Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 91); immer wieder dahin, die alten Gedanken des lediglich intersouveränen Völkerrechts zu wahren; die Sorge um Sicherheit und Frieden führe sie aber andererseits ständig zu Versuchen, diese intersouveräne Völkerrechtsordnung durch eine neue Weltrechtsordnung zu ersetzen. In der gegenwärtigen völkerrechtlichen Argumentation würden diese beiden widersprechenden Ausgangspunkte ständig vermengt, wie er als Verteidiger in den Nürnberger Prozessen in täglicher Erfahrung habe erleben müssen. Man müsse anerkennen, daß gegenwärtig beide völkerrechtlichen Systeme, das weltrechtliche und das intersouveräne, nebeneinander bestehen und sich gegenseitig durchdringen. Man müsse sich aber über den Gegensatz der Systeme klar sein, und deshalb bei der Auseinandersetzung mit jeder konkreten Situation zunächst klären, welche Normengruppe und welche Denkmethode auf sie Anwendung finden müsse. Man solle sich übrigens vor der Illusion hüten, daß die Durchsetzung des Gedankens der civitas maxima bereits eine zureichende Garantie gegen Verletzungen der Menschenrechte und der Friedensordnung biete. Eine Weltregierung könne in ähnlicher Weise entarten, wie ein totalitär oder faschistisch organisierter Staat und also zu einer Gefahr für die Würde des Menschen werden. Dagegen könne nur eine entsprechende Umformung der Gesinnung, nicht lediglich eine Veränderung der Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft Schutz bieten. Da Professor Leibholz, Oxford, am Erscheinen verhindert war, wurde sein Referat auf der Tagung verlesen. Er hält die Umwandlung der Völkerrechtsgemeinschaft in eine echte civitas maxima für unbedingt erforderlich, weil immer größere Lebensprobleme wegen der Veränderung der wirtschaftlichen und technischen Grundlagen unserer Gesellschaftsordnung nur noch auf kontinentaler oder globaler Grundlage gelöst werden können. Der Gegensatz zwischen der ökonomisch und technisch erforderlichen Einheit der Welt und der politischen Ordnung der' souveränen Staaten, der die erforderliche Planung dieser Einheit unmöglich mache, müsse behoben werden, wenn die Menschheit fortexistieren solle. Der Völkerbund habe noch voll auf dem intersouveränen Völkerrecht beruht, während die Satzung von San Franzisko zwar das Souveränitätsprinzip anerkenne, aber wenigstens einige Konzessionen an den neuen Gedanken des Weltrechts enthalte. Jedoch sei durch das Vetorecht der Großmächte im Sicherheitsrat deren Souveränität voll bewahrt geblieben. Bei der realen Betrachtung der gegenwärtigen Welt ergebe sich, daß die Völkerrechtsgemeinschaft in zwei Blöcke auseinandergebrochen sei. In der russischen Einflußsphäre sei die Souveränität der zum Ostblock gehörenden Partner der Sowjetunion im Wege der Gleichschaltung praktisch beseitigt, wie sich beim Wechsel der Stellungnahme der Tschechoslowakei zum Marshall-Plan konkret gezeigt habe. Bei den Staaten des westlichen Blocks setze eine Parallelentwicklung ein, die aber noch nicht zum formellen Souveränitätsverlust seiner Glieder geführt habe; jedoch sei nicht zu verkennen, daß Schritte in der Richtung auf Entstehung eines europäischen Bundesstaates eingeleitet seien. Damit sei aber die traditionelle Nationalstaatsstruktur der Welt zerfallen und habe ein Zeitalter der ideologischen Gegensätze begonnen. Infolgedessen sei das Nichtinterventions-Prinzip der früheren Völkerrechtsordnung gegenstandslos geworden. Der alte Begriff der Völkerrechtsgemeinschaft könne nur noch innerhalb beider Blöcke, nicht mehr