Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 84 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 84); seien, soweit § 14 nichts anderes besage, kann angesichts der klaren Fassung des Paragraphen, der für die Rechtsmittel auf dem Gebiete der HausratsVO eine Sonderregelung gegenüber dem FGG enthält, nicht als richtig anerkannt werden. Daß der Gesetzgeber ein Rechtsmittel nur in beschränkter Weise, nämlich nur gegen Endentscheidungen also nicht gegen Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts und gegen diese auch nur unter der Voraussetzung von Satz 2, nicht aber gegen Entscheidungen des Landgerichts zugelassen hat, ist erklärlich. Schon lange vor Erlaß der HausratsVO hatte er sich im Interesse der Entlastung der Gerichte zu erheblichen Einschränkungen im Rechtsmittelwesen entschließen müssen (vgl. z. B. §§ 3, 5 der Dritten VereinfVO vom 16. Mai 1942, RGBl. I 3. 333, § 5 der Vierten VereinfVO vom 12. Januar 1943, RGBl. I S. 7). Es ist daher nicht auffällig, daß er auch die nach der HausratsVO ergehenden Entscheidungen nur in beschränkter Weise für anfechtbar erklärt hat. Die weitere Beschwerde auszuschließen, brauchte er um so weniger Bedenken zu tragen, als die Richter der Tatsacheninstanzen bei der Regelung der von der HausratsVO getroffenen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu entscheiden haben § 2 a.a.O. , ein Bedürfnis für eine weitere, nur im Falle einer Gesetzesverletzung beachtliche Beschwerde daher nur selten vorliegen wird. Der Senat, dessen Rechtsansicht im Ergebnis mit der des OLG Gera im Beschluß vom 24. Juli 1947 (Jur. Rundschau 1947 S. 88 = Neue Justiz 1947 S. 189) übereinstimmt, sieht sich nach alledem auch durch die Ausführungen von Dr. Nathan