NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 19 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 19); ?lasser weiterhin nach den glaubhaften Bekundungen der Antragstellerin seine Verwandten abgelehnt habe, weil sie sich bei dem Tode seines Vaters wegen dessen Erbschaft in ungebuehrlicher Weise benommen haetten, sei anzunehmen, dass . der Erblasser die Antragstellerin auch dann zur Alleinerbin berufen haben wuerde, wenn er die spaetere Nichterfuellbarkeit der gesetzten Bedingung vorausgesehen haette. Insoweit stehe der Antragstellerin der Rechtsgedanke der ?? 2077 Absaetze 2 und 3, 162 BGB zur Seite und die Bedingung muesse als eingetreten angesehen werden. Gegen diesen Beschluss hat W., ein Onkel und gesetzlicher Erbe des Erblassers, weitere Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist nach ? 27 FGG zulaessig, da die Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943 nach der staendigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr in Geltung ist und die frueheren Bestimmungen des FGG wieder gelten. Die Beschwerde ruegt die falsche Anwendung der ?? 2077 Absaetze 2 und 3, 162 BGB. Aus beiden Gesetzesvorschriften sei nichts zu entnehmen, was gestatte, den Eintritt der vom Erblasser gesetzten Bedingung der Eheschliessung als eingetreten anzusehen. Die Ruege ist berechtigt. ? 2077 Absaetze 2 und 3 BGB setzen voraus, dass das Verloebnis vor dem Tode des Erblassers aufgeloest worden ist und dass es sich um eine unbedingte Erbeinsetzung der Braut handelt. Weder das eine noch das andere ist der Fall, da das Verloebnis erst m i t dem Tode des Erblassers beendet worden ist und die Braut unter der ausdruecklichen Bedingung einer nachfolgenden Eheschliessung als Erbin eingesetzt worden ist. ? 2077 Absaetze 2 und 3 BGB beziehen sich nur auf Faelle, in denen einer der Verlobten vom Verloebnis zuruecktritt, gelten also nicht, wenn der Erblasser als Verlobter stirbt. (Palandt Anm.4 zu ?2077 BGB.) Die Beschwerde ruegt auch zu Recht, die unrichtige Anwendung des ? 162 BGB. Diese Vorschrift betrifft die unzulaessige Einflussnahme auf eine Bedingung, gilt also nicht fuer eine in das freie Ermessen gestellte, reine Willensbedingung. ? 162 BGB ist ein Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens, dass aus der Verletzung einer Treuepflicht keine Rechte hergeleitet werden koennen.- Ein treuwidriges Verhalten der Braut liegt nicht vor. Da nach ? 27 FGG auf die weitere Beschwerde ? 563 ZPO entsprechende Anwendung findet, war zu pruefen, ob trotz der Gesetzesverletzung die Entscheidung des angefochtenen Beschlusses sich aus anderen Gruenden als richtig darstellt. Der Senat hat auch diese Frage verneint. ? 79 EVO Die rechtliche Bedeutung einer Erhoehung der Lagergebuehren nach ? 79 Ziffer 8 der Eisenbahnverkehrsordnung. OLG Schwerin, Urteil vom 26. 4.1948 U 84/47. Die Beklagte, die Stadt G., war Empfaengerin von Kohlen, die im Jahre 1946 in fuenf Eisenbahnzuegen in G. eintrafen. Da die Beklagte nicht fristgemaess Fahrzeuge zur Abnahme der Kohlen aus den Bahnwagen stellte, wurden die Kohlen, um die Wagen freizumachen, auf die von der Klaegerin, der Bahn, bezeich-neten Stellen der Ladestrasse abgeworfen und blieben dort einige Tage liegen, bis die Beklagte sie abholen liess. Mit der Klage fordert die Klaegerin, fuer diese Inanspruchnahme ihrer Ladestrasse Lagergeld im Betrage von 15 020 RM, indem sie zur Begruendung vortraegt, die Reichsbahndirektion Schwerin habe am 5. bzw. 8. Sept. 1945 auf Veranlassung der Transportabteilung der SMA angeordnet, ab sofort die Entladefrist auf zwei Stunden festzusetzen. Gleichzeitig habe die Eisenbahndirektion Schwerin angeordnet, die Entladung durch entgeltliche Aushilfe mit Arbeitskraeften und durch die Erlaubnis zu unterstuetzen, Entladegut voruebergehend auf Ladestrassen oder anderen geeigneten Stellen abzustellen, und als Lagergeld dafuer 2 RM stuendlich je Wagenladung zu erheben, notfalls Zwangsentladung auf Kosten und Gefahr des Empfaengers vorzunehmen. In der Anordnung heisst es, die Bestimmungen seien durch Aushang bekanntzugeben, saeumige Entladung koennte als Sabotage an der Volksernaehrung bestraft werden. