Klage war daher abzuweisen. ?? 372, 1361 BGB; MilRegGes. Nr. 52. Ein Ehemann, der den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Berlin verlassen hat und sich in der britischen Besatzungszone aufhaelt, kann sich zur Erfuellung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenueber seiner Ehefrau nicht auf eine in der britischen Besatzungszone erfolgte Hinterlegung berufen; er ist notfalls verpflichtet, zur Erfuellung seiner Unterhaltspflicht in Berlin vorhandene Sachwerte in Geld umzusetzen. KG, Beschluss vom 1. 9.1948 3 W 794/48. Der Klaeger behauptet, die ihm durch einstweilige Anordnung auferlegte faellige Unterhaltsrente bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Luebeck hinterlegt zu haben mit der Begruendung, dass er nach dem Sperrgesetz Nr. 52 nicht berechtigt sei, von seinem Wohnsitz in Luebeck das Geld an die in Berlin woh- 39;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbelcärr.pfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Hiderspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage ihm zur Ver- ilsn wird es dem Untersuchungsführer fqtige Abstimmungen mit dem verantwortlichen entstandenen Situation ableitbaren und cr-. Eine weitere Grundsituation, die den Untersuchungsführer zwingt.

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