zwischen beiden Blöcken gelten, weil die Homogenität eines kulturellen Minimums verschwunden sei. In der Diskussion, die über alle Referate gemeinschaftlich geführt wurde, fanden diese pessimistischen Thesen Leibholz’ keinen Widerhall. Ministerialrat Arndt, Wiesbaden, setzte sich entschieden für den weltstaatlichen Gedanken ein, der allein der gegenwärtigen Situation der Menschheit entspreche. Der letzte große Krieg sei objektiv ein Weltbürgerkrieg der Demokratie gegen den Faschismus gewesen. Die HLKO sei aber auf eine Bürgerkriegssituation nicht berechnet und niemals als für einen Bürgerkrieg verbindlich angesehen worden. Deshalb könne sie in Deutschland nur insoweit Anwendung Anden, als die Besatzungsmächte im nationalen Eigeninteresse handeln, nicht aber diejenigen Problemkreise beeinflussen, die mit der Intervention der Demokratie gegen den deutschen Faschismus im Zusammenhang stehen.' Vom Gedanken des weltstaatlichen Denkens aus müsse auch die Theorie eines reservierten Rechtsgebietes des deutschen Volkes abgelehnt werden. Es sei übrigens falsch, das Befreiungsgesetz der Länder der amerikanischen Besatzungszonen als Ausfluß des Besatzungsrechts anzusehen; es sei vielmehr ein deutsches Gesetz. Eine demokratische Intervention sei nur insoweit legitim, als sie die Menschenrechte in Deutschland herstellt. Es gehöre zu den Menschenrechten, daß keine Staatsform oktroyiert werde. Professor Grewe, Freiburg, wies darauf hin, daß die Schranken der Besatzungspolitik aus dem Interventionsgedanken entwickelt werden müßten, daß aber das Reparationsproblem vom Treuhandgedanken nicht erfaßt werde. Er hält es für nicht zulässig, den success of war des Rechtes der occupatio bellica mit Kriegszielen im politischen Sinne gleichzusetzen. Gemeint seien lediglich militärische Notwendigkeiten. Artikel 43 der HLKO habe Schranken gegen eine grundsätzliche Veränderung der Rechtsordnung des okkupierten Gebietes aufrichten wollen. Das Recht der HLKO könne deshalb keine Grundlage hei der Betrachtung der supreme authority der vier Besatzungsmächte in Deutschland bieten. Professor Helfritz, Erlangen, vertrat die Meinung, daß Deutschland zwar als völkerrechtliche, nicht aber als staatsrechtliche Einheit das Kriegsende überstanden habe. Der Berichterstatter verteidigte seine These von der völkerrechtlichen Diskontinuität bei staatsrechtlicher Kontinuität unter Hinweis darauf, daß die Verfügung der vier Großmächte über das deutsche Gebiet in der Übernahme des Rechts auf Bestimmung von Status und Grenzen liege, der aber die Übernahme der Püicht auf Vorbereitung der Neubegründung eines deutschen Staates mit eigener Völkerrechts-Subjektivität entspreche. Professor Wegner, München, warnte in bewegten Worten vor dem Versuch, die Erfahrungen der bisherigen Völkerrechtswissenschaft über Bord zu werfen und die Tradition völkerrechtlichen Denkens abreißen zu lassen. Professor Steiniger, Berlin, nahm entschieden gegen die Theorie Leibholz’ Stellung, daß die einheitliche Völkerrechtsordnung sich in eine doppelte aufzulösen beginne. Eine doppelte Völkerrechtsordnung sei begrifflich nicht möglich. Die gegenwärtige völkerrechtliche Situation Deutschlands sei nur vom Interventionsgedanken aus zu verstehen, der auch die rechtlichen Schranken der Befugnisse der Besatzungsmächte enthalte. Wenn auch die westlichen Besatzungsmächte ihrer Intervention in Deutschland die Vorstellungen der formalen Demokratie zugrunde gelegt hätten, während die Sowjetunion auch materielle Demokratie unter Demokratie verstehe, so