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet die Berechtigung zur Erhoehung der Gebuehren fuer die Lagerung auf der Laedestrasse und traegt vor, sie habe die Abfuhr mit Einsatz aller ihr erreichbaren Transportmittel betrieben, habe durch die Abfuhr von der Ladestrasse anstatt aus den Waggons ungeheure Kosten gehabt, die sie wegen der Preisgesetze nicht auf die Abnehmer der Kohlen aufschla-gen koenne, ebensowenig wie die von der Klaegerin jetzt verlangten Gelder. Eine schnellere Abfuhr sei also objektiv und subjektiv unmoeglich gewesen. Die Voraussetzung zur Erhebung der erhoehten Gebuehr, welche ein Strafgeld darstelle, sei also nicht gegeben. Der Klaegerin seien durch die Lagerung keinerlei Nachteile oder Kosten erwachsen. Das LG hat nach dem Klageantrag verurteilt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung fuehrte zur Abweisung der Klage. Es kommt nicht darauf an, ob die von dem Erblasser gesetzte Bedingung als eingetreten gelten kann, denn sie ist es nun einmal nicht, sondern es kommtgj I. Die Eisenbahn ist berechtigt, fuer ihre Leistungen Aus den Gruenden: darauf an, im Wege der ergaenzenden Willensauslegung zu ermitteln, ob der Erblasser die Erbeinsetzung der Braut auch dann getroffen haben wuerde, wenn er vorausschauend die spaeter eingetretene Unmoeglichkeit der Eheschliessung haette voraussehen koennen. Eine derartige ergaenzende Willensauslegung findet ihre gesetzliche Stuetze in ?? 133, 2084 BGB und in dem fuer das Erbrecht herrschenden Auslegungsgrundsatz, dass letztwillige Verfuegungen nach Moeglichkeit aufrecht erhalten werden sollen. Eine solche ?Willensergaenzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die aus dem Gesamtinhalt des Testaments, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Umstaenden ausserhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafuer eine genuegende Grundlage bietet? (BGR Komm., 8. Aufl. Anm. 2 zu ? 2084 BGB). An einer solchen ausreichenden Grundlage fehlt es hier. Die Tatsache, dass der Erblasser in dem Testament seine Braut bittet, gegenueber seinen Verwandten nicht kleinlich zu sein, zeigt, dass er seinen Verwandten nicht unbedingt feindlich gesonnen war. Die Moeglichkeit, dass er es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen oder einen Verwandten zum Erben eingesetzt haben wuerde, wenn er vorausgesehen haette, dass die von ihm gesetzte Bedingung unerfuellbar werden wuerde, ist daher nicht auszuschliessen. Aus den dargelegten Gruenden hat der Senat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurueckgewiesen. von den Empfaengern die Gebuehren zu verlangen, die sich aus der Eisenbahnverkehrsordnung und deren ordnungsmaessig veroeffentlichten Tarifen ergeben. Die Tarifgebuehren bilden das gesetzlich ein fuer alle Mal und fuer alle Verkehrsteilnehmer notwendig gleichmaessig festgesetzte Entgelt fuer die Leistungen der Bahn. Die Gebuehren entstehen und sind zu entnehmen, wie Schrifttum und Rechtsprechung ueberwiegend annehmen, ohne Ruecksicht auf ein Verschulden, insbesondere eine Saeumnis der Empfaenger. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Zu den Gebuehren gehoeren gemaess dem Nebengebuehrentarif auch Lagergeld und Platzgeld. Tariferhoehungen beduerfen zu ihrer Gueltigkeit ebenso wie die Tarife selbst der Veroeffentlichung und treten fruehestens zwei Monate nach der Veroeffentlichung in Kraft (? 6 Ziffer 5 Eisenbahnverkehrsordnung). Hiervon schafft eine Ausnahme ? 79 Ziffer 8 Eisenbahnverkehrsordnung fuer den Fall, dass die ordnungsmaessige Abwicklung des Verkehrs durch Gueteranhaeufung gefaehrdet wird. Solch,e Massnahmen koennen in der erleichterten Form des Aushangs wirksam bekannt gemacht werden und beduerfen keiner Frist zum Inkrafttreten Dass der Fall einer solchen Abwicklungsgefaehrdung vorliegt, kann angesichts der durch Krieg und Kriegsfolgen eingetretenen Verkleinerung des Wagen- und Lokomotivbestandes und der Schwierigkeit, neue Lagerraeume zu schaffen, als gegeben angesehen werden. Eine solche Gefaehrdung genuegt zur Erhoehung des Lagergeldes; eine bereits eingetretene Verkehrsstockung ist nicht erforderlich. 19;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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