NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 26 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 26); ?III. Hier mag man einwenden, dass die Reform lediglich eine Verlagerung der Ueberlastung erzielen koenne und sich nunmehr die Amtsgerichte als der Engpass erweisen wuerden, an dem der glatte Ablauf der Justizgeschaefte ins Stocken geraten werde. Diese Befuerchtung verkennt die Wirkung der mit der Neuordnung verbundenen Dezentralisierung. Die statistischen Erhebungen haben ergeben, dass die Verteilung einer fuer das einzelne Landgericht nicht mehr tragbaren Last auf die Amtsgerichte des Bezirks sich bei diesen im Durchschnitt als eine durchaus tragbare Mehrbelastung erweisen wird. Das gilt insbesondere fuer die Amtsgerichte der laendlichen Bezirke; in den grossen Staedten freilich mit ihrer Konzentration von Eheprozessen wird es erforderlich sein, einen Teil der beim Landgericht freiwerdenden Eherichter nunmehr beim Amtsgericht zu verwenden, was keine Schwierigkeiten bereiten kann, da beide Gerichte ja am gleichen Ort sind. Das mag, so wird weiter eingewandt, izutreffen, aber die Mehrbelastung ergebe sich ja nicht so sehr aus der Zahl der auf das einzelne Amtsgericht entfallenden Prozesse, wie aus der Art und Weise, in der sie sich im Gegensatz zum bisherigen Zustande abspielen wuerden, d. h. insbesondere aus dem Wegfall des Anwaltszwanges. Der Anwalt, argumentiert man, sichtet das Material und scheidet alles unerhebliche Vorbringen aus; diese erhebliche Arbeit muesse im Parteiprozess das Gericht selbst leisten und das bedeute eine grosse Mehrbelastung in jeder einzelnen Sache. Wie steht es mit diesem Argument? Zweifellos ist es richtig, dass der pflichtbewusste Anwalt in dieser Form zur Entlastung des Gerichts beitraegt (wenn auch die Faelle, in denen die Information der Partei wahllos in den Schriftsatz aufgenommen wird, bekanntlich leider keine Seltenheit sind). Aber ist denn die Konzentrierung des Streitstoffes die einzige Folge der anwaltlichen Mitwirkung? Macht sie sich auf der anderen Seite nicht haeufig genug besonders, wenn einer Partei an einer Verzoegerung des Verfahrensfortgangs gelegen ist durch die Erhebung von Einwendungen, das Vorbringen tatsaechlicher Behauptungen oder rechtlicher Ausfuehrungen, auf die die Partei selbst niemals kommen wuerde, durch die Komplizierung der Beweisaufnahme, oft auch durch eine Vielfalt von unnoetigen Schriftsaetzen auch in Richtung einer Verlaengerung des Verfahrens, d. h. einer erhoehten Belastung des Gerichts geltend? Was fuer den Eheprozess gilt, das muss grundsaetzlich auch fuer jeden anderen Prozess zutreffen und man frage einmal den Zivilprozessrichter am Amtsgericht, wo er schneller zum Ziele kommt: da, wo ein Prozess direkt mit den Parteien verhandelt wird oder da, wo in einem gleichen Prozess Anwaelte auftreten. In 90 von 100 Faellen wird die Antwort zugunsten des Parteiprozesses lauten. Uebrigens waere es verkehrt, die Frage der Zweckmaessigkeit des Wegfalls des Anwaltszwanges fuer die erste Instanz der Ehesachen infolge ihrer Uebertragung an das Amtsgericht allein oder auch nur vorwiegend vom Standpunkt der damit verbundenen Be- oder Entlastung der Gerichte, also einem aeusserlichen Faktor, zu beurteilen, dessen Bedeutsamkeit zeitbedingt ist. Es darf nicht verkannt werden, dass es sich hier um einen Schritt handelt, der von ernster wirtschaftlicher Bedeutung fuer die Anwaltschaft ist auf ihren verstaendlichen Widerstand ist es in erster Linie zurueckzufuehren, dass die frueheren Bestrebungen in dieser Richtung scheiterten und die Deutsche Justizverwaltung hat diesen Schritt nicht leichten Herzens getan. Er waere gerade im Hinblick auf jene Folgen allein um der Entlastung des Justizapparates willen nicht gegangen worden, haette sich nicht eben die Ueberzeugung durchgesetzt, dass das Eheverfahren in seiner bisherigen Form im Widerspruch mit den Erfordernissen einer volksnahen Rechtspflege stand. Dieser Widerspruch resultiert nicht allein aus der oertlichen und gefuehlsmaessigen Entferntheit des Landgerichts und seines Verfahrens von der Masse der Rechtsuchenden, er liegt zu einem grossen Teil gerade im Anwaltszwange begruendet, der, mag man ueber seine sonstige Berechtigung