NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 27 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 27); ?anwaelte, wie sie heute in der Ostzone herrscht; die Zeiten und sie machten den groessten Teil dieser Geschichte aus , in denen man sich mit der Frage der Einfuehrung des numerus clausus fuer Anwaelte zu befassen hatte, sind hier gruendlich vorbei. Die Zahl der Rechtsanwaelte in der Ostzone betraegt heute etwa 32% der entsprechenden Zahl von 1939, und da die Menge der Zivil- und Strafsachen und sonstigen Angelegenheiten auch nicht entfernt in diesem Verhaeltnis zurueckgegangen ist, hat der einzelne Rechtsanwalt im allgemeinen eine Arbeitslast zu bewaeltigen, der er kaum gewachsen ist. Dieser Zustand fuehrt ganz abgesehen davon, dass die Sorgfalt der Arbeit unter ihm leiden muss zu unerwuenschten Folgen politischer Natur. Das steile Absinken der Anwaltsziffer beruht in erster Linie auf den Entnazifizierungsmassnahmen; gleichwohl ist hier die Saeuberung nicht mit der gleichen Konsequenz durchgefuehrt worden, wie im uebrigen Bereich der Justiz. Dem Bestreben aber, Versaeumtes nachzuholen, konnte bisher immer der mit dem derzeitigen Beschaeftigungsgrad der Anwaelte motivierte Hinweis auf die Unentbehrlichkeit jedes einzelnen Anwalts entgegengestellt werden. In diesem Zusammenhang ist also ein gewisses Absinken des Beschaeftigungsgrades positiv zu werten. Eine weitere Folge jener Ueberlastung war die Heranziehung von Hilfsarbeitern durch die zugelassenen Rechtsanwaelte in einem bisher ungekannten Umfange. Der Deutschen Justizverwaltung sind Faelle bekannt, in denen ein einziges Anwaltsbuero ein halbes Dutzend und mehr juristische Hilfsarbeiter beschaeftigt. Es bedarf keiner Ausfuehrung, dass dieser Zustand ungesund und, nicht zuletzt im Interesse der Rechtsuchenden, durchaus unerwuenscht ist, zumal auch hier wieder die unzulaessige Beschaeftigung Belasteter eine Rolle spielt. Auch in dieser Richtung also kann eine Verminderung der anwaltlichen Arbeitslast zu einer Gesundung fuehren. Wenn als indirekte Folge der Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte eine Normalisierung auch des anwaltlichen Sektors des Justizapparates und seine Angleichung an den von den uebrigen Teilen schon erreichten Stand der Entwicklung gefoerdert wird, so wird das nicht nur als die Zuruecklegung einer weiteren Etappe unseres Aufbaus zu buchen sein, sondern gerade von der demokratischen Anwaltschaft selbst warm begruesst werden. IV. IV. In vielleicht noch staerkerem Masse, als durch die Uebertragung an das Amtsgericht und den dadurch bedingten Wegfall des Anwaltszwanges wird das neue Gesicht des Eheprozesses durch die Zuziehung von Laienbeisitzern bestimmt werden. Auch die Einrichtung der ?Eheschoeffen? wird nicht erst seit heute und gestern diskutiert. Wer die Veihandlungen des mehrfach erwaehnten Salzburger Juristentags nachliest, wird erstaunt sein, zu finden, mit welcher Leidenschaftlichkeit das Fuer und Wider ihrer Einfuehrung schon damals eroertert wurde. Die Verwirklichung der Idee blieb einer Zeit Vorbehalten, die erkannt hat, dass das A und O der Demokratisierung der Justiz in der Durchdringung der Rechtsprechung mit den Kraeften aus allen Schichten des Volkes in Gestalt des ?Volksrichters? sowohl wie des Laienrichters beschlossen liegt; sie blieb einer Zone Deutschlands Vorbehalten, in deren fuenf Laendern die weitestgehende Mitwirkung des Laienrichterelementes sogar als Verfassungsgrundsatz niedergeigt ist, so dass die Notwendigkeit, mit der Durchfuehrung des Grundsatzes auch im Zivilprozess wenigstens zu beginnen, nicht nur keiner Rechtfertigung bedarf, sondern nicht einmal der Diskussion mehr zugaenglich sein sollte. Die Zuziehung der Eheschoeffen ist fakultativ. Damit wird der kompliziertere Apparat praktisch denjenigen Sachen Vorbehalten, fuer die er gedacht ist, d. h. in denen sich die Parteien nicht schon ueber die Durchfuehrung des Prozesses geeinigt haben ueber die befuerchtete Verzoegerung der streitigen Sachen als Folge der Schoeffenmitwirkung unten in anderem Zusammenhaenge ; damit wird auch den Wuenschen der Parteien Rechnung getragen, die jegliche Erweiterung des Kreises, vor dem sie ihre Eheschicksale auszubreiten haben, vermieden wissen wollen. Der Umstand, dass die Zuziehung der Schoeffen dem Wunsch der Parteien ueberlassen ist, wird uebrigens die Moeglichkeit