NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 30); ?Um die sachgemaesse Vorbereitung des Verhandlungstermins zu erzwingen und der manchmal gerade in Eheprozessen hervortretenden Tendenz zur Verschleppung entgegenzutreten, sollten die Gerichte in allen geeigneten Faellen von den Moeglichkeiten der ?? 279, 279 a, 283 ZPO Gebrauch machen und nachtraegliches Vorbringen zurueckweisen, wenn entsprechende vorherige Auflagen nicht rechtzeitig erfuellt worden sind. Der Verhandlungstermin wird mit einem ausfuehrlichen Sachvortrag der Parteien zu beginnen haben, dem sich eine Beratung des Gerichts ueber die zu erhebenden Beweise und die sofortige Durchfuehrung des Beweisbeschlusses anschliesst. Inwieweit dabei Vortrag und Beweiserhebung von vornherein auch auf die Nebenansprueche zu erstrecken sind, ist ausschliesslich nach Zweckmaessigkeitserwaegungen zu entscheiden; im allgemeinen und insbesondere da, wo es nach dem Akteninhalt zweifelhaft ist, ob die Klage ueberhaupt zur Scheidung oder Aufhebung fuehren wird, duerfte es sich empfehlen, zunaechst ueber den eigentlichen Ehestreit zu verhandeln und Beweis zu erheben. Nach der Beweiserhebung ist ueber das Ergebnis zu verhandeln und es wird alsdann zweckmaessig sein, dass sich das Gericht zunaechst darueber schluessig wird, wie ueber den Ehestreit zu entscheiden ist, da hiervon ja die Entscheidung ueber die Nebenansprueche abhaengt. Ist das geschehen, so koennen anschliessend die Nebenansprueche verhandelt werden; es ist wichtig, dass das Gericht in diesem Stadium bereits eine Stellungnahme zu dem Ehestreit gefunden hat und sie auch zum Ausdruck bringen kann, weil nicht nur die anderen Ansprueche zum grossen Teil hiervon abhaengen, sondern es nunmehr an der Zeit ist, mit aller Entschiedenheit auf einen guetlichen Ausgleich aller anderen Angelegenheiten hinzuwirken und auch hierbei die Parteien naturgemaess ihrer Entscheidung das zu erwartende Urteil in der Ehesache zugrunde legen muessen. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese sofort etwa in der Form zu protokollieren, dass die Parteien ?fuer den Fall, dass ihre Ehe aus Verschulden des Klaegers rechtskraeftig geschieden wird, die nachstehende Vereinbarung treffen Als Abschluss bleibt in diesem Fall nach der Protokollierung des Vergleichs nur noch das Scheidungsurteil formell zu verkuenden. Kommt dagegen eine Einigung nicht zustande, so ist nunmehr der gesamte Streitstoff abschliessend zu beraten und darueber in der Weise zu befinden, dass ueber die im Streitverfahren zu behandelnden Sachen durch Urteil und, unmittelbar anschliessend, ueber die der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehoerigen Sachen durch Beschluss entschieden wird. Dem Leser dieser Ausfuehrungen wird sich bereits die Aehnlichkeit aufgedraengt haben, die das hier skizzierte Verfahren mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Teil uebrigens auch mit dem Hauptverhandlungstermin in Strafsachen aufweist. In der Tat ist diese Angleichung an die genannten Verfahrensarten das neue Gesicht des Eheprozesses und das ist kein Zufall: die Beteiligung von Laienrichtern, die moeglicherweise von Termin zu Termin abwechseln, erzwingt einfach aus Gruenden der Prozesswirtschaftlichkeit eine Verfahrensform, die den Prozess soweit wie nur moeglich konzentriert. Eingefleischte Arbeitsrechtler waren von jeher der Auffassung, dass ?ihr? Verfahren die ideale Prozessform darstelle, die das Vorbild fuer eine Gesamtprozessreform abgeben muesse; sie werden mit Befriedigung feststellen, dass sich ihre Auffassung nunmehr wenigstens auf einem wichtigen Teilgebiet bestaetigt. In einem Verfahren, in dem Schoeffen zugezogen werden und in dem alle in Frage kommenden Ansprueche gleichzeitig erhoben und diese alle streitig sind, mag um nunmehr abschliessend etwas zur Frage der Mehr- oder Minderbelastung der Gerichte zu sagen sich die Dauer des Verhandlungstermins, ebenso wie in Strafsachen, durchaus ueber einen ganzen Terminstag erstrecken; erwaegt man aber, dass in einem solchen Falle bisher nicht nur in der Ehesache, sondern in jedem einzelnen der vier oder fuenf Nebenprozesse falls, wie angenommen, der Streit erbittert gefuehrt wurde im Durchschnitt wenigstens drei Termine erforderlich waren, insgesamt also etwa 15 Termine, um das gleiche Resultat zu erzielen, so wird man von einer Mehrbelastung ernstlich nicht mehr reden koennen. Noch ein Wort zum Rechtsmittelzuge: es steht der Partei natuerlich frei, gegen saemtliche erlassenen Entscheidungen ausdruecklich das zulaessige Rechtsmittel, also die Berufung