NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 28); ?geeignet, die ?moralische Tortur fuer die Parteien?, wie der Scheidungsprozess und seine Anhaengsel im alten Reichstag einmal genannt wurden), abzukuerzen und damit zu erleichtern. In einer Resolution, beschlossen auf der im Oktober 1927 abgehaltenen Eisenacher Tagung, forderte der Bund deutscher Frauenvereine: ?Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Entscheidung aller mit der Ehescheidung zusammenhaengenden Angelegenheiten mit dem Ehescheidungsverfahren verbunden und sie mit diesem zusammen entschieden werden koennen, wobei das Gericht auf eine guetliche Einigung der Parteien hinzuwirken hat.?6 7 8) Auch die Verwirklichung dieser Forderung hat also schon Jahrzehnte auf sich warten lassen. Worum geht es hier? Wenn auch diese Feststellung in gewissen Kreisen missbilligt werden mag, so sehen wir doch keinen Anlass, zu verschweigen, dass es sich fuer die Parteien in den meisten Faellen nicht so sehr um den Ausgang des Scheidungsprozesses handelt, wenn nur ueberhaupt geschieden wird, wie um ganz andere Interessen: die Kinder und vor allem die materiellen Dinge wie den Unterhalt, den Hausrat, die Wohnung usw. ?Die Erfahrung lehrt?, sagt Schiffer), ?dass in vielen Faellen der Streit viel weniger um die Scheidung der Ehe als um die Folgen der Ehescheidung, die Unterhaltsansprueche und das Verhaeltnis zu den Kindern gefuehrt wird.? Daher ist es fuer die Parteien von eminenter Bedeutung, gleichzeitig mit dem Scheidungsurteil zu erfahren, woran sie mit diesen anderen Dingen sind. In unzaehligen Faellen wird sich die fuer schuldig erklaerte Frau bei dem Scheidungsurteil beruhigen, wenn sie sieht, dass ihr gleichwohl die Sorge fuer die Kinder oder ein Kind uebertragen wird, ebenso der fuer schuldig erklaerte Mann, wenn er feststellen kann, dass die an Frau und Kinder zu zahlende Unterhaltsrente fuer ihn tragbar ist, waehrend zur Zeit ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil meist nur deshalb eingelegt wird, um das Risiko einer unguenstigen Entscheidung in jenen die Partei wirklich interessierenden Angelegenheiten zu verringern. Es dient also der Abkuerzung der Scheidungsprozesse im Interesse der Parteien nicht weniger als dem der Gerichte , wenn den Eheleuten schon mit dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil ueber die Folgen der Scheidung all das gesagt wird, was sie wissen muessen, um ihre weiteren Entschliessungen treffen zu koennen; und um den Parteien den Anspruch auf eine solche Entscheidung zu sichern, ist dafuer gesorgt, dass, wenigstens hinsichtlich der wichtigsten Folgen der Scheidung Kindersorgerecht und Unterhalt , eine Abtrennung der Verfahren hierueber vom Scheidungsprozess gegen den Willen einer Partei nicht erfolgen darf (? 2 Absatz 4 Satz 1). Aber auch abgesehen von diesem Vorteil der Neuregelung: dass der bisherige Zustand mit seiner Zerlegung des einheitlichen Streitstoffes in eine ganze Reihe teils vor teils nach Rechtskraft des Scheidungsurteils stattfindender Verfahren mit den verschiedensten Zustaendigkeiten im hoechsten Masse unzweckmaessig war, gegen jede Prozesswirtschaftlichkeit verstiess und sich fuer die Parteien nicht nur nervenzerruettend auswirkte, sondern auch oft genug ihren finanziellen Ruin herbeifuehrte das alles braucht dem Praktiker nicht gesagt zu werden. Schiffer erwaehnt einen Fall, in dem die Zahl der Nebenverfahren schon bis zum Erlass des Berufungsurteils im Eheprozess auf 14 angewachsen war9)! Besonders verhaengnisvoll war dabei die Vielfalt der beteiligten Gerichte: der gleiche Sachverhalt musste, zum mindesten teilweise, immer wieder von neuem aufgerollt werden, der Vormundschaftsrichter beurteilte ihn oft ganz anders, als der Prozessrichter, das Amtsgericht sah ihn im Unterhaltsprozess anders an, als das Landgericht im Verfahren nach ? 627 ZPO, das mit der Herausgabe von Sachen waehrend des Ehestreits befasste Amts- oder Landgericht anders, als der Hausratsrichter nach der Rechtskraft; die Akten wanderten zwischen den Gerichten hin und her, die Atmosphaere zwischen den Parteien vergiftete sich mit jedem neuen Verfahren unertraeglicher mit einem Wort: es war in wirklich streitigen Sachen alles 6) Vgl. Schiffer, a.a.O. S. 102. i) Zitiert a.a.O. S. 106. 