Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 95 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 95); Von entwaffnender Naivität ist der Schluß, den Meißner statt dessen hieraus herleitet, daß nämlich „der Bundesstaat nur eine auf rechtsstaatlicher Grundlage realisierbare Staatsform ist, die -dem Sowjetstaat fremd bleiben muß“, während in Wahrheit angesichts des natürlichen Aufbaus eines Verbandes demokratischer Nationen sich das Künstliche, Konstruktive des „rechtsstaatlichen" Bundesstaatsgedankens offenbart. Das Problem ist doch dies: Eine Staatengemeinschaft ohne homogene Geellschaftsordnung und eine ihr entsprechende politische Struktur ist ebenso undenkbar wie das Leben einer Nation ohne ' echte demokratische Selbstverwaltung. Aus diesen zwei Sätzen ergibt sich für den bürgerlichen „Bundesstaat“, zumal den monarchischer Form, eine hoffnungslose Antinomie, mit deren Auflösung sich die deutsche Staatsrechtswissenschaft im vorigen Jahrhundert die Zeit vertrieb, nicht, ohne im zwanzigsten Nachläufer zu finden. Die Ordnungsprinzipien des Sowjetstaates dagegen, nämlich demokratischer Zentralismus und nationaler Föderalismus, heben jene Antinomie auf natürliche Weise auf. Ich möchte, obgleich es verlockend wäre, die Reihe der Irrtümer Mcißners zu vervollständigen, nur noch auf einen hinweisen, der mir besonders handgreiflich erscheint. In verdienstlicher Weise demonstriert Meißner den Aufbau der Bolschewistischen Partei, deren Bedeutung als „Vortrupp der Werktätigen in ihrem Kampf für die Festigung und Entwicklung des sozialistischen Systems und als führenden Kern aller Organisationen der Werktätigen, der gesellschaftlichen wie der staatlichen“ Artikel 126 der Sowjetverfassung ein.-deutig beschreibt. Redlich zitiert Meißner auch den Grundsatz der Wählbarkeit sämtlicher Parteiorgane von oben bis unten und ihre periodische Rechenschaftspflicht gegenüber den Parteiorganisationen, aber im übernächsten Satz spricht er dann von der „Machtverlagerung in die bürokratischen Spitzen von Partei und Staat“. Marx wußte genau, was er meinte, als er seine Stimme erhob für die „unbefangene wissenschaftliche Untersuchung“ und gegen die „schlechte Absicht der Apologetik“. Prof. Dr. Steiniger Zeitschrift der Savlgnjr-Stiftung für Rechtsgeschichte, Band 65 i‘ (german., roman., kanon. Abt.). In Verbindung mit anderen Gelehrten hrsgg. von Heinrich Mittels. Weimar: Hermann Böhlaus Nach!., 1947. Preis der einz. Abt. brosch.: 39,80 RM. 31,20 RM, 28,80 RM. Dem 1944 erschienenen 64. Bande der rechtshistorischen Standardzeltschrift folgt jetzt, nach dreijähriger Unterbrechung im alten Verlage, auch durch den neuen Herausgeber und viele Autoren mit unserer Zone verknüpft, willkommen allen Freunden der Kultur, über 1000 Seiten stark der 65. Band. Der Begrüßung der Wiederkehr der Zeitschrift müssen aber einige kritische Bemerkungen beigefügt werden. Vor einem Jahr trat der Herausgeber in der „Neuen Justiz“ (Nr. 2/47) warm für die Disziplin der Rechtsgeschichte ein und betonte die Notwendigkeit ihrer Nutzbarmachung für die Gegenwart. Betrachten wir unter diesem Gesichtspunkt die Themenstellung in den drei Abteilungen, so scheint uns doch den damaligen Intentionen des Herausgebers recht wenig Rechnung getragen zu sein. Eine gewisse praktische Aktualität kann vielleicht Hofmeisters Beitrag in der k. A. über die „Doppeltitel der Bischöfe“ für sich in Anspruch nehmen (Weltkriege pflegen ja an den Diözesengrenzen zu rütteln). Dabei birgt doch aüch das kanonlstische Gebiet allgemeine Probleme in sich, die rechtshistorischer Vertiefung wert und des Interesses weiterer Kreise gewiß sind. Nun soll nicht unbedingt die Schätzung der Rechtshistorie von ihrem praktischen Nutzen abhängig gemacht werden. Sie trägt ihren Wert und ihre Aufgabenstellung überwiegend in sich wie so