NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 20 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 20); ?Eine derartige Erhoehung der Gebuehr kann aber nicht, wie die normale Gebuehr, als Entgelt fuer eine Leistung der Bahn angesehen werden. Eine Mehrleistung der Bahn tritt durch die Gefaehrdung nicht ein. Auch qualitativ wird durch die Tatsache der Gefaehrdung die Leistung der Bahn nicht wertvoller. Der Zweck der Erhoehung ist also nicht Verguetung fuer eine Leistung, sondern es soll durch die Erhoehung ein Zwang auf den Empfaenger ausgeuebt werden, die Abfuhr mit groesster Beschleunigung vorzunehmen, um zu verhindern, dass aus der Gefaehrdung eine wirkliche Stoerung des Verkehrs entsteht. Damit rechtfertigt sich auch die ausserordentlich starke Gebuehrenerhoehung um das Vielfache der normalen Gebuehr, wie sie hier vorgenommen ist, und gewinnt die Erhoehung der Gebuehr den Charakter einer Vertragsstrafe. Das wird im vorliegenden Falle noch durch den Inhalt der von der Reichsbahndirektion getroffenen Anordnung verdeutlicht. Als klarer Zweck ist in den Vordergrund gestellt, die Wagen freizumachen zur anderweiten Verwendung. Dazu dient die Unterstuetzung bei der Entladung, die notfalls zwangsweise Entladung, die Anweisung von Platz auf der Ladestrasse. Die Anordnung weist ausdruecklich darauf hin, dass Saeumigkeit (also schuldhafte Verzoegerung) als Sabotage an der Volksemaehrung zu kennzeichnen sei. Mit dem Ergebnis, dass es sich hier um eine Vertragsstrafe handelt, gewinnt der von der Beklagten erhobene Einwand der Unmoeglichkeit, das Entladegut schneller abzurollen, entscheidende Bedeutung. Das Verhaeltnis der Eisenbahn zum Empfaenger hat zwar einen gesetzlich geregelten Inhalt, ist aber ein privatrechtliches Vertragsverhaeltnis. Infolgedessen finden die Vorschriften des Buergerlichen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des BGB ueber Vertragsstrafen, Anwendung. Die Strafe, d. h. die erhoehte Gebuehr, ist nur verwirkt, wenn der Schuldner, naemlich der Empfaenger, der zur Fortschaffung des Ladegutes verpflichtet ist, mit dieser Leistung im Verzuege ist (? 339 BGB). Verzug setzt Verschulden voraus (? 285 BGB). Durch die Aussagen der Zeugen, bestaetigt durch die Bescheinigungen des damaligen Leiters der Gespannbereitschaft und der Autotransportgemeinschaft, ist erwiesen, dass die Beklagte alles ihr Moegliche getan hat, um die Kohle so schnell wie moeglich abzuholen. Damit entfaellt der Anspruch der Klaegerin. II. III. II. Voraussetzung einer gueltigen Erhoehung der Lagergebuehr ist nach ? 79 Ziffer 8 die Bekanntmachung durch Aushang. Der von der Klaegerin infolge Bestreitens der Beklagten zu fuehrende Beweis ist misslungen. Der Zeuge S. bekundet zwar, dass die Verfuegung der Reichsbahn vom 8. September 1945 an die Tafel im Vorflur der Gueterabfertigung geheftet werden sollte, vermag aber nicht mit Bestimmtheit zu sagen, dass die Verfuegung in leserlicher Form ausgehangen hat. Die Mitteilung ueber die Tariferhoehung an die Beklagte unmittelbar, ist nach Aussage des Zeugen Sch. diesem nach Entleerung des zweiten Zuges, also Ende Maerz, bekannt geworden. Diese Einzelmitteilung ersetzt aber nicht den fuer die Allgemeinheit aller Verkehrsteilnehmer bestimmten Aushang. Die Erhoehung darf nach dem allgemeinen Grundsatz der gleichmaessigen Tarife nicht fuer einen einzelnen Empfaenger gesondert festgesetzt werden. III. Der Klageanspruch scheitert ferner daran, dass es sich bei der hier streitigen Gebuehr gar nicht um Lagergeld im Sinne der Eisenbahnverkehrsordnung handelt, sondern um Platzgeld. In der EVO ist aber dem Wort Platzgeld ausdruecklich eine Spezialbedeutung gegeben, die es in Gegensatz zum Lagergeld stellt. Die AB V zu ? 79 Absatz 6 sagt: ?Zur voruebergehenden Niederlegung nach der Entladung kann die Lagerung von Wagenladungsguetern auf verfuegbaren Plaetzen der Bahnhoefe im Freien gestattet werden.? Alle Begriffsmerkmale des Platzgeldes treffen im vorliegenden Falle zu: Es handelt sich um voruebergehende Lagerung, um Wagenladungsgueter, um verfuegbare Plaetze des Bahnhofs im Freien. Dass der Platz verfuegbar war, folgt daraus, dass die Bahn selbst angeordnet hat, dass die Kohlen dort abgeworfen wurden. Da der ? 