NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 8 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 8); ?Die dadurch bedingte Erhoehung der Zahl der eingelegten Rechtsmittel muss aber in Kauf genommen werden. Es wuerde jeder Gerechtigkeit Hohn sprechen, wollte man aus Gruenden der Arbeitserspamis die Voraussetzungen fuer die Ueberpruefung eines Urteils erschweren. Den Angeklagten, der im Vertrauen auf die Unmoeglichkeit der Schlechterstellung gegen eine gerechte Strafe angehen will, wird der Richter erkennen; er wird eine Besserstellung nicht erreichen. Er muss im Gegenteil, indem er die nochmalige Behandlung seiner Straftat heraufbeschwoert, damit rechnen, dass ein Kassationsantrag gestellt wird, wenn sich aus den Feststellungen des Rechtsmittelsgerichts ergibt, dass er im ersten Urteil allzu milde behandelt worden ist. Diese Moeglichkeit, die Kassation eines Urteils beantragen zu koennen, ist den Generalstaatsanwaelten bzw. Oberlandesgerichtspraesidenten mit den Kassationsgesetzen der Laender in die Hand gegeben. Beantragt werden kann die Nachpruefung rechtskraeftig gewordener Urteile, wenn die Urteile auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der ?? 337 bis 339 StPO beruhen oder wenn das Urteil bei der Strafzumessung offensichtlich der Gerechtigkeit widerspricht. Das LG Halle verweist auch auf diese Moeglichkeit. Es glaubt, es dem Angeklagten ueberlassen zu koennen, einen entsprechenden Antrag herbeizufuehren, falls er sich beschwert glaubt. Das erscheint aber unzweckmaessig. Es ist weniger Sache des Angeklagten als vornehmste Aufgabe der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Behoerden, zur Faellung eines gerechten Urteils beizutragen. Aus diesem Grunde ist diesen Stellen im Einzelfalle die Entscheidung darueber zu belassen, ob der durch das Verbot der r. i. p. gegebene Strafrahmen genuegt, um dem Angeklagten sein Recht zuteil werden zu lassen. Tut er das nicht, so haben diese Stellen mit den Kassationsgesetzen ein Korrektiv zur Beseitigung offenbarer Ungerechtigkeiten in der Hand. Die Ausfuehrungen des LG Halle, wonach mit den Kassationsgesetzen der sowjetischen Zone die letzten Bedenken gegen die Zulassung der r. i .p. ausgeraeumt seien, sind demnach gerade fuer die gegenteilige Ansicht als treffende Begruendung zu verwerten. Keine Bedenken sind gegen die Zulassung der r. i. p. beim Strafbefehl zu erheben. Hier liegen andere Erwaegungen zugrunde. Dem .Strafbefehl geht keine Hauptverhandlung voraus. Die Entscheidung des Richters beruht nur auf den Akten, ebenso der Antrag der Anklagebehoerde. An eine derartige Entscheidung kann das Gericht nicht gebunden werden, wenn es auf Grund der Hauptverhandlung, die ihm ein Bild des Angeklagten und seiner Tat vermittelt, zu einer strengeren Wuerdigung kommt. Hier werden die Rechte des Angeklagten auch durch eine strengere Entscheidung nicht beeintraechtigt. Gerichtsreferendar H. Fincke, Dresden II. II. Zweierlei Gruende geben mir Veranlassung, mich an der Diskussion ueber diese Frage zu beteiligen. Einmal erscheint es mir notwendig, darauf hinzuweisen, dass von den Gerichten innerhalb der sowjetischen Besatzungszone nicht das LG Halle allein, sondern auch das LG Magdeburg nach dem Jahre 1945 die Anwendung der reformatio in pejus als zulaessig erachtet hat. Weiterhin aber bestimmt mich dazu die Tatsache, dass es mir Vorbehalten blieb, bei ein und derselben Berufungsstrafkammer sowohl unter der Naziherrschaft als auch in der heutigen Zeit freilich mit vertauschten Rollen und bei voellig veraenderter Besetzung des Richterkollegiums und der Anklagevertretung die Praxis der reformatio in pejus zu erfahren: 1939 als politischer Angeklagter, 1948 als Richter. Damals hatte ein Nazigericht ?fuer Recht erkannt?, die mir in erster Instanz zudiktierte Gefaengnisstrafe um genau 25 Prozent zu erhoehen, ?weil der Angeklagte seine Tat nicht bereut hat?, wie es in den Urteilsgruenden hiess. Es waere durchaus verstaendlich, wenn ich nun auf Grund der im ?Dritten Reich? gemachten Erfahrungen bis auf den heutigen Tag grundsaetzlich gegen die reformatio in pejus eingestellt sein wuerde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Gilde der Nazirichter hat es seinerzeit besonders gegenueber antifaschistisch eingestellten Angeklagten zu einer Art Gewohnheitsrecht gemacht, sich der reformatio in pejus zu bedienen und ausserdem noch ihren Opfern zumindest den Teil der Untersuchungshaft nicht auf die endgueltig erkannte Strafe anzurechnen, der die Zeit zwischen der Urteilsverkuendung 1. und 2. Instanz ausmachte. Die ?Vermessenheit? des Angeklagten, ein Naziurteil als nicht