NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 40 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 40); ?nende Beklagte zu uebersenden oder an einen Bevollmaechtigten der Beklagten in den Westzonen auszuzahlen. Auf die vom Klaeger erhobene Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begruendet. Aus den Gruenden: . Der Einwand der Erfuellung greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klaeger ueberhaupt in Luebeck am richtigen Ort hinterlegt hat und ob er nicht in Berlin haette hinterlegen muessen Es braucht namentlich in diesem Zusammenhang nicht geprueft zu werden, ob der Erfuellungsort fuer die Zahlung-der Unterhaltsrente sich nach dem Wohnsitz des Klaegers als des Schuldners richtet, oder ob er nach der Natur des Schuldverhaeltnisses und auch nach dem Erfuellungszweck, durch Geld den physischen Unterhalt der Beklagten zu gewaehrleisten, besonders mit Ruecksicht auf die durch die Zonentrennung erschwerte Geldueberweisung nach dem am bisherigen Ort der gemeinschaftlichen Ehewohnung von der Beklagten gefuehrten Aufenthalt und nicht an dem vom Klaeger getrennt davon gegruendeten Wohnsitz bestimmt wird. Es braucht auch nicht die in der Rechtslehre (vgl. Staudinger Kommentar ? 374 n 1) umstrittene Frage geprueft zu werden, ob der Klaeger trotz eines Erfuellungsortes in Luebeck mit Ruecksicht auf ? 270 Absatz 1 BGB das Geld in Berlin zu hinterlegen haette, weil er es auch nach Berlin an den Wohnort der Beklagten haette uebermitteln muessen. Auf jeden Fail hat der Klaeger kein Recht zur Hinterlegung gemaess ? 372 BGB Hinterlegen darf der Schuldner nach ? 372 BGB nur, wenn der Glaeubiger in Verzug der Annahme ist oder wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Glaeubigers liegenden Grunde seine Verbindlichkeit nicht erfuellen kann. Nach den Grundsaetzen, welche in aehnlichen Faellen unter der Herrschaft der Devisengesetzgebung bei einer auf Reichsmark lautenden Zahlung an einen Devisenauslaender in der RGE Band 151 Seite 116 (121 122) entwickelt worden sind, trifft keine der beiden Voraussetzungen zu. In Annahmeverzug konnte der Glaeubiger nur geraten, wenn der Schuldner die nach dem gesetzlichen Schuldverhaeltnis des Unterhaltsrechts zu erbringende Geldleistung durch Zahlung an einen nur innerhalb des Gebietes des Sperrgesetzes Nr. 52 anwesenden Glaeubiger zu erfuellen hatte. Das deutsche Recht schreibt eine solche Regelung des Unterhaltsanspruchs gemaess ?? 1361, 269, 270 BGB nicht vor. Danach hat der Schuldner die Geldrente, selbst wenn man als Erfuellungsort nach ? 269 BGB den Wohnsitz des Schuldners annimmt, gemaess ? 270 Absatz 1 BGB auf seine Gefahr und Kosten dem Glaeubiger an dessen Wohnsitz zu uebermitteln. Das Sperrgesetz Nr. 52 aendert an dem materiellen Inhalt des Unterhaltsverhaeltmsses hinsichtlich des Erfuellungsortes und des Uebermittlungsortes nichts. Es schraenkt namentlich die Pflicht des Schuldners zur Leistung nicht dahin ein, dass er nur in dem Sperrgebiet seine Schuldverbindlichkeiten zu erfuellen haette, auch wenn deren Erfuellung durch Uebermittlung an einen Ort ausserhalb des Sperrgebietes zu vollziehen waere. Das Sperrgesetz will nur die Ausfuehrung der in seinem Gebiet liegenden Vermoegenswerte ohne Genehmigung der Militaerregierung verhindern. Ob dadurch der Schuldner zivilrechtlich ausser Stande gesetzt wird, Verbindlichkeiten ausserhalb des Sperrgebietes zu erfuellen, beruehrt diese Zweckgestaltung nicht Das Sperrgesetz Nr. 52 beschraenkt nur die Haftung des Schuldners bezueglich seines i m Sperrgebiet befindlichen Vermoegens auf den ?anwesenden Glaeubiger?. Dadurch aendert sich nicht der Inhalt der Schuld. Der Schuldner darf und muss mit seinem ausserhalb des Sperrgebietes befindlichen Vermoegens seine Schuld auch gegenueber dem abwesenden Glaeubiger tilgen. Durch das Sperrgesetz wird namentlich nicht etwa seine Uebermittlungspflicht gemaess ? 270 BGB aufgehoben, so dass er durch eine Uebersendung des Geldes ausserhalb des Sperrgebietes keine Gefahr und Kosten zu tragen haette Das Verbot der Verfuegung, namentlich der Einziehung, ergreift dagegen nur das Vermoegen des Schuldners innerhalb des Sperrgebietes. Mit seinem uebrigen Vermoegen haftet der Schuldner uneingeschraenkt Soweit der Schuldner durch das Sperrgesetz gehindert ist, aus Mitteln, die er im Sperrgebiet hat, an den Glaeubiger ausserhalb des Sperrgebietes zu zahlen, beruht dies nicht auf einem Grunde in der Person des Glaeubigers. Solche Gruende im Sinne des ? 