NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 31 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 31); ?an der Kriegsschadensregelung beteiligten Behoerden Schwierigkeiten ergeben koennen, zeigt das in der Monatsschrift fuer Deutsches Recht 1947, S. 124 abgedruckte Urteil des OLG Hamburg. Dort konnte der Unternehmer erst in der Berufungsinstanz zu seinem Recht auf Werklohn gegenueber dem Hauseigentuemer kommen, weil der Architekt der Baubehoerde von sich aus den Werkvertrag fuer Rechnung des beklagten Hausbesitzers geschlossen hatte und letzterer die Vollmachtserteilung bestritt und Genehmigung verweigerte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht entscheidenden Wert auf die Klarstellung gelegt, dass es sich hier um einen Fall handelte, in dem das Reich Geld-entschaedigung gewaehlt und teilweise auch schon dem Beklagten hatte zukommen lassen. Es war deshalb auch gerechtfertigt, den schwebend unwirksamen Werkvertrag des Architekten als durch schluessiges Handeln des die Reparatur zulassenden Beklagten als genehmigt anzusehen. Die andere Moeglichkeit der Entschaedigung durch die oeffentliche Hand ist die Ersatzleistung in Natur (? 10 KrSSchVO). Sie erfolgte auf Anordnung der Feststellungsbehoerde, das ist die untere Verwaltungs-be oerde, in den kreisfreien Staedten der Oberbuergermeister. Ferner konnte nach Abs. 4 ? 10 Ersatzleistung in Natur auch ohne Beteiligung der Feststellungsbehoerde zwischen dem Geschaedigten und dem Reich oder einer von diesem beauftragten Stelle vereinbart werden. Bei der Ersatzleistung in Natur sind die Moeglichkeiten fuer die Suche nach dem richtigen oder besten Beklagten weit reichhaltiger als im Falle der Geldentschaedigung. Das liegt an der mit dem Kriegsverlauf sich wandelnden Organisation der Kriegsschadensbehoerden und ihrer wachsenden Inanspruchnahme. Die Feststellungsbehoerde hatte es zwar in der Hand, ihre Anordnung auf Naturalersatz selbst durchzufuehren, neigte aber naturgemaess dazu, die Durchfuehrung anderen Stellen, vorzugsweise den staedtischen oder auch staatlichen Hochbauaemtern, zu uebertragen. Zwischen Anordnung und Durchfuehrung schob sich als neue Instanz zwecks Zuerkennung der Dringlichkeit der Schadensbeseitigung der vom Generalbevollmaechtigten der Bauwirtschaft ressortierende Leiter der Sofortmassnahmen (praktisch meist mit dem Oberbuex-germeister identisch), waehrend die Feststellungsbehoerden vom Innenministerium abhingen. Nim wurden die Zustaendigkeiten im Drange der Aufgaben vielfach nicht beachtet. Oft nahm unter Duldung der zustaendigen Stelle eine unzustaendige Stelle gewisse Massnahmen vor. Angesichts dieser Praxis koennen sich vielfach Zweifel ergeben, ob im Einzelfall Reich oder Gemeinde Werkvertragspartner des Unternehmers geworden war oder ob nicht wenigstens eine zusaetzliche Haftung des Hauseigentuemers oder einer anderen Stelle sich begruenden laesst. Sogar eine Heranziehung des Wohnungs m i e t e r s wird zuweilen versucht, wird aber in jedem Falle scheitern muessen. Weil die Beurteilung der tatsaechlichen Verhaeltnisse im Falle der Naturalrestitution eine ganz andere und kompliziertere ist als im Falle der Geldentschaedigung, werden deshalb die Gerichte zuerst sorgfaeltig klaeren muessen, welche Entschaedigungsart gewaehlt ist. Prozessual ist natuerlich, wenn Naturalrestitution festgestellt ist, weiter noch zu klaeren, ob die Klagebehauptungen des Unternehmers ueberhaupt den Schluss auf einen privatrechtlichen Werkvertrag zulassen und deshalb der ordentliche Rechtsweg gegeben ist; denn dem Reich stand zur Ersatzleistung in Natur ausser dem Wege des privatrechtlichen Werkvertrages noch der der oeffentlich-rechtlichen Heranziehung des Unternehmers zur Reparaturleistung, etwa auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Verfuegung. Jene Klaerung, ob Geldentschaedigung oder Naturalersatz gewaehlt ist, laesst ein Urteil vermissen, das auf die Klage des Unternehmers in einer frueher preussischen Stadt Mecklenburgs den Hausbesitzer zur Werklohnzahlung verurteilt, obwohl den Reparaturauftrag der ?Baustab? des Stadtbauamtes erteilt hatte. Es waere da unbedingt zu pruefen gewesen, ob in dieser Auftragserteilung, die zugleich die Aufnahme unter die Sofortmassnahmen bedeutete, nicht auch die Anordnung der Ersatzleistung in Natur lag, da Baustab und Stadtbauamt allgemein mit Wissen und Willen des fuer diese Anordnung zustaendigen Kriegsschadensamtes beim Oberbuergermeister taetig wurden und die unmittelbar dem Baustab eingereichten Unternehmerrechnungen unmittelbar an den Unternehmer aus Reichsmitteln bezahlt wurden1). Die Annahme, dass Ersatzleistung in Natur und nicht Geldentschaedigung, die zwar gesetzlich, aber bei Haeuserschaeden durchaus nicht praktisch die Regel war, gewaehlt sei, liegt in solchen Faellen umso naeher, als sie ohne das formelle Verfahren der ?? 