einer exakten Feststellung des Grades bieten, in dem die Neuerung einem wirklichen Beduerfnisse entspricht und damit eine wertvolle Grundlage fuer die weitere Ausgestaltung unserer Gerichtsverfassung. Wenn eine Prophezeiung erlaubt ist, so meinen wir, dass sich die Schoeffenmitwirkung ueberall da als erwuenscht zeigen wird, wo die Persoenlichkeit des Richters nicht stark genug oder aus irgendeinem anderen Grunde fuer die Durchfuehrung gerade des Eheverfahrens minder geeignet ist. Damit wuerde der Zweck der Reform erreicht werden, denn wo der Berufsrichter das volle Vertrauen der Rechtsuchenden geniesst, ist die Mitwirkung von Laienrichtern weniger erforderlich. So gesehen, erweist sich die Moeglichkeit der Schoeflen-zuziehung als eine geradezu notwendige Konsequenz der Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte. Wenn auch im Hinblick darauf, dass auch bisher fast ueberall in der Zone die Ehesachen von der mit einem Richter besetzten Zivilkammer in erster Instanz entschieden wurde, eine grundsaetzliche Verschlechterung der Rechtsprechung von der Uebertragung an das Amtsgericht nicht zu befuerchten ist, so wird es doch bei der geringen Auswahlmoeglichkeit an den Amtsgerichten unvermeidlich sein, dass der Fall der Betrauung eines minder geeigneten Richters mit den Ehesachen haeufiger eintritt sei es, dass der Richter unverheiratet oder zu alt oder zu jung ist. Fuer diesen Fall, sowie dann, wenn eine Partei Gewicht darauf legt, dass das Gericht zum mindesten ein Mitglied ihres Geschlechts enthaelt, werden die Schoeffen eine ueberaus wertvolle Ergaenzung des Gerichts darstellen. Uebrigens sollte mit den vorstehenden Ausfuehrungen nicht gesagt sein, dass etwa die derzeitige Auswahl der Eherichter an den Landgerichten ideal waere. Die bekannte traditionelle Tendenz, mit den Ehesachen minder qualifizierte oder sonst weniger geeignete Kraefte zu betrauen, zu der ihre rechtliche Unkompliziertheit verleitet, ist offenbar unausrottbar, wenn sie auch heute bei dem riesigen Prozentsatz der Ehesachen nicht so sehr in Erscheinung tritt; sie ist im Hinblick auf die menschlich viel hoehere Bedeutsamkeit dieser Sachen fuer die Parteien durchaus zu missbilligen. Die nachstehende, aus einer der oben erwaehnten Zuschriften entnommenen Aeusserung eines bran-denburgischen Richters ist in diesem Zusammenhang recht aufschlussreich: ?In der Tagespresse wurde kuerzlich eine etwas spoettische Bemerkung ueber Ehescheidungskammern, die aus weissbaertigen Maennern bestehen, veroeffentlicht und die Frage aufgeworfen, ob es nicht besser sei, solche Prozesse in die Hand einer juengeren weiblichen Richterphrsoenlichkeit zu legen. In X., wo der einzige weibliche Richter von der Bearbeitung der Ehesachen ausgeschlossen ist und die Ehesachen auf zwei ueber 60jaehrige maennliche Richter aufgeteilt sind, haette man sich getroffen fuehlen koennen.? Auch da also, wo die Neuordnung die Versetzung von bisher landgerichtlichen Eherichtem an die Amtsgerichte erforderlich macht, werden die vor ihnen verhandelten Sachen oft genug durch die Zuziehung von Schoeffen nur gewinnen koennen. V. Als die am meisten der Kontroverse ausgesetzte Vorschrift der Verordnung wird sich die Bestimmung des ? 2 erweisen, der die Verbindung von Ehesachen mit den mit ihnen zusammenhaengenden Angelegenheiten betrifft. Hier wird in verschiedenster Beziehung Neuland betreten; man kann die Bestimmung wohl als den kuehnsten weil die bisherige Verfahrenssystematik bewusst hinter sich lassenden Vorstoss zu neuen Ufern, zu einem neuen imformalistischen Verfahren ansprechen, den das Gesetz enthaelt. Dabei ist nicht so sehr an die Abkehr von dem Prinzip des ? 615 Absatz 2 ZPO gedacht, das die Klagenhaeufung im Eheprozess grundsaetzlich verbot, wie an die bis dato unerhoerte Zusammenfassung von Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit im gleichen Verfahren. Auch diese Neuerung ist nicht am gruenen Tisch ausgedacht worden sie entspricht einem wiederholt geaeusserten Beduerfnis; sie ist ? und darin liegt ihre ausschlaggebende Rechtfertigung in hohem Masse 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Ausführungen auf den Seiten darauf an zu verdeutlichen, daß die B.eweisführunq im Ermittlungsverfahren zur Straftat und nicht zu sonstigen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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