manche nicht angewandte Naturwissenschaft. Unsere Kultur erheischt den wissenschaftlichen Luxus der historischen Rückbesinnung. Auch was da völlig „unproduktiv" und zeitverschwendend erscheint, kann Bedeutung gewinnen. Den endlosen, organisierten Experimentierreihen der Naturwissenschaften entsprechen die ins Speziellste gehenden trockenen Einzelforschungen der Historiker. Auch für dieses Zusammentragen kleinster und für sich uninteressanter Bausteine muß eine Stätte bereitet sein, wie sie für die Rechtsgeschichte die besprochene Zeitschrift darstellt. Aus unscheinbaren Baustein-chen sind schon öfter bedeutsamere Erkenntnisse aufgebaut worden, wie in der Prähistorie aus altdänischen Kerichthau-fen und Scherben und mikroskopischen Pollen. Aber eine Zeitschrift vom Range der besprochenen sollte gerade heute den Anschein vermeiden, sie wolle nur Spezialisten für Rechtsantiquitäten dienen oder sich exklusiv nur an die „rechtshistorischen Fachgenossen“ (g. A. S. 316) wenden, i Allen, denen die geschichtliche Untermauerung ihrer wissenschaftlichen Jurisprudenz am Herzen liegt, sollte sie hierzu helfen, nicht durch Popularisierung rechtshistorischer Erkenntnisse, sondern durch Vertiefung zeitnaher Einzelprobleme, durch neue Beleuchtung einzelner rechts geschichtlich er Phänomene, durch Beschäftigung mit zu Unrecht vernachlässigten Zeiten und Institutionen, durch umfassende Berichterstattung über neue Literatur. In dieser Hinsicht ist die Ausbeute, die der vorliegende Band gewährt, sehr bescheiden. Neue zündende rechtsgeschichtliche Erkenntnisse sind, so meint man, in der Erscheinenspause nicht gewonnen. Einige sich heraushebende Beiträge, die allgemeinerem Interesse begegnen oder Probleme in anregender Weise fördern, seien kurz verzeichnet. Das moderne Recht strebt nach Weiträumigkeit: Deutschland erlebt praktisch die unterschiedlich- sten Rechtssysteme. Das macht die Beschäftigung mit Rezeptionen und Rezeptionsgeschichte aktuell. Als Beitrag zu ihr schreibt Gertrud Schubart-Fikentscher in der g. A. recht klar über „Römisches Recht im Brünner Schöffenbuch“ und erweist damit die Bedeutung des allmählichen Eindringens römischen Rechtes vor der gewaltsameren Vollrezeption. Einen interessanten Versuch, der Systematik des unsystematischen Eyke von Repgow mühselig nachzugehen, um damit auf den Sachsenspiegel-Urtext zu kommen, unternimmt Molltor (Gedankengang des Sachsenspiegels). Weite Kreise werden auch Funks frisch geschriebenen illustrierten Rechtssymbolik-Artikel „Speer, Pfandschaub, Kreuz und Fahne" schätzen. Ein Beitrag von K. S. Bader über die Rechtssprechung des Reichshofrats und die Anfänge des territorialen Beamtenrechts ist auch nicht ohne Beziehung zu unserer Zeit, in der das Beamtenrechtsproblero so umstritten ist. Er zeigt, daß der deutsche Beamtentyp kein preußisches Spezifikum ist, sondern sich auch im absoluten Staate Süddeutschlands ausbildete, und daß dort die r e i c h s gerichtliche Rechtsprechung den Schutz der Beamtenrechte gegenüber den territorialen Dienstherren übernahm. Daß in einem vor 1945 von einem noch kriegsgefan-genen Verf. geschriebenen Aufsatz (g. A. S. 212) die Nazi/-Unsitte, jemanden (Maimonides!) als „den Juden“ vorzustellen, der Aufmerksamkeit des Korrektors entgangen ist, ist bedauerlich. Auch aus der r. A. sind einige Aufsätze eines Hinweises wert, während andere, wie die von S i b e r und Pflüger, die auf abgelegenen Einzelgebieten das klassische römische Recht aus dem C. j. c. herauszuschälen suchen, nur für den Spezialisten bedeutsam sind. Warum die englisch geschriebene, breite Bejahung der Frage: „Did Macedo murder his father?