NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 18 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 18); ?treffend die Gesetze und Gebraeuche des Landkriegs von 1907 beigetreten ist, trifft nicht zu. Aber auch wenn ?man davon ausgeht, dass die diesem Abkommen beiliegende LKO lediglich allen Kulturstaaten gemeinsame Rechtsueberzeugungen ausspricht, die in ihnen schon gewohnheitsrechtlich Geltung beanspruchen, sind die Folgerungen, die der Senat aus dem Wortlaut der LKO zieht, nicht zu billigen. Bei Verfechtung der internationalen ?Heiligkeit? des Privateigentums sollte man vor allem auch darauf sehen, wie sich der Grundsatz in der Rechtsprechung und Gesetz a ebungspraxis des eigenen Staates praktisch dargestellt hat. Hinsichtlich der Rechtsprechung sei auf das RGUrteil in LZ 1925 Sp. 1/76 ff. verwiesen (vgl. auch ERMG21,m). Die Gesetzgebung hatte Veranlassung, bei Behandlung der ?Widerrechtlichen Handlungen im Felde gegen Eigentum? sich mit der Auslenung der LKO zu beschaeftigen. Da sagt nun ? 129 Abs. 3 des fr. MStGB ausdruecklich, dass die Zueignung oder Beitreibung von Gegenstaenden des Kriegsbedarfs besonders auch von Befoerderungsmitteln im Rahmen des dringenden Beduerfnisses keine Pluenderung ist. Der einzelne Soldat ist demnach im Notfall berechtigt, Eigentum fuer den Staat oder fuer sich an solchen Sachen zu ergreifen. Ueber Artikel 53 Abs. 2 LKO hinaus, der ja in erster Linie Beschlagnahme, nicht Enteignung, u. a. von privaten Befoerderungsmitteln, im Auge hat, uebrigens ohne zu sagen, von wem bei Friedensschluss die beschlagnahmten Sachen zurueckgegeben werden sollen, ist damit ein weiterer Eingriff in das Privateigentum zugelassen, und zwar im Sinne einer Enteignung. Es handelt sich hierbei auch nicht etwa um eine missbraeuchliche Auslegung der LKO deutscherseits. Artikel 23 g der LKO sieht solche Ausnahmen vom Verbot der Wegnahme feindlichen Eigentums, auch Privateigentums, vor, wenn die Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird. Der Gedanke des Abs. 3 ? 129 fr. MStGB entspricht deshalb einhelliger Ansicht (vgl. neuestens von Turegg, Deutschland und das Voelkerrecht, 191/8, S. 116), ist durch Wortlaut und Sinn der LKO gedeckt und nicht bloss Lueckenausfuellung gemaess dem Praeambelsatz des Abkommens ueber die Unmoeglichkeit, ?sich schon jetzt ueber Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Faelle erstrecken?, auch keine lediglich durch die Einzelstaatenpraxis eingefuehrte weitere Beschraenkung des Privateigentums, wie etwa die durch Ausweitung des Art. 52 LKO im Lauf der beiden Weltkriege mit ihrem Wirtschaftskriegscharakter herbeigefuehrte. Die Moeglichkeit, an der Zugmaschine im Requirierungswege Eigentum der Sowjetunion zu begruenden, bestand also. Der Senat sucht nun darzulegen, dass von dieser Moeglichkeit nicht Gebrauch gemacht sei, dass nicht Konfiskation, sondern lediglich Beschlagnahme zwecks Gebrauchs gewollt sei. Das Argument aus der Unverletzlichkeit des Privateigentums verschlaegt hier nicht. Nach BGB waere umgekehrt in der Besitzergreifung die Ergreifung des Eigentums zu vermuten. Fuer diese Vermutung sprechen aber auch regelmaessig die Tatsachen. Das requirierende Militaer denkt gar nicht daranx den bisherigen Eigentuemer zu registrieren, um spaeter die Rueckgabe an ihn sicherzustellen, es denkt gar nicht daran, die requirierte Sache mit Ruecksicht darauf pfleglich zu behandeln, es will ueber sie wie ueber Eigentum verfuegen und sie, wenn im naechsten Augenblick militaerische Ruecksichten es erfordern, sogar der Vernichtung preisgeben. Eine tatsaechliche Vermutung dafuer, dass die Sache nur zur Erzielung eines Niessbrauchs in Besitz genommen wird, ist deshalb regelmaessig nicht anzuerkennen. Die zur Ablehnung des Beweisantrages fuehrende vage Annahme des Senats, dass der Einheitsfuehrer die Haager LKO kannte und sich deshalb nicht fuer befugt gehalten habe, ueber die Maschine zu verfuegen, erledigt sich durch die obigen rechtlichen Darlegungen, uebrigens auch schon durch die Verfuegung selbst. Dadurch, dass der Einheitsfuehrer die Zugmaschine mit der Opel-Limousine des Klaegers tauschte, erwarb der Klaeger Eigentum an der Maschine, wenn, wie der Klaeger behauptet, der Tausch fuer die Sowjetunion