372 BGB sind Geschaeftsunfaehigkeit, unbestimmter Aufenthalt, Verfuegungsbeschraenkung des Glaeubigers. Solche letztere Verfuegungsbeschraenkung, wie sie beim Arrest ueber die Forderung gegeben ist, liegt aber hier nach den obigen Darlegungen deshalb nicht vor, weil die Verfuegungsbeschraenkung des Glaeubigers nicht total, sondern nur partiell ist. Vor allem aber hat diese partiellle Verfuegungsbeschraenkung nicht wie beim Arrest ihren Grund in der Person des Glaeubigers; dessen ?Abwesenheit? dist ein relativer Begriff. Das partielle Verfuegungshindemis beruht auf der Zonentrennung von Glaeubiger und Schuldner. Bei Anwesenheit beider Teile in demselben Bereich innerhalb oder ausserhalb des Sperrgebietes bestaenden keine Ubermittlungsschwierigkeiten Der Schuldner hat gemaess ? 242 BGB seine Verbindlichkeit nach Treu und Glauben zu erfuellen. Im vorliegenden Falle hat er sich ob verschuldet oder unverschuldet von dem Bestimmungsort getrennt, an den das Geld zu uebersenden ist. Es ist deshalb auch billig, dass er den Glaeubiger nicht auf die Hinterlegung verweisen darf. Dazu kommt noch, dass durch die Geldrente der Unterhalt der Beklagten befriedigt werden soll, dass die Erfuellung also den Schutz vor physischer Not der Beklagten bezweckt. Wenn der Klaeger demgegenueber zur Erfuellung seiner Unterhaltsverbindlichkeit in Berlin kein Geld zur Verfuegung haben sollte, wofuer er grundsaetzlich einzustehen hat, sondern hier vorhandene Sachwerte in Geld Umsetzen und dabei Verluste hinnehmen muss, so verdient bei der Interessenabwaegung der Schutz gegen physische Not den Vorzug vor der materiellen Einbusse. Dem Klaeger sind in Anbetracht der staerkeren Schutzwuerdigkeit der unterhaltsbeduerftigen Beklagten solche materiellen Einbussen um so mehr zuzumuten, als er seine Sachwerte in Berlin infolge der Zonentrennung und Zonensperre nicht nutzen kann und sonst noch die Unterhaltsgelder unfruchtbar hinterlegen wuerde, so dass die doppelten Werte ohne jeden Nutzen fuer eine der Parteien festlaegen. ? 77 EheG. Wann beruht eine Entscheidung ganz oder vorwiegend auf rassemaessigen, politischen oder religioesen Gruenden? OLG Halle, Urteil vom 15.10.1948 1 U 195/47. Der erkennende Senat hatte frueher den Standpunkt vertreten, die Voraussetzung des ? 77 Ehegesetz, dass die Entscheidung ganz oder vorwiegend auf rassemaessigen, politischen oder religioesen Gruenden beruhe, muesse sich unmittelbar aus den Urteilsgruenden selbst ergeben. Diese in Schrifttum und Rechtsprechung mehrfach als zu eng abgelehnte Auffassung (vgl. Neue Justiz 1947 S. 248, Jurist. Rundschau 1948 S. 51 und 57, Neue Jurist. Wochenschrift 1948 S. 172 ff.) hat der Senat aufgegeben. Nach dem Sinn und Zweck des ? 77 sieht er es nunmehr als genuegend an, wenn sich ueberhaupt feststellen laesst, dass zum Zustandekommen der Entscheidung Umstaende oder Erwaegungen beigetragen haben, die in rassemaessiger, politischer oder religioeser Hinsicht auf nationalsozialistischer Ideologie beruhen, und dass ohne diese Umstaende oder Erwaegungen die Entscheidung anders ausgefallen waere. ? 367 HGB, Kontrollratsgesetz Nr. 38. Da die Sammelliste aufgerufener Wertpapiere der ehemaligen Deutschen Reichsbank nur durch ein vom Gesetzgeber zu bestimmendes Mitteilungsblatt ersetzt werden kann, und eine gesetzliche Vorschrift dieser Art fuer das Gebiet der Stadtgemeinde Berlin bisher nicht erlassen ist, so sind hier Aufgebotsverfahren fuer Inhaberschuldverschreibungen und Aktien zur Zeit nicht durchfuehrbar. LG Berlin, Beschluss v. 27. 10. 1948 24 T 1549/48. Der Beschwerdefuehrer hat die Kraftloserklaerung von Teilschuldverschreibungen der Preussischen Bergwerk und Huetten-AG in Berlin-Charlottenburg be- 40;
Dokument Seite 40 Dokument Seite 40

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung weg, gibt es auch keine Veranlassung für die Anordnung Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Das gilt sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X