NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 21 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 21); ?lehnen wird. Insbesondere ist es abwegig, im vorliegenden Fall aus der Anordnung der Bahn, dass die Kohlen an bestimmten Stellen der Ladestrasse abgeworfen werden sollten, eine Zubilligung der in normalen Zeiten angebrachten Verguenstigung zu entnehmen. Die Bahn hatte keinen Anlass, die selbst in solchen Zeiten grundsaetzlich stets freizuhaltende Ladestrasse dem. Verkehrsteilnehmer zur eigenen Lagerung seiner Guete) gegen das besonders geringe Platzgeld zur Verfuegung zu stellen. Im uebrigen liegt ja schon in der urteilsmaessig fest gestellten Sondermitteilung der Lagergelderhoehung an die Beklagte der Hinweis der Klaegerin, dass es sich fuer sie um ihre Lagerung auf der ihrem Betrieb staendig zur Verfuegung stehenden Ladestrasse unter Uebernahme der besonderen Lagerpflichten und nicht um Zurverfuegungstellung eines entbehrlichen bahneigenen Platzes zur eigenen Lagerung durch die Beklagte handelt. Die Unmoeglichkeit, das beanspruchte Lagergeld in Platzgeld umzudeuten, ergeben schon die fuer die einzelnen Leistungen festgelegten Saetze. Das normale tarifmaessige Lagergeld betraegt hoechstens 7 Pfg. je 24 Stunden und 100 kg, wenn das Gut im Freien lagert, das erhoehte Lagergeld 48 Reichsmark je 24 Stunden und Wagenladung, dass Platzgeld 3 Pfg. je 10 Tage und Quadratmeter. Will man den Verkehrsteilnehmern gegen ganz exorbitante Erhoehungen des Lagergeldes, die die Bahn einseitig vornimmt, Schutz gewaehren, so kommt dafuer weder die unmoegliche Umdeutung des Lagergeldes in Platzgeld, noch das Operieren mit dem Begriff der Vertragsstrafe in Frage. Das Verhaeltnis des Verkehrsteilnehmers zur Bahn ist im geltenden Recht rein privatrechtlich aufgezogen, wenn auch weitgehend durch das zwingende Recht der EVO festgelegt. Die einseitige Erhoehung des Lagergeldes kann deshalb unter den Gesichtspunkt des ? 315 BGB gebracht werden. Unter aussergewoehnlichen Umstaenden darf die Bahn, die Glaeubigerin, einseitig die Hoehe des Entgelts fuer ihre Lagerleistung nach ihrem Ermessen, allerdings nur fuer alle Verkehrsteilnehmer gleichmaessig entsprechend dem Grundsatz des Eisenbahntarif rechts, festsetzen. Bei offenbarer Unbilligkeit wird man in analoger Anwendung buergerlich-rechtlicher Gedanken einer ueberhohen Festsetzung die Wirksamkeit versagen koennen. Die Saetze, von denen hier die Rede ist, werden freilich, generell betrachtet und nur solche Betrachtungsweise ist zulaessig, ein Abstellen auf die Auswirkung im Einzelfall nicht moeglich zur Beanstandung noch keinen Anlass geben. Vortr. Rat E. Meyer ? 84 FGG. Zur Zulaessigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Erbschein fuer kraftlos erklaert wird. OLG Halle, Beschluss vom 24. 2.1948 2 W 9/48. Das Amtsgericht H. hat durch Beschluss vom 7. Juni 1947 den afti 1. Dezember 1936 erteilten Erbschein nach dem Gutsbesitzer W. fuer kraftlos erklaert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch den angefochtenen Beschluss als unzulaessig verworfen worden, da nach ?84 FGG ein Beschluss, durch den ein Erbschein fuer kraftlos erklaert werde, unanfechtbar sei. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ist nach ? 27 FGG zulaessig, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Nach dem Wortlaut des ? 84 FGG findet gegen einen Beschluss, durch den ein Erbschein fuer kraftlos erklaert wird, eine Beschwerde schlechthin freilich nicht statt. Das Kammergericht hat aber die Beschwerde und auch die weitere Beschwerde fuer den Fall, dass ein Erbschein durch Beschluss fuer kraftlos erklaert wurde, fuer zulaessig erachtet, wenn durch die Beschwerde lediglich eine Anweisung an das Amtsgericht zur Ausstellung eines neuen Erbscheins mit dem Inhalte des frueheren erreicht werden soll (JFG Bd. 10 S. 79). Durch diese Entscheidung des Kammergerichts, der der Senat sich anschliesst, ist die bisiang bestehende unterschiedliche Behandlung in der Frage der Rechtsmittel im Falle der Einziehung und in dem der Kraftloserklaerung eines Erbscheines fallen gelassen worden, wenn nur das Rechtsmittel das Ziel hat, die Erteilung eines neuen Erbscheins zu erreichen. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, war, wie geschehen zu beschliessen. Strafrecht ?261 StPO. Widerspruch in der Beweiswuerdigung. OLG Dresden, Urteil vom 27.4.1948 21 ERKs. 176/48 Der Angeklagte bestreitet, mit dem Mann identisch zu sein, der die im angefochtenen Urteil festgestellten Ausschreitungen begangen hat. Er ist als durch Zeugenaussagen ueberfuehrt angesehen worden. In der Verhandlung hat der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, einen gewissen M. als Zeugen darueber zu vernehmen, dass er oft mit dem Angeklagten verwechselt wurde. Er sei von gleicher Statur und sei oft, wie der Angeklagte, in Lodenmantel und Hut mit Feder sowie mit Stock ausgegangen. Es sei vorgekommen, dass man M. mit ?Buschlump? angesprochen habe, eine Bezeichnung, unter der der Angeklagte bekannt gewesen sei. Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt, da das Beweisthema als wahr unterstellt werde. Der Angeklagte ist aber dann auf Grund der Zeugenaussagen die die Vorgaenge gesehen haben, verurteilt worden. Mit Recht ruegt die Revision, dass hier ein Widerspruch im Zustandekommen der Feststellungen des Urteils vorliege. Wenn das Gericht als wahr unterstelle, dass der Angeklagte mit einer anderen Person, die ihm aehnlich gewesen sei und aehnlich wie er gekleidet gewesen waere, leicht habe verwechselt werden koennen und oefters auch tatsaechlich verwechselt worden sei, so koenne es ihn nicht, ohne sich mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, als durch Augenzeugen ueberfuehrt ansehen. Diese Wahrheitsfindung sei in sich logisch widerspruchsvoll. Man koenne nicht einerseits sagen, dass eine Person mit einer anderen verwechselt werden koennte und andererseits feststellen, dass ein als Taeter Beschuldigter die Handlung bestimmt begangen habe, ohne dass nachgeprueft worden sei, ob nicht doch eine Verwechselung auch in diesem Falle habe stattfinden koennen. Eine tatsaechliche Feststellung duerfe nicht bloss formalistisch die abgelehnten Beweisantraege bescheiden; sie muesse auch dem Leben und der Lebenserfahrung entsprechen. Dies sei hier aber nicht der Fall, wenn einerseits die Verwechselungsgefahr als wahr unterstellt, andererseits aber als unerheblich abgelehnt werde. Diesen Ausfuehrungen ist im Ergebnis beizupflichten. ?? 331, 358 StPO. Unzulaessigkeit der reformatio in peius. OLG Dresden, Urteil vom 2.11.1948 21. ERKs. 155/48 Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 1947 zu einer Gefaengnisstrafe von fuenf Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat nur er Revision eingelegt. Die Revision fuehrte zur Aufhebung des Urteils und Zurueckverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Das Landgericht hat daruf hin in der erneuten Verhandlung auf fuenf Jahre Zuchthaus erkannt. Die Revision des Angeklagten ruegt zutreffend, dass dieser Verurteilung das Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Nach ? 358 Absatz 2 StPO alter Fassung darf eine haertere Strafe als die im angefochtenen Urteil erkannte nicht verhaengt werden, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat. Durch Artikel I Ziffer 4 des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 845) war diese Bestimmung dahingehend abgeaendert worden, dass das angefochtene Urteil in jedem Falle zum Nachteil des Angeklagten geaendert werden konnte. Diese waehrend der Naziherrschaft eingefuehrte Aenderungsvorschrift ist bisher nicht ausdruecklich aufgehoben. Der Senat stand vor der Frage, ob sie mit der heutigen demokratischen Rechtsauffassung noch vereinbar ist oder auf rein nationalsozialistischen Gedankengaengen beruht und deshalb nicht mehr anwendbar ist. Es hat zwar schon weit vor 1933 Stimmen gegeben, die sich fuer die Aufhebung der reformatio in peius eingesetzt haben. Das Verbot der reformatio in peius mag in der Praxis auch zu unerwuenschten Ergebnissen fuehren, die unter Umstaenden den obersten Grundsatz des Strafverfahrens, zu einem gerechten Urteil zu gelangen, verletzen. Die Aufhebung des Verbotes der 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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