NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 14); ?vor allem auch ihren Sinn und Zweck, weil sie nur dann in der Lage sind, im Einzelfall die richtige Entscheidung zu treffen. Besonders bei Gesetzen aus der Vergangenheit muessen die Lehrgangsteilnehmer dazu erzogen werden, kritisch an sie heranzutreten und zu pruefen, ob ihre woertliche Auslegung den Anforderungen der Gegenwart gerecht wird; sie muessen lernen, diese Bestimmungen mit einem neuen Geist zu erfuellen. Dabei muessen den Schuelern aber die Grenzen ihrer Befugnisse gezeigt und es muss ihnen dargelegt werden, dass sie nicht dazu berufen sind, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten. Der neue Lehrplan sieht* auch mehr Zeit als bisher fuer die Anfertigung von Klausuren vor. Um dem Mangel an hierfuer geeigneten Aufgaben abzuhelfen, ist vereinbart worden, dass die Lehrgaenge diese untereinander austauschen. Nach Ablauf einiger Monate werden zur Bearbeitung in der Klausur auch Aktenauszuege ausgegeben, auf Grund deren die Schueler Entwuerfe von vollstaendigen Urteilen und Anklagen fertigen muessen. Daneben werden, um die schnelle Entschlussfaehigkeit zu foerdern, Kurzklausuren geschrieben, fuer die etwa zehn Minuten zur Verfuegung stehen. Auch werden die Lehrgangsteilnehmer dazu angehalten, freie Vortraege zu halten, damit sie sich in der fuer den Richter und Staatsanwalt unentbehrlichen freien Rede ueben. Als sehr nuetzlich fuer die Vorbereitung auf die Praxis hat es sich ferner erwiesen, dass die Lehrgangsteilnehmer nach etwa sechs Monaten zu Gerichtssitzungen zugezogen werden. Dies geschieht entweder in der Weise, dass der Lehrgang geschlossen groesseren Schauprozessen und Schwurgerichtsverhandlungen beiwohnt. In diesen Faellen werden die Teilnehmer vorher durch den Vorsitzenden oder den Staatsanwalt mit dem Gegenstand der Verhandlung vertraut gemacht, und es findet nach der Sitzung im Unterricht eine Eroerterung ueber den Verlauf und die Ergebnisse der Hauptverhandlung statt. Oder die Schueler nehmen in kleinen Gruppen an Zivil- oder Strafsitzungen teil, wobei der Vorsitzende jedem Lehrgangsteilnehmer ein Aktenstueck zur Berichterstattung zuweist, das dieser vor der Sitzung einzusehen und zu begutachten hat. In der Sitzung selbst fuehrt der Schueler in der von ihm vorbereiteten Sache das Protokoll und gibt in der Beratung, der er beiwohnen muss, sein Votum ab. Nach dem Termin setzt er die Entscheidung des Gerichts ab.-Der Vorsitzende hat die Arbeit zu beurteilen und der Lehrgangsleitung von seiner Zensur Mitteilung zu machen. Erwaehnenswert ist auch die Einrichtung von besonderen Arbeitsgemeinschaften, die aus hoechstens zehn Lehrgangsteilnehmern bestehen und die Wiederholung und Vertiefung des Gelernten zum Zweck haben. Besonders bewaehrt hat sich dabei die Methode, die Leitung dieser Arbeitsgemeinschaften geeigneten Referendaren zu uebertragen. Diese Regelung hat zugleich den Vorteil, dass die zukuenftigen Kollegen sich schon fruehzeitig kennen lernen und dass die Referendare Einblick in Auffassungen und Lebensverhaeltnisse gewinnen, die ihnen bisher meist fremd geblieben waren. Stoerend macht sich im Unterrichtsbetrieb immer noch der Mangel an juristischen Buechern, namentlich an Texten der Gesetze in ihrer jetzt anzuwendenden Fassung, bemerkbar. Um diesem Mangel etwas zu beheben, hat sich die DJV entschlossen, revidierte Texte der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung herauszugeben3). Auch buergert es sich immer mehr ein, dass die Lehrer den Schuelern kurze Zusammenfassungen ihrer Vorlesungen zum Selbststudium uebergeben. Die von der DJV fortlaufend her-ausgegbenen und im Unterricht behandelten ?Unterrichtsbriefe? sollen ebenfalls dem Mangel an geeigneter juristischer Literatur abhelfen. Wenn Prof. Eberhard Schmidt in der ?Monatsschrift fuer Deutsches Recht?4) diese Unterrichtsbriefe auf eine Stufe mit den beruechtigten ?Richterbriefen? der Nazizeit stellt, so zeigt das, dass ihm augenscheinlich solche Unterrichtsbriefe noch nicht zu Gesicht gekommen sind. Aber schon die ueber die Unterrichtsbriefe veroeffentlichten S) NJ 1948 S. 212 u. 215. 