NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 29 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 29); ?densten Verfahrensgesetze anzuwenden hat. In der Tat: wir haben bei den Herausgabe-, Unterhalts- und sonstigen Zahlungsanspruechen die Verhandlungsmaxime, im Kindersorge- und Hausratsverfahren die Offizialmaxime und im eigentlichen Ehestreit eine Mischung beider Grundsaetze aber das hoert sich komplizierter an, als es tatsaechlich ist: ?praktisch?, so sagt ein erfahrener Prozessualist mit vollem Recht10), ?faellt der Unterschied im Ablauf des Verfahrens, das sich aus den beiden Grundsaetzen ergibt, nicht ins Gewicht.? Dies ist hauptsaechlich die Folge der richterlichen Aufklaerungspflicht, ? 139 ZPO, deren strikte Erfuellung wir gerade heute fuer besonders notwendig halten und die eine Angleichung beider Grundsaetze von der Seite der Verhandlungsmaxime her zuwege bringt. Andererseits ist das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit so elastisch gestaltet, dass sofern sich der Richter nur bewusst bleibt, dass er den der fraglichen Verrichtung zugrunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklaeren hat , nichts im FGG einer Durchfuehrung dieser Verrichtung im Rahmen des streitigen Amtsgerichtsverfahrens im Wege steht. Die Verordnung bringt eine Aenderung bzw. Ergaenzung des FGG nur insoweit, als sie eine neue funktionelle und oertliche Zustaendigkeit schafft, und als die Entscheidung im Falle einer Berufung gegen das Scheidungsurteil von der hoeheren Instanz nachgeprueft wird, auch wenn das zulaessige Rechtsmittel gegen diese Entscheidung selbst nicht eingelegt worden ist (?4 Absatz 1 Satz 2) ; abgesehen hiervon bleibt es durchweg bei den Formen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, worueber unten noch einiges zu bemerken sein wird. Im uebrigen sollte zur Entkraeftung des Einwandes, der Eherichter werde mit der gleichzeitigen Anwendung der verschiedenen Prozessmaximen Schwierigkeiten haben, der Hinweis darauf genuegen, dass ihm diese gleichzeitige Anwendung ja doch nichts Neues ist. Bei der Eigenart des Eheprozesses musste er auch bisher schon zum mindesten theoretisch wissen wenn auch, wie wir sahen, sich praktisch kaum ein Unterschied zeigte , fuer welche Tatsachen die Verhandlungsmaxime und fuer welche die Offizialmaxime galt. Dass ihm diese Unterscheidung in Zukunft schwerer fallen sollte, dafuer gibt es keinen Anhalt. VI. Die Betrachtung der einzelnen Elemente des Gesetzes hat uns befaehigt, nunmehr das als Ganzes zu sehen, was wir oben das ?neue Gesicht des Eheprozesses? nannten. Wie etwa haben wir uns die Abwicklung des kuenftigen Verfahrens vorzustellen, und zwar eines Verfahrens, bei dem die Zuziehung von Schoeffen beantragt worden ist? Ein hoher thueringischer Richter nannte kuerzlich den ?272b den wichtigsten Paragraphen der Zivilprozessordnung. Wenn das, wie alle Aphorismen, auch absichtlich etwas ueberspitzt sein mag, so ist fuer das kommende Eheverfahren diese Vorschrift, die die gruendliche Vorbereitung des Verhandlungstermins verlangt, in der Tat eine Lebensnotwendigkeit im wahrsten Wortsinne: von ihrer strikten Befolgung wird die Lebensfaehigkeit der Verordnung ganz wesentlich ab-haengen. Mit der Forderung des Gesetzes, die Sachen so vorzubereiten, dass sie ?tunlichst in einer muendlichen Verhandlung erledigt? werden koennen, muss gerade in diesem Verfahren Emst gemacht werden, weil jede Vertagung im Hinblick auf die wechselnden und mit dem Akteninhalt nicht vertrauten Schoeffen die Notwendigkeit der Wiederholung grosser Teile der vorhergehenden Verhandlung, insbesondere des ausfuehrlichen Sachvortrages der Parteien nach sich ziehen und im Falle der Haeufung von Vertagungen damit tatsaechlich jene Mehrbelastung der Gerichte eintreten wuerde, die die Vorteile der Neuordnung illusorisch machen koennte; auch der besprochenen Tendenz des Gesetzes, die Ehesachen im Interesse der Parteien konzentriert und prompt durchzufuehren, liefe es zuwider, wenn das einmalige oder gar oeftere Vertagen des Verhandlungstermins zur Regel werden wuerde. Die Leistung jener wichtigen Vorbereitungsarbeit ist Sache des Vorsitzenden. Das Verfahren beginnt mit dem Suehneversuch gemaess ?? 608 ff. ZPO i. d. F. des ? 32 der 1. Durchfuehrungsverordnung zum EheG 38 vom 10) Lent, Zivilprozessrecht 1947, S. 21. 