gerecht zu empfinden und sich durch Einlegung der Berufung dagegen ?aufzulehnen?, sollte auf jeden Fall fuer den Verurteilten besonders fuehlbar sein. Bei Anwendung ihrer jedem gesunden Rechtsempfinden Hohn sprechenden Methoden hat die Nazijustiz auch mit der Anwendung der reformatio in pejus ein schaendliches Spiel getrieben und die Gesetzesaenderung vom 28. Juni 1935 fast ausschliesslich zu ihren politischen Zwecken missbraucht. Wenn hiernach auch in den Jahren 1935 bis 1945 die reformatio in pejus ein Mittel zur offensichtlichen Rechtsbeugung war, so muss man andererseits nach eingehenden Erwaegungen doch zu dem Schluss kommen, dass die reformatio in pejus nicht nur eine gewisse Daseinsberechtigung hat, sondern bei sachlicher und vernunftgemaesser Anwendung in gewissen Rechtsfaellen durchaus angebracht und zur Herbeifuehrung eines gerechten und logisch richtigen Urteils sogar unumgaenglich notwendig erscheint. Die Urteilsgruende des LG Halle sind einleuchtend und ueberzeugend, insbesondere, wenn man den Einspruch gegen einen amtsrichterlichen Strafbefehl oder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher Strafverfuegung vergleichsweise heranzieht. In den ?? 411 bzw. 417 StPO heisst es ausdruecklich, dass das Gericht bei der Urteilsfaellung weder an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch noch an den der Polizeibehoerde gebunden ist. Auch in diesen Faellen aber verfolgt der Angeklagte durch Rechtsmittelgebrauch doch die Absicht, die Korrektur der ihm zudiktierten Strafe zu seinen Gunsten herbeizufuehren. Das Verbot der reformatio in pejus verleiht also lediglich dem Angeklagten vor der Berufungskammer das Vorrecht, von einer Urteilsverschlechterung verschont zu bleiben. Wer sich dagegen vor einem niederen Gericht verantworten muss, nachdem er gegen einen Strafbefehl oder gegen eine Strafverfuegung nicht auf das ihm zustehende Rechtsmittel verzichtet hat, muss eine Straferhoehung in Rechnung ziehen, selbst wenn sich in rechtlicher und tatsaechlicher Hinsicht durch die Beweisaufnahme nichts zu seinem Nachteil aendern sollte. Hier ist ein Rechtsunterschied geschaffen worden, der jeder Logik entbehrt. In der heutigen Zeit sind die Voraussetzungen, die in den Jahren 1877 bis 1935 das Verbot der reformatio in pejus moeglich machten, ueberhaupt nicht mehr vorhanden. Die nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft dringend notwendig gewesene Saeuberung der Justiz von allen faschistischen und reaktionaeren Kraeften sowie das durch die wirtschaftlich unguenstigen Verhaeltnisse bedingte Anwachsen der Kriminalitaet, brachten der Staatsanwaltschaft bei zahlenmaessig unzureichender Besetzung eine enorme Arbeitsueberlastung ein, die auch durch die Amnestie vom 18. Maerz 1948 nur voruebergehend abgeschwaecht werden konnte. War es unter diesen Umstaenden zu vermeiden, dass es von der Anklagevertretung vielfach verabsaeumt wurde, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen? Manchmal mag auch speziell an den Orten kleinerer Amtsgerichte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich nicht dazu entschliessen, von sich aus Berufung einzulegen und ueberlaesst das lieber seinem ?grossen? Kollegen. Soll nun der Angeklagte, gegen den die Staatsanwaltschaft infolge Fristversaeumnis keine Berufung eingelegt hat, besser gestellt sein, als derjenige, dessen erstinstanzliche Verurteilung ihm selbst zu hart, der Staatsanwaltschaft aber nicht ausreichend erschien und den Anklagevertreter zu fristgerechter Einlegung der Berufung veranlasste? Das kann unmoeglich der Sinn des Verbotes der reformatio in pejus sein, und doch laesst es derartige Moeglichkeiten offen. Ich vertrete den Standpunkt, dass eine Anwendung der reformatio in pejus selbst in solchen Faellen angebracht ist, in denen die Berufungsverhandlung zu keinen anderen rechtlichen oder tatsaechlichen Ergebnissen gefuehrt hat als die Verhandlung in erster Instanz, aber das Strafmass des Vorderrichters derart niedrig erscheint, dass eine Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils von der Berufungsstrafkammer 8;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Breshnew, Rede auf der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien Dokumente der Internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien, Seite Dietz Verlag Berlin. Die Aufgaben des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Traditionen berücksichtigt werden und erfordert Kenntnis und Verständnis der objektiven und subjektiven Entwicklungsbedingungen sowie der Interessen und Bedürfnisse der Ougend.

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