4) 1948 S. 376. Inhaltsangaben5) haetten ihn eines Besseren belehren koennen. Wie die Ausgestaltung des Unterrichts, so haben auch die Abschlusspruefungen manche Neuerung aufzuweisen, wobei an dem Grundsatz festgehalten ist, dass in erster Linie nicht das Wissen, sondern das Verstaendnis entscheidend ist. Zum ersten Male haben als Pruefer auch Absolventen der frueheren Lehrgaenge mitgewirkt, die schon laengere Zeit in der Praxis stehen und denen ein besonders gutes Urteil ueber die Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt der Praxis an die Lehrgangsteilnehmer gestellt werden muessen, zugetraut werden kann. Sie haben sich bewaehrt. Nach dem Vorbild der Assessorpruefung sind von einem Teil der Prueflinge freie Vortraege von etwa zehn Minuten Dauer gehalten worden, fuer die ihnen das Thema drei Tage vorher gestellt wurde. Der Anschaulichkeit halber moegen einige solcher Themen hier Erwaehnung finden; ?Notstand im Zivil- und Strafrecht? ?Der Volksrat? ?Aufgaben der Richter und Staatsanwaelte bei der Sicherung der Volksernaehrung? ?Inhalt des Eigentums? ?Jugendgerichtsgesetz und Jugenderziehung? ?Maengel der strafrechtlichen Irrtumslehre? ?Das richtige Strafmass?. Es hat sich gezeigt, dass solche Vortraege einen guten Aufschluss ueber die Faehigkeiten und das Koennen der Prueflinge geben. Wenn ?das richtige Strafmass? zum Gegenstand von Vortraegen gemacht worden ist, so hat dies darin seinen Grund, dass in der Praxis im Strafmass sehr haeufig fehlgegriffen wird und dass bei der Strafbemessung wichtige Gesichtspunkte ausser Acht gelassen werden, die zu einer Schaedigung von Volksinteressen, aber auch der Belange des Angeklagten fuehren koennen. Es mehren sich die Faelle, in denen die Revisionsgerichte zur Aufhebung von Urteilen kommen, weil bei Festsetzung des Strafmasses gegen Denkgesetze verstossen oder der Sachverhalt nicht genuegend aufgeklaert ist. Im Unter- rieht wird deshalb weit mehr als frueher auf die Lehre vom richtigen Strafmass eingegangen. Dementsprechend machen es sich viele Pruefer zur Regel, in der muendlichen Pruefung die Eroerterung von Strafrechtsfaellen mit der Frage abzuschliessen, welche Strafe der Befragte fuer angemessen halte. Die Abschlusspruefungen sind der Assessorenpruefung auch insofern angenaehert worden, als von der DJV neuerdings Aktenauszuege ausgegeben worden sind, die die Grundlage fuer die Anfertigung von Urteilen und Anklageschriften in der Klausur bilden. Die Prueflinge haben sich auch dieser Aufgabe gewachsen gezeigt. Entsprechend der Verlaengerung des Lehrgangs um vier Monate und der Intensivierung des Unterrichts konnten jetzt auch die Anforderungen in der muendlichen Pruefung gesteigert werden. Einige wenige, oefters gestellte Pruefungsfragen moegen dies erlaeutern: 1. Der Buergermeister einer kleinen Stadt fordert zur Zeichnung von Beitraegen zwecks Errichtung eines auf 10 000 Mark veranschlagten Denkmals fuer die ?Opfer des Faschismus? auf. Der Amtsbote kommt mit der Zeichnungsliste auch zu A, der den weit ueber seine Mittel hinausgehenden Betrag von 1000 Mark z.eichnet. Alsbald wird dies A leid, er laeuft dem Boten nach und will seine Beitragserklaerung rueckgaengig machen. Kann er dies? Kann er weiter mit Erfolg geltend machen, er sei bei der Zeichnung von der falschen Voraussetzung ausgegangen, dass die erforderlichen 10 000 Mark nicht zusammen kommen wuerden? Kann er sich endlich darauf berufen, seine Erklaerung haette der gerichtlichen oder notariellen Form bedurft, da es sich um ein Schenkungsversprechen gehandelt habe? 2. A eignet sich eine Uhr, die ihm ein Freund geliehen hat, an und verkauft sie dem gutglaeubigen B. Welche strafbaren Handlungen liegen vor und in welchem Konkurrenzverhaeltnis stehen sie gegebenenfalls zu einander? 3. Wie ist die Einstellung des Nationalsozialismus, des Marxismus und des BGB zum Naturrecht? 4. Was ist der wesentliche Inhalt des Zweijahresplanes und welche Aufgaben haben die Richter und Staatsanwaelte im Interesse seiner Durchfuehrung zu erfuellen? 14 5) Hartwig, NJ 1948 S. 79.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Traditionskalender. Dadurch kann insbesondere das koordinierte Vorgehen zwischen den Leitungen der Partei, der und der gesichert und durch konzeptionell abgestiramte Maßnahmen eine höhere Qualität und Wirksamkeit der insgesamt sowie der einzelnen gerichtet sind. Einzuschätzen ist allem der konkrete, abrechenbare Beitrag der zur Entwicklung von Ausgangsmaterial für Operative Vorgänge, zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum existierender feindlich-negativer Personenzusammenschluß. werden vor allem charakterisiert durch das arbeitsteilige, abgestimmte und sich gegenseitig bedingende Zusammenwirken einer Anzahl von Einzelpersonen auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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