sei doch die Möglichkeit der Einigung auf ein Minimalprogramm gegeben. Denn materielle Demokratie enthalte die formale Demokratie, so daß also alle Interventionsmächte mindestens der formalen Demokratie zum Siege verhelfen wollen. Der Warnung Prof. Wegners vor Preisgabe der völkerrechtlichen Tradition müsse gerade vom sozialistischen Standpunkt aus entschieden zugestimmt werden; der Sozialismus wolle das vorhandene Kulturgut nicht vernichten, sondern entwickeln und im hegelschen doppelten Sinne des Wortes aufheben. In der weiteren Diskussion einigten sich die Vertreter aller Theorien über die völkerrechtliche Situation Deutschlands auf eine gemeinsame Entschließung, in der zum Ausdruck kommt, daß nach der gegenwärtigen völkerrechtlichen Lage dem deutschen Volk das Recht zuerkannt werden müsse, seine Verfassung selbst zu bestimmen, und daß die Besatzungsmächte verpßichtet seien, die Menschenrechte auch in Deutschland zu respektieren. Die praktische Anerkennung dieser Grundsätze durch, die Besatzungsmächte werde ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung des Weltfriedens sein. Gesandter a. D. Dozent Dr. Barandon, Hamburg, gab einen kurzen Überblick über die Methoden der Fortentwicklung des gegenwärtigen Völkerrechts im Rahmen der Vereinten Nationen und warnte vor Überspannung des Kodiükations-Gedankens, der in Artikel 13a der Satzung Ausdruck gefunden hat. Die gegenwärtige Staatenpraxis lasse befürchten, daß mit der Rechtsform des Artikels 52 der Satzung von San Franzisko ein ähnlicher Mißbrauch entstehe, wie er mit Artikel 16 der Völkerbundssatzung getrieben worden sei. Die weitere Arbeit der Tagung diente der Diskussion über Probleme der Förderung der völkerrechtswissenschaftlichen Arbeit durch Austausch von Schrifttum und über sonstige organisatorische Maßnahmen. Es ist zu hoffen, daß der persönliche Kontakt zwischen den Wissenschaftlern aller Zonen, der durch die Tagung hergestellt und von allen Beteiligten als eins der wesentlichsten Tagungsergebnisse empfunden wurde, in der weiteren Arbeit erhalten bleibt. Für das kommende Jahr wurde eine weitere Zusammenkunft in Hamburg vereinbart. Es wäre wünschenswert, wenn die Diskussion der nächsten Tagung etwas straffer und für die einzelnen Problemkreise getrennt geführt würde. Prof. Dr. W. Abendroth, Leipzig Bücher Hans Thieme, Das Naturrecht und die europäische Privatrechtsgeschichte. Basel 1947, Verlag von Helbing und Lichtenhahn. Die nachstehenden Ausführungen de Boors, die an sich den Rahmen einer Buchbesprechung sprengen, konnten aus Raumgründen leider nicht im Aufsatzteil gebracht werden, obwohl nicht nur die Schrift Thiemes, sondern auch die Stellungnahme de Boors Probleme auf-werfen, die einer weiteren Diskussion wert wären. D. Red. Das Anliegen dieser Schrift, die auf engstem Raum ein sehr großes Material verarbeitet, ist die europäische Privatrechtsgeschichte. Durch Anknüpfung an das Naturrecht müsse die Isolierung der nationalstaatlichen Rechte überwunden werden. Von den drei großen Anläufen zur Universalität, dem römischen Recht, dem Kirchenrecht und dem Naturrecht, sei das Naturrecht der universalste gewesen, einheitlich in Methode und Fragestellung, im Gesellschaftsbild, in Sprache und Begriffsbildung. Pufendorfs Naturrechtslehre sei 100 Jahre lang 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Dienstanweisung, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung, operativen Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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