“, welche die Gelegenheitsgesetzgebung des S. C. Ma-cedonionum gegen das Schuldenmachen der jeunesse doreä erörtert, aufgenommen werden mußte, bleibt unerfindlich. Dagegen wird zu dem in neuerer Zeit öfter angeschnittenen, aber längst nicht erschöpften und vor allem für das Mittel-alter nicht weiter geführten Thema des Zusammenhanges zwischen antiker Rhetorik und Recht von Steinwenter ein anregender Boitrag „Rhetorik und römischer Zivilprozeß“ geliefert, der die Beeinflussung der Verfahrensordnung durch die Rhetorik im Wege des usus fori iklar herausstellt und Nachdenken über Nutzanwendung veranlassen kann (juristische und natürlich-wissenschaftliche Methode). Es führt eine große Linie der Methodik von den Lehren der griechischen Rhetoren über die römische und die mittelalterliche Rechtspraxis, den gelehrten Richter der Rezeption zum rechtswissenschaftlich geschulten Juristen der Neuzeit und seiner Rechtshandhabung. Aus dieser Entwicklungsreihe bringt St. einen bisher nicht bearbeiteten Ausschnitt. Ebenso gibt der Aufsatz von Kaser „Die natürlichen Eigentumserwerbsarten im altrömischen Recht“, der aus den Ruinen des klassischen römischen Rechts das altrömische zu erschließen versucht, interessante Hinweise auf die Abhängigkeit der materiellen Rechtsregelung vom Zustande des formellen Verfahrensrechts, ferner auf die Wandlungen des Begriffs und der Erwerbsgründe des Eigentums entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der geistigen Lage. Köstlers „Raub- und Kaufehe bei den Römern“, geschrieben im Anschluß an seine gleichartigen Untersuchungen bei Griechen und Germanen, wird ebenso wie Erlers hübsche Behandlung griechischen Rechtes am Beispiel der homerischen Bürgschaft Poseidons allen Freunden des klassischen Altertums willkommen sein. Dankbar wird man auch in den Literaturbesprechungen aller Abteilungen die besondere Berücksichtigung ausländischer Erscheinungen der Kriegsund Nachkriegszeit begrüßen, womit die Isolierung von der Rechtsgeschichtswissensehaft des Auslandes wieder etwas wettgemacht werden soll. Ernst Meyer Zeitschriften Deutsche Rechts-Zeitschrift (DRZ). Heft 4/48: Zweigert. Gewohnheitsrecht und Ordre public; Wimmer, Schutt bedürfnis Schutzwürdigkeit Strafwürdigkeit; B e i s 1 e r, Wiederholbarkeit der Heimtrennungs-Klage (§ 48 EheG); Müller, Das Problem des allgemeinen Kündigungsschutzes in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte; Kulimann, Der Wiederaufbau und die Pfandrechte an kriegsbeschädigten Grundstücken; Schreiber/Benkard, Der Einfluß der Enteignungen in der Ostzone auf juristische Personen des Handelsrechts. Juristische Rundschau (JRdsch.). Heft 2/48: v. Godin, Das Rückerstattungsgesetz Nr. 59 für das amerikanische Kontroll-gebiet Deutschlands; M ü h r , Gilt das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18.10. 07 die sogenannte „Haager Bandkriegsordnung“ noch, und ist diese insbesondere von den deutschen Gerichten noch anzuwenden ? Roesch, Zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes; van Grieken, Einkommensteuer und Körperschaftssteuer; Berücksichtigung von Kriegsschäden und Kriegsfolgeschäden; Toeplitz, Naturalrestitution oder Geldersatz in Amtshaftungsprozessen gegen öffentliche Körperschaften. Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR). Heft 3/48: Schetter, Dem höchsten Gericht der Zone zum Gruß!; Korintenberg, Köln als Stadt der hohen. Gerichtsbarkeit und der Rechtswissenschaft; Wimmer, Die ändernde Sachentscheidung des Revisionsgerichts in Strafsachen; Pritisch, Die Revision in Zivilsachen im Bereich der britischen Zone nach der Verordnung vom 17.11. 1947. 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 95 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 95 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit - in das Protokoll aufnehmen. Einvvände Beschuldigter gegen die Aufnahme von tatsächlich gemachten Aussagen in das Vernehmungsprotokoll sind rechtlich unerheblich.

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