geschah und der Einheitsfuehrer als Vertreter der Sowjetunion auftreten durfte. Dabei brauchte es sich keineswegs um einen Hoheitsakt zu handeln. Es ist der Besatzungsmacht ebenso wie der innerdeutschen Verwaltung unbenommen, sich zur Verschaffung eigenen Eigentums oder zur Abgabe oeffentlichen Eigen- tums privatrechtlicher Rechtsformen zu bedienen. Statt zu requirieren oder zu enteignen, kann gekauft werden. Der Tausch uebertrug, ganz gleich unter welches Recht er gestellt war, jedenfalls Eigentum, ohne dass es auf das vom Senat faelschlich angenommene Abhandenkommen oder auf den guten Glauben ankam. Anders konnte es nur liegen, wenn etwa dem Einheitsfuehrer die Vertretungsmacht fehlte, oder wenn er etwa staatliches Eigentum unbefugt hingab, um die Limousine privat zu erwerben. Vortr. Rat Ernst Meyer ? 21 TestG. Die Aufschrift auf dem Umschlag eines Testamentes kann die Unterschrift im Sinne des ? 21 TestG ersetzen. OLG Halle, Beschluss vom 6.1.1948 2 W 94/47. Der Erblasser hat ein eigenhaendiges Testament vom 7. April 1939 hinterlassen. Er setzt darin seine Schwester L. S. zu zwei Dritteln als Erbin ein und deren drei Kinder als Nachempfaenger, wobei er die Weitergabe der Erbin ueberlaesst. Nach der Unterschrift setzt er zu dem uebrigen Drittel den Beschwerdefuehrer als Erben ejn und dessen beide Toechter als Nachempfaenger in derselben Weise wie die seiner Schwester. Die ganze Urkunde befand sich in dem Umschlag Bl. 9 der Testamentsakten mit der Aufschrift: ?Mein letzter Wille, R. L.? Das Nachlassgericht hat das Testament zunaechst fuer unwirksam gehalten, weil die Unterschrift im Text nicht den vollen Inhalt deckte und die auf dem Umschlag nicht als ausreichend angesehen wurde. Es hatte deshalb Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge angeregt. Mit der begruendeten Verfuegung vom 30. April 1947 hat das Nachlassgericht seinen Standpunkt geaendert. Es haelt jetzt die Aufschrift auf dem Umschlag fuer ausreichend, das ganze Testament fuer gueltig und hat dementsprechend einen Erbschein auf Grund des Testaments erteilt. Die Beschwerde des Miterben O. L. hat das Landgericht M. durch den angefochtenen Beschluss aus den Gruenden der angefochtenen Verfuegung zurueckgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde, mit der die Verletzung des ? 2231 Ziffer 2 BGB jetzt ? 21 des Testamentsgesetzes geruegt wird. Sie ist nach ? 27 RFGG zulaessig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das ist nicht der Fall. Die Frage, ob die Aufschrift auf dem Umschlag den Inhalt eines darin befindlichen Testaments ganz oder teilweise als Unterschrift decken und ersetzen kann, ist von der Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Beschlusses und der Verfuegung, auf die er verweist, entschieden worden. Die Ausfuehrungen sind frei vom Rechtsirrtum. ??? 2077, 162, 2084, 133 BGB. Ist die unter der Bedingung der postmortalen Eheschliessung erfolgte Erbeinsetzung einer Braut im Hinblick auf die Unerfuellbarkeit dieser Bedingung hinfaellig? OLG Halle, Beschluss vom 14. 2.1948 2 W 103/47 Die nach ? 27 FGG zulaessige, nach ?? 20, 29 FGG formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist begruendet. Der Erblasser ist am 26. Mai 1944 als Unteroffizier gefallen. Er hatte am 30. April 1944 ein formgueltiges Testament errichtet, in dem er seine Braut als Alleinerbin mit der Bedingung eingesetzt hat, dass sie mit ihm auch nach seinem Tode eine rechtsgueltige Ehe schliessen wuerde. Das Amtsgericht hat die Erteilung eines Erbscheines abgelehnt mit der Begruendung, die Erbeinsetzung sei nur fuer den Fall erfolgt, dass die Antragstellerin die Ehefrau des Erblassers werden wuerde, da sie dieses nicht geworden sei, sei die Bedingung nicht eingetreten. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein zu erteilen. In den Gruenden des Beschlusses wird ausgefuebrt, dass zur Zeit der Testamentserrichtung eine Heirat auch nach dem Tode des Erblassers moeglich gewesen sei und die Antragstellerin die Eheschliessung beantragt habe. Zu Gunsten der Braut sei zu werten, dass sie den Willen des Erblassers habe erfuellen wollen. Da der Erb- 18;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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