8) a.a.O. S. 108. ) a.a.O. S. 102. darauf angelegt, um die Justiz von ihrer unerfreulichsten Seite zu zeigen und die endgueltige Auseinandersetzung der voneinander scheidenden Ehegatten ins Endlose zu verschleppen. Wir haben keinen Zweifel, dass die Moeglichkeit einer unerhoerten Konzentrierung und Rationalisierung des Verfahrens, die die neue Verordnung bietet, von den Rechtsuchenden dankbar begruesst werden wird. Nicht unerwaehnt bleiben mag schliesslich der Nutzen, der darin liegt, dass dem Eherichter die Folgen des Scheidungsspruches handgreiflichst dadurch vor Augen gefuehrt werden, dass er selbst ueber sie zu entscheiden hat. Diese Folgen beruehrten ihn bisher wenig; was sich an lebenswichtigen Konsequenzen fuer die Parteien aus seinem Urteil ergab, das ging ihn nichts mehr an und das machte er sich daher haeufig gar nicht klar. Wird er nunmehr dazu gezwungen, so kann das auf die Gewissenhaftigkeit der Urteilsfindung nur einen heilsamen Einfluss haben, ja, wird sie selbst in gewissem Masse bestimmen und das ist hur zu begruessen. Es wird vor allem dazu beitragen, dass er seine Bemuehungen um einen guetlichen Ausgleich hinsichtlich der Nebenansprueche verdoppelt. Gegenueber diesen gewaltigen Vorteilen der Zulaessigkeit der Klageverbindung koennen die dagegen erhobenen Einwendungen nicht ins Gewicht fallen. Dass die Abwicklung des um die Nebenansprueche vergroesserten Verfahrens mehr Arbeit verursachen wird, als bisher der einzelne Eheprozess, ist selbstverstaendlich; ebenso aber auch, dass dieser Arbeitsaufwand wesentlich geringer sein wird als der fuer die Summe der bisherigen. Einzelprozesse und anderen Verfahren. Der Fall, dass zwar der Ehestreit, nicht aber die uebrigen Ansprueche zur Entscheidung reif sind, der Zwang zur gleichzeitigen Entscheidung also eine Verzoegerung des Scheidungsurteils bedeutet, sollte bei richtiger Vorbereitung: der Sache, die grundsaetzlich zur Erledigung des Verfahrens in einem Termin fuehren muss, in der Regel nicht eintreten; gegebenenfalls aber muss eine kurze Verzoegerung beim Erlass des Scheidungsurteils in Kauf genommen werden, soweit es sich darum handelt, die oben erwaehnten wichtigsten Nebenansprueche ebenfalls entscheidungsreif zu machen, weil der geschilderte Vorteil einer gleichzeitigen Entscheidung auch dann noch ueberwiegt. Legen die Parteien auf eine Vorabentscheidung der Ehesache besonderen Wert, so koennen sie sie ueberdies durch uebereinstimmenden Verzicht auf eine gleichzeitige Entscheidung immer herbeifuehren. Dagegen kann bei den Nebenanspruechen, die erfahrungsgemaess laengere Beweisaufnahmen erforderlich machen, naemlich dem Anspruch auf Auseinandersetzung hinsichtlich des eingebrachten Gutes und Verteilung des Hausrats, das Gericht auch von Amts wegen die Trennung anordnen, wenn der Rechtsstreit im uebrigen zur Entscheidung reif ist oder es aus anderen Gruenden zweckmaessig erscheint, insoweit zunaechst die Rechtskraft des Scheidungsurteils abzuwarten. Auf diese Weise kann auch etwaigen Verschleppungsver-suchen einer Partei entgegengetreten werden. Damit erledigt sich auch zum Teil der weitere Einwand, dass das neue Verfahren da zu einer zwecklosen Arbeit fuehren muesse, wo in I. Instanz die Ehe geschieden und ueber die Nebenansprueche befunden, in II. Instanz aber die Scheidungsklage abgewiesen wurde, womit sich die hinsichtlich der Nebenansprueche geleistete Arbeit als hinfaellig erweisen wuerde. Besteht die Aussicht einer Abaenderung des zu erlassenden Scheidungsurteils, worueber sich der erste Richter im allgemeinen ein gutes Bild machen kann, und erfordert die Entscheidung ueber Eingebrachtes, Hausrat und Ehewohnung eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme, so wird es sich regelmaessig empfehlen, insoweit die Aussetzung anzuordnen. Bei den uebrigen Nebenanspruechen ist das, wie gesagt, gegen den Willen auch nur einer Partei nicht moeglich hier muss man sich ueber die u. U. zwecklose Arbeit der I. Instanz mit der grossen Arbeitsersparnis troesten, die das neue Verfahren sonst mit sich bringt, und weiter mit der Erwaegung, dass nach der Statistik nur rund 5% aller landgerichtlichen Streitsachen, darunter also auch die Ehesachen, in die Berufung gehen. Schliesslich wird die Schwierigkeit ins Feld gefuehrt, die darin liege, dass das Gericht nunmehr in einem gleichzeitig zu verhandelnden Verfahren die verschie- 29;
Dokument Seite 28 Dokument Seite 28

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Personen, die einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten können, ohne selbst Personen im Sinne von oder zu sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X