27. Juli 1938, und es ist ratsam, zumindest da, wo die Parteien nicht durch Anwaelte oder Reehtsbeistaende vertreten sind, von der Moeglichkeit, den Suehneversuch zu erlassen, sparsameren Gebrauch zu machen als bisher, da selbst dann, wenn der Suehneversuch erfolglos ist, der Richter durch ihn wenigstens die Gelegenheit gewinnt, die Parteien ueber die schriftsaetzliche Vorbereitung des Prozesses zu belehren und sich selbst ein ungefaehres Bild ueber die voraussichtlich zur Vorbereitung des Verhandlungstermins erforderliche Zeit zu machen, nach dem er bei der Terminsanberaumung disponieren wird. Alsdann wird der Richter alle ihm durch ? 272b an Hand gegebenen Mittel im weitesten Umfange ausschoepfen. Er muss vor allem durch gruendliches Studium der Schriftsaetze ein klares Bild darueber gewinnen, auf welche Tatsachen aus dem beiderseitigen Vorbringen es fuer die Entscheidung des Rechtsstreits ankommen wird und muss noetigenfalls durch Auflagen dafuer sorgen, dass fuer diese Tatsachen Beweis angetreten wird. Er muss gemaess ? 272 b Abs. 2 Ziff. 4 und 5 dafuer sorgen, dass saemtliche notwendigen Beweise im Verhandlungstermin erhoben werden koennen. Das persoenliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin ist grundsaetzlich anzuordnen. Das alles gilt nicht nur fuer den eigentlichen Ehestreit, sondern auch fuer die Nebenansprueche, falls sie mit der Klage oder Widerklage verbunden worden sind. Wird danach also z. B. auch ueber die Sorge fuer die Person der Kinder zu entscheiden sein, so ist Bedacht darauf zu nehmen, dass im Termin die Unterlagen zu einer Entscheidung gemaess ? 74 EheG 46 vorliegen. Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien zu veranlassen sind, auch hierueber schon im vorbereitenden Verfahren ihren Standpunkt schriftsaetzlich niederzulegen, dass gegebenenfalls Erhebungen darueber, bei welchem Gatten die Kinder am besten aufgehoben sein werden, schon vorweg angestellt werden, dass eine Stellungnahme des Jugendamtes hierzu vorliegt, falls nicht, was noch mehr zu empfehlen ist, ein Vertreter des Jugendamtes selbst vorgeladen wird; handelt es sich nicht um ganz kleine Kinder, so sollte obwohl das Gesetz hier nur eine Kann-Vorschrift gibt grundsaetzlich dafuer Sorge getragen werden, dass das Gericht auch die Kinder selbst anhoert, denn es entspricht nicht unserer Auffassung, ueber ein Kind wie ueber eine Ware zu verfuegen, ohne seine eigenen Wuensche zu erforschen. Bei diesem Verfahren (und ebenso beim Verfahren ueber den Hausrat) ist zu beachten, dass der Richter fuer seine vorbereitenden Ermittlungen besonders freie Hand hat, da sich das Verfahren ja insoweit nach den Vorschriften des FGG richtet. Ist mit der Eheklage die Unterhaltsklage verbunden, so ist auch hier die schriftsaetzliche Vorbereitung zu verlangen und dafuer zu sorgen, dass im Termin die notwendigen Auskuenfte, z. B. des Finanzamts, des Arbeitgebers usw., vorliegen oder die notwendigen Zeugen zugegen sind. . Sollte sich im Laufe des vorbereitenden Verfahrens herausstellen, dass der Sachverhalt bis zum Stattfinden des Verhandlungstermins nicht genuegend geklaert werden kann, so wird der Verhandlungstermin rechtzeitig von Amts wegen aufzuheben und stattdessen ein spaeterer Termin anzuberaumen sein. Waehrend dieses Stadiums des Prozesses wird sich im allgemeinen gleichzeitig das Verfahren nach ? 627 ZPO abspielen, fuer das gegenueber dem bisherigen Rechtszustand keine Besonderheiten gelten. Die Verordnung hat unter den Sachen, die mit Ehesachen verbunden werden koennen, das Verfahren nach ? 627 nicht erwaehnt, weil hier eine Verbindung im allgemeinen nicht zweckmaessig sein wird. Es handelt sich ja im Falle des ? 627 um Regelungen, die sofort getroffen werden muessen und auch bei Anordnung der muendlichen Verhandlung gemaess ? 627 Abs. 3 und 4 wird es gerade Im Hinblick auf die laengere Dauer des vorbereitenden Verfahrens meist nicht moeglich sein, mit ihr bis zum Verhandlungstermin in der Hauptsache zu warten. Sollte aber das Verfahren zeitlich so gelagert sein, dass eine angeordnete muendliche Verhandlung mit der Verhandlung der Hauptsache verbunden werden koennte, so steht nichts im Wege, beide gleichzeitig zu verhandeln, auch ohne dass eine formelle Verbindung stattfindet. 29;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Vorführung so zu erfolgen hat, daß Gefahren und Störungen rechtzeitig erkannt und beseitigt vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit der Vorführung eingeleitot werden.

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