12 ff. KrSSchVO und gegebenenfalls trotz Beantragung von Geldentschaedigung ausgesprochen wurde* 2). Es entspricht auch der Billigkeit, dass da, wo der Geschaedigte von der Auswahl des Unternehmers und von der Regie der Reparaturen durch die Behoerden ganz ausgeschaltet wird, ihn keine Haftung treffen sollte. Deshalb ist schaerf-stens entgegenzutreten dem Bestreben einiger Gerichte, dem Unternehmer fuer den Ausfall des Reichs durch Gewaehrung einer zusaetzlichen Haftung des Hauseigentuemers Schadloshaltung zu gewaehren. Dieses Bestreben macht sich in verschiedenen Urteilen saechsischer Gerichte aller Instanzen breit. Einerseits wird dazu die Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag herangezogen und behauptet, d :r auf Grund eines Werkvertrages mit dem Reich reparierende Unternehmer habe den Willen gehabt, zugleich ein Geschaeft des Hauseigentuemers zu besorgen. Diese Konstruktion ist abzulehmn. Der Unternehmer will seinen Werkvertrag erfuellen, und diese Erfuellung braucht durchaus nicht mit den Interessen des Hauseigentuemers in allem parallel zu laufen. Es wuerde die Uebernahme solcher Geschaeftsfuehrung auch dem wirklichen Willen des Hauseigentuemers nicht entsprechen. Diesem genuegt es, dass sein Ziel der Reparatur durch Uebernahme der Naturalrestitution seitens der oeffentlichen Hand gesichert ist, er will nicht ohne Not noch seinerseits Verpflichtungen gegenueber dem Unternehmer ein-gehen. Bietet ihm die von der oeffentlichen Hand besorgte Reparatur keine ausreichende Entschaedigung, so hat er ja immer noch nach ? 10 Abs. 3 KSSchVO Anspruch auf zusaetzliche Geldentschaedigung. Zum anderen hat man die Zusatzhaftung des Hauseigentuemers auf die BereicherungsvorschrUeiten gestuetzt (so AG Leipzig, Urteil vom 15. Oktober 1948). Man argumentiert, der Hauseigentuemer sei auf Kosten des Unternehmers bereichert, urspruenglich zwar nicht ohne Rechtsgrund, denn dieser sei in der Entschaedigungspflicht des Reiches zu finden, jedoch sei dieser Rechtsgrund durch den Zusammenbruch des Reiches weggefallen. Dagegen ist zu sagen: Nicht der Rechtsgrund ist weggefallen, denn die Kr.S.Sch.VO ist nie, geschweige denn mit rueckwirkender Kraft, aufgehoben worden. Weggefallen ist vielleicht unwiederbringlich der Vertragskontrahent des Unternehmers; diesen Schaden aber hat der Unternehmer zu.tragen. Das ist die Kehrseite der guenstigen Unternehmer-Stellung bei Geldentschaedigung. Ueberhaupt sollte man sich gegenueber der ausgepraegten Tendenz zum Schutze des Unternehmers und zur Belastung des Hauseigentuemers vor Augen halten, dass die Partnerschaft beim Werkvertrag vom Unternehmerrisiko eingeschlossen wird und dass der Unternehmer dieses Risiko bei den vielfachen Vertraegen gleicher Art in Rechnung stellen konnte und in Rechnung gestellt haben wird. Seine Sache war es auch, fuer rechtzeitige Hereinholung des Werklohnes Sorge zu tragen. Eine Haftung des Hauseigentuemers fuer den vom Reich geschuldeten Werklohn liesse sich also hoechstens auf Grund besonderer Tatumstaende begruenden, wenn etwa der Hauseigentuemer im Interesse beschleunigter Reparatur den Schuldbeitritt zur Werklohnschuld der oeffentlichen Stelle vollzogen hat. Eine Buergschaftsuebernahme wird ja wegen der bei ihr notwendig schriftlichen Festlegung des ?Defaitismus? praktisch kaum vorgekommen sein. Auf die bei ihr sich evtl, ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Es bleibt jetzt nur noch die Frage uebrig: Haftet Reich oder Stadt? In dieser Frage sind neuerdings widersprechende Entscheidungen sogar eines und desselben Gerichts veroeffentlicht worden. Der 2. Senat des !) uebereinstimmend Michaelis, Die Haftung der Gemeinden und Hauseigentuemer fuer behoerdlich veranlasste Leistungen zur Beseitigung von Kriegsschaeden, SJZ 1948 Sp. 592. 2) Vgl. RdErl. vom 12. Oktober 1940 bei Danckelmann, Kriegsschaedenrecht B 7a (MB1. i. V. S. 1936). 81;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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