gegen die streitigen Urteile, Beschwerde gegen die ergangenen Beschluesse einzulegen. Notwendig ist das nicht, da schon die Berufung gegen das Urteil in der Ehesache automatisch auch alle anderen Angelegenheiten in die II. Instanz bringt selbst wenn die Beschwerdefrist bei Berufungseinlegung bereits abgelaufen sein sollte , weil ja im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Abaenderung des Scheidungsurteils die von diesem abhaengigen anderen Entscheidungen nicht selbstaendig rechtskraeftig werden duerfen. Das Berufungsgericht kann uebrigens auch dann, wenn nur gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt ist, diese Berufung zurueckweisen, die uebrigen Entscheidungen jedoch abaendern. Dies alles ergibt die Vorschrift des ? 4 Absatz 1 Satz 2. Dagegen ist es durchaus moeglich, zwar das Scheidungsurteue rechtskraeftig werden zu lassen, aber gegen die uebrigen Entscheidungen oder eine von ihnen das zulaessige Rechtsmittel einzulegen. Fuer diesen Fall sind die verschiedenen Rechtsmittelfristen ? 516 ZPO einerseits, ? 14 HausRVO andererseits zu beachten. Bei den Beratungen der Verordnung war zur Frage der Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte das Bedenken geaeussert worden, dass dadurch auch noch die wenigstens im Landesmassstabe bestehende Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefaehrdet werden wuerde. Diesen berechtigten Bedenken ist durch die Vorschrift des ? 4 Absatz 2 Rechnung getragen worden. Gerade in Ehesachen wird allerdings die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Seltenheit der grundsaetzlichen Rechtsfragen nur ganz ausnahmsweise in Frage kommen, es sei denn, dass gerade die Anwendung der vorliegenden Verordnung, wenigstens in der ersten Zeit, zu Zweifelsfragen fuehrt, die eine oberlandesgerichtliche Entscheidung wuenschenswert machen. Die Zulassung der Revision durch den iudex a quo hat in den letzten Jahren Vorgaenger in den verschiedensten Gesetzen gehabt und man kann trotz gewisser dagegen erhobener Einwendungen nicht sagen, dass sich diese Einrichtung nicht bewaehrt habe. Die Revision muss im Urteil selbst zugelassen werden, d. h. nachtraegliche Zulassung durch einen ergaenzenden Beschluss ist in Uebereinstimmung mit der entsprechenden Judik tur in Pachtschutzsachen nicht zulaessig. Die kommenden Monate werden der organisatorischen Vorarbeit gewidmet werden muessen, damit beim Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1949 ein glatter Uebergang gewaehrleistet ist; bis dahin werden auch zur Regelung der Schoeffenbestellung und anderer Fragen Ausfuehrungsbestimmungen erlassen sein. Durch die Reform wird eine hohe Verantwortung in die Hand der Amtsgerichte gelegt. Davon, wie sie sich dieser Aufgabe entledigen, wird die Entstehung eines neuen Vertrauensverhaeltnisses zwischen Volk und Justiz sehr wesentlich abhaengen. s Wer bezahlt die bis zum Waffenstillstand ausgefuehrten Reparaturen bei Gebaeudekriegsschaeden? Von Ernst Meyer, Vortragender Rat in der Deutschen Justizverwaltung Das ?Reich?, das nach seiner Gesetzgebung fuer die Kriegssachschaeden eintreten wollte und sollte, ist, ohne einen Nachfolger zu finden, untergegangen. Zu verstehen ist deshalb, dass die Reparaturfirmen bei Haeuserschaeden unter Verzicht auf die Ansprueche gegen das Reich nach einem anderen Partner des Werkvertrages, den sie erfuellt haben, ohne Bezahlung zu bekommen, oder nach einem zusaetzlich Haftenden suchen. Im Regel falle der Kriegsschaedenerstattung durch die oeffentliche-Hand und als diesen sieht die Kriegssachschaedenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547, ?? 8, 9) die Entschaedigung des betroffenen Eigentuemers in Geld vor wird freilich der Partner des Werkvertrages eindeutig in der Person des Hauseigentuemers bestimmt sein. Ihn kann auch die derzeitige Unmoeglichkeit, Rueckgriff beim ?Reich? zu nehmen, von seinen Vertragspflichten nicht befreien. Dass auch in diesem Fall sich infolge der verschwommenen Verwaltungspraxis der verschiedenen 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der dadurch bedingten Massenarbeitslosigkeit vermochte der Gegner den Eindruck zu erwecken, in vergleichbaren Berufsgruppen in der zu größerem Verdienst zu kommen. Die zielgerichtete Bevorzugung von Personen, die aus der Staatsbürgerschaft der und Übersiedlungen. Zielstrebige eigenverantwortliche operative Bearbeitung von Hinweisen auf eventuelles ungesetzliches Verlassen oder staatsfeindlichen Menschenhandel in Zusammenhang mit Spionage verbrechen.

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