NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 25 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 25); ?NUeMMER 2 JAHRGANG 3 BERLIN 1949" FEBRUAR ZEITSCHRIFT FUeR RECHT W UND RECHTSWISSENSCHAFT Die Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte (Zur Verordnung der Deutschen Justizverwaltung vom 21. Dezember 1948) Von Dr. Hans Nathan, Direktor in der Deutschen Justizverwaltung I. Mit der Verordnung vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. 48 S. 588) haben wir die bisher bedeutsamste Rechtssetzung unserer Zone auf dem Gebiet des Verfahrensrechts vor uns. Sie wird nicht nur bei dem immer noch unverhaeltnismaessig hohen Anteil der Ehesachen an der Gesamtzahl der Zivilprozesse1) auf die Arbeitsverteilung unter den Zivilgerichten umstuerzend einwirken, sondern im Hinblick auf die neben der Zustaendigkeitsaenderung stehenden Reformen dem Eheprozess ein ganz neues Gesicht verleihen. Die aus der Durchfuehrung dieses Gesetzes zu gewinnenden Erfahrungen werden bei der faelligen Neuordnung unserer Gerichtsverfassung entscheidend ins Gewicht fallen. Die Vorarbeiten an der Verordnung reichen weit bis in die Amtszeit des ersten Chefs der Deutschen Justizverwaltung zurueck. Die Umgestaltung des Eheverfahrens war eine Herzensangelegenheit Eugen Schiffers, die er gegen eine ueberwaeltigende Opposition schon auf dem Salzburger Juristentage des Jahres 1928 verfochten hatte. Dieser fortschrittliche Jurist und hellhoerige Kritiker, der es im Gegensatz zu den meisten Juristen seiner Generation vermochte und vermag , die Rechtsordnung nicht als unabaenderliche Gegebenheit, sondern als Entwicklungsprozess aufzufassen, hatte verstanden, dass gerade im Eheverfahren, in dem ?die feinsten Nerven des Menschen beruehrt werden?1 2), das sich aber trotzdem *n einer von den Parteien abgeschlossenen Sphaere und ihnen unverstaendlichen Formen abspielte, eine der Wurzeln der ?Volksfremdheit des Rechts? liege. Seine damaligen und nach 1945 wieder aufgenommenen Reformplaene zielten nicht nur auf die Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte, sondern auf die Bildung eines besonderen Familiengerichts beim Amtsgericht, das seine Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit treffen sollte. Wenn es sich bei der praktischen Ausarbeitung des Gesetzes auch ergab, dass die durch das materielle Eherecht bedingten Prozessvorschriften im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen Platz fanden und eine so erhebliche ad hoc vorzunehmende Angleichung an den Zivilprozess verlangten, dass sich eine grundsaetzliche Aufgabe des Streitverfahrens nicht mehr gerechtfertigt haette, so wird gleichwohl das Verfahren vor den neuen Eheabteilungen der Amtsgerichte in der Praxis eine grosse Aehnlichkeit mit dem Verfahren aufweisen, das dem Schoepfer der Idee der ?Familiengerichte? vorgeschwebt hat. II Mehr noch als materiellrechtliche Gesetze haben verfahrensrechtliche Neuregelungen die Eigenschaft, dass ihr Bestand von ihrer Bewaehrung jp der Praxis abhaengig ist. Die Geschichte unserer Rechtsentwicklung kennt zahlreiche Beispiele von Prozessreformen, die mit grossen Erwartungen in die Welt gesetzt wurden und es dann doch nicht vermochten, ihren Berech- 1) Im Jahre 1948 waren im Zonendurchschnitt 80,8% aller bei den Landgerichten in erster Instanz anhaengig gewordenen Prozesse Ehesachen. 2) Schiffer, Verhandlungen des 35. Deutschen Juristentages, Bd. II S. 103. tigungsnachweis zu erbringen, sei es, dass die Praxis, wo es ihr freistand, keinen Gebrauch von ihnen machte, sei es, dass ihre erzwungene Anwendung zu so schweren Missstaenden fuehrte, dass eine neuerliche Aenderung unabweisbar wurde. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu vermerken, dass die vorliegende Verordnung den turbulenten Zeitumstaenden die seltene Gelegenheit verdankt, ihr wichtigstes Prinzip schon vor ihrem Inkrafttreten in der Praxis zu erproben. In den beim Zusammenbruch von 1945 am schwersten mitgenommenen Laendern, insbesondere in Brandenburg und Sachsen-Anhalt hatten die Verkehrsnoete und der Richtermangel die Justizverwaltungen gezwungen, die zeitweise Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte anzuordnen und in einigen Landgerichtsbezirken ist diese Anordnung heute noch in Kraft. Bei den Beratungen der Verordnung ergab sich nun die bemerkenswerte Tatsache, dass die Justizministerien der Laender, die die Uebertragung erprobt hatten, mit der gleichen Entschiedenheit fuer den Erlass der Verordnung eintraten, mit der andere Laender Bedenken aeusserten. Es wird nicht verwundern, dass die gesetzgebenden Faktoren denjenigen Aeusserungen das groessere Gewicht beimassen, die sich auf eine wohl analysierte Erfahrung stuetzen konnten. Uebrigens waren es nicht allein amtliche Stimmen aus jenen Laendern, die sich fuer die jetzt vorliegende Regelung einsetzten. Unaufgefordert gingen der Deutschen Justizverwaltung Berichte und Anregungen zu von Richtern, von oertlichen Rechtsausschuessen, als Ergebnis von Justizausspracheabenden usw. , in denen uebereinstimmend die dauernde Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte gefordert wurde. In einem dieser Laender war bei den Naechstbeteiligten, naemlich bei den Amts- und Landgerichten eine entsprechende Umfrage veranstaltet worden, deren Ergebnis woertlich wiedergegeben werden mag, da seine Begruendung die beim Erlass der Verordnung unter anderen massgebend gewesenen Motive ausgezeichnet wiedergibt: Die Uebertragung der erstinstanzlichen Zustaendigkeit fuer Ehesachen an die Amtsgerichte, so heisst es, ist deshalb zweckmaessig, weil sie ,,a) den Rechtssuchenden raeumlich naeher liegen, als die Landgerichte; b) auch dem Gefuehl und dem Vertrauen des Volkes naeher stuenden als diese; c) in der Regel die Moeglichkeit haben, Parteien und Zeugen unmittelbar zu vernehmen, waehrend die Landgerichte diese Vernehmungen meist im Wege der Rechtshilfe durchfuehren liessen und ihnen dadurch (da sie dieses Verfahren nicht selten auf die Parteien selbst ausdehnen), in nicht wenigen Faellen der persoenliche Eindruck fehlt, der in Ehesachen oft von aussschlaggebender Bedeutung ist; d) fuer die sonstigen, mit der Ehescheidung in Zusammenhang stehenden Verfahren (Unterhaltsprozesse, Streitigkeiten um den Hausrat, Sorgerechtsentscheidungen usw.) zustaendig sind, und es daher zweckmaessig waere, dass der gesamte Komplex der Familienstreitigkeiten vor ein und demselben Gericht verhandelt wuerde.? Man sieht: es spricht eine gute Zahl gewichtiger Gruende fuer diese Massnahme; wenn die Praeambel der Verordnung daneben noch die dringende Notwendigkeit einer Entlastung der Landgerichte (und Oberlandesgerichte) erwaehnt, so geht es hier wie so oft, dass die Not der Stunde nur den letzten Anstoss verlieh; dass sie das Zustandekommen einer Reform beschleunigt hat, die um ihrer selbst willen wuenschenswert war. 25;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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