streiten, in dem rechtlich meist einfach gelagerten Eheverfahren jedenfalls zu entbehren ist. Hoeren wir, was eine Autoritaet auf unserem Gebiet, Professor Heinrich Lehmann, Koeln, in seinem zu dem erwaehnten Juristentage erstatteten Gutachten ueber die Frage einer ?grundsaetzlichen Aenderung in der Behandlung von Ehestreitsachen? zu diesem Punkte sagt: Hinsichtlich des Herstellungsprozesses: ?Der Anwaltszwang ist ferner wenig geeignet, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu foerdern. Je mehr Menschen in einen derartigen Streit hineingezogen werden, um so schwerer wird nachher fuer die unmittelbar Beteiligten das Vergessen und Vergeben. Der persoenliche Verkehr des Richters mit den Parteien wird dadurch geschmaelert, dass der Richter von vornherein einen juristisch hergerichteten, auf das Ziel des Prozessgewinns eingestellten Tatbestand vorgelegt bekommt.?3) Hinsichtlich des Scheidungsprozesses: ?Das Gericht steht den Parteien zu fern und kennt ihre persoenlichen Verhaeltnisse nicht. Es kann die Parteien infolgedessen auch persoenlich wenig nach der Richtung beeinflussen, dass sie unnoetige Schaerfe fernhalten. Das Gericht erhaelt zudem einen von den Anwaelten juristisch hergerichteten Tatbestand vorgelegt; seine persoenliche Einvernehmung der Parteien erfolgt zu spaet Es erhaelt kein richtiges Gesamtbild und erfaehrt die wahren Ursachen der Entfremdung nicht Die Scheidungsprozesse werden dank der Mithilfe der Anwaelte kunstgerecht aufgebaut und mit allen Mitteln der juristischen Technik durchgefuehrt Der Wegfall des Anwaltszwanges wuerde den unmittelbaren Einfluss des Gerichts auf die Parteien staerken und die menschliche Seite mehr hervortreten lassen. Manchmal wuerde ein Vergleich moeglich sein ,?4) Zusammenfassend: ?Das heutige Scheidungsverfahren ist fuer eine gute und schmerzlose Erledigung der Scheidungsprozesse insofern wenig geeignet, als das Landgericht den Parteien zu fern steht und keinen ausreichenden persoenlichen Einfluss auf die Austragung des Prozesses ausueben kann, und als der Anwaltszwang die erbitterte ruecksichtslose Fuehrung des Kampfes mit allen Mitteln der juristischen Technik noch befoerdert.?5) Diese Erkenntnisse wurden 1928 ausgesprochen es bedurfte weiterer 20 Jahre, ehe wenigstens in einem Teile Deutschlands die Folgerung aus ihnen gezogen wurde! Wenn also das Gesamtinteresse der Rechtspflege und damit des Volksganzen die Reform erheischte und die dringende Not des Tages ihren weiteren Aufschub verbot, so konnte gleichzeitig gerade auch im wohlverstandenen Interesse der Anwaltschaft fuer die unabweisbare Operation wohl kein guenstigerer als der gegenwaertige Augenblick gewaehlt werden, wie sich aus den wirtschaftlichen sowohl wie den politischen Umstaenden ihrer heutigen Situation ergibt. Zur wirtschaftlichen Seite ist zunaechst zu vermerken, dass sich die geldliche Einbusse der Anwaelte als nicht so schwer heraussteilen wird, wie man auf den ersten Blick vielleicht anzunehmen geneigt ist. Der Wegfall des Zwanges zu anwaltlicher Vertretung bedeutet nicht den Wegfall der Moeglichkeit zur freiwilligen Beauftragung eines Anwalts; Das Publikum ist gerade in Familienrechtssachen durch die jahrzehntelange Uebung so sehr an die Anwaltsvertretung gewoehnt, dass es in der Mehrzahl der Faelle wahrscheinlich noch auf Jahre hinaus von dieser Moeglichkeit Gebrauch machen wird. Die Praxis der ?Amtsgerichtsanwaelte? wird zweifellos sogar zunehmen. Die Anwaelte in den Landgerichtsorten werden einen gewissen Ausgleich durch die ihnen bisher nicht zugaenglichen Berufungssachen erhalten, fuer die der Anwaltszwang ja fortbesteht. Gleichwohl laesst sich natuerlich nicht leugnen, dass eine Einschraenkung des anwaltlichen Beschaeftigungsgrades eintreten wird, aber diese Einschraenkung ist in der heutigen Situation nicht nur tragbar, sondern sogar erwuenscht. Zu keiner Zeit in der Geschichte der deutschen Anwaltschaft bestand eine derart geradezu katastrophale Ueberlastung der zugelassenen Rechts- 3) Verhandlungen des 35. Deutschen Juristentages, Band I Seite 411. 4) a.a.O. S. 418 f? 421. 5) a.a.O. S. 422. 26;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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