79 Ziffer 8 EVO lediglich von Wagenstandgeld und Lagergeld spricht, dagegen nicht von Platzgeld, bietet also sich in dieser Beziehung keine gesetz- liche Grundlage zur Erhoehung des Platzgeldes. Da es sich bei der Bestimmung um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist auch eine ausdehnende Auslegung auf Platzgeld unzulaessig. Eine solche Auslegung wuerde gegen die vom Gesetz getroffenen Begriffsbestimmungen verstossen. Anmerkung: Dass die Frage der erhoehten Lagergelder zum Austrag vor der hoeheren Instanz gerade in einem Rechtsstreit kommen musste, in dem auch auf der beklagten Seite eine oeffentliche Koerperschaft steht, ist bedauerlich. Vielleicht haette sich schon der Anlass zum Prozess vermeiden lassen, wenn auf beiden Seiten der Wille zur Ueberwindung der entstandenen Schwierigkeiten in gemeinsamer Zusammenarbeit ausgepraegter gewesen waere. Das ergangene Urteil kann in seinem Bestreben, die Stadt vor unbillig scheinender Inanspruchnahme zu schuetzen, rechtlich nicht befriedigen. Der Senat stuetzt die Klagabweisung auf drei Gruende. Einmal bemaengelt er die ordnungsmaessige Publikation der Lagergelderhoehung (? 79 Abs. 8 EVO), weil er nicht feststellen kann, dass die Erhoehung an der Tafel im Vorflur der Gueterabfertigung ?in leserlicher Form? ausgehangen habe. Darueber, ob die Lagergelderhoehung nicht wie in Berlin m. W. geschehen in der Tagespresse bekannt gemacht worden ist und ob diese Art der Bekanntmachung, die zuweilen sogar zur Publikation wichtiger Gesetze herangezogen wird (vgl. die Brand. VO ueber Geltendmachung von Anspruechen aus oeffentlichen Hoheitsmassnahmen Ges. u. VOBl. 19Jt7 Nr. 3 S. 48 , die Veroeffentlichung in einer Tageszeitung genuegen laesst), nicht die Bekanntmachung durch Aushang zu ersetzen geeignet ist, verbreitet er sich ebenso wenig wie ueber die Anforderungen, die er an die Leserlichkeit stellt. Zum anderen operiert das OLG damit, dass durch die Erhoehung das Lagergeld den Charakter einer Vertragsstrafe erhalte und dass die Verhaengung einer solchen mangels Verschulden der Beklagten an der verzoegerten Abnahme entfalle. Dass die Wagenstand-und Lagergelder der EVO unabhaengig von jedem Verschulden lediglich zur Abgeltung von Leistungen der Bahn erhoben werden, ist allgemein anerkannt und wird fuer die normalen Lagergelder auch vom OLG nicht in Zweifel gezogen. Die Erhoehung der Lagergelder (? 79 Abs. 8 EVO) resultiert daraus, dass in Zeiten des -Wagenmangels und der Verstopfung der Bahnhoefe der Lagerraum ebenso wie der Wagenraum erheblich wertvoller, die Leistung der Bahn demnach eine hoehere ist. Natuerlich soll die Erhoehung die Verkehrsteilnehmer auch veranlassen, es nicht zur Lagerung kommen zu lassen und fuer beschleunigte Abnahme Sorge zu tragen. Es ist aber keineswegs einzusehen, wieso die zulaessige Erhoehung den Charakter des Lagergeldes aendern soll. Macht man die Erhebung des erhoehten Lagergeldes von Verschulden bei Abnahme abhaengig, so vereitelt man auch den Zweck der Erhoehung. Normales wie erhoehtes Lagergeld sind Institutionen der Eisenbahnverkehrsordnung, einer Rechtsverordnung, welche die Vorschriften des BGB zwingend ergaenzt und abaendert. Solche Institutionen koennen deshalb nicht unter die Normen des BGB ueber vertragliche Strafgedinge gebracht werden, selbst wenn ihnen ein gewisser Strafcharakter beiwohnt, wofuer ja schon der in der EVO verschiedentlich fuer das normale Lagergeld gebrauchte Ausdruck ?verwirken? spricht. Dass Tarife zugleich eine erzieherische Bedeutung fuer die Wirtschaft haben, ist eine ganz gewoehnliche Erscheinung. Ebenso zu beanstanden ist der dritte Grund, an dem das OLG den Klageanspruch scheitern laesst. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bahn im vorliegenden Falle ueberhaupt nicht Lager geld, sondern lediglich das normale Platz geld (? 79 Abs. 5 EVO) fordern koenne. Das Platzgeld ist allerdings einer Erhoehung auf Grund aussergewoehnlicher Verhaeltnisse nicht zugaenglich. Das liegt daran, dass die Gestattung der voruebergehenden Niederlegung von Wagenladungsguetern auf verfuegbaren Plaetzen der Bahnhoefe, die den Anspruch auf Platz geld ausloest, eine besondere Verguenstigung fuer die Verkehrsteilnehmer darstellt, von der die Bahn nach ihrem Belieben Gebrauch machen kann. Es ist selbstverstaendlich, dass die Bahn in Zeiten von Bahnhofsverstopfungen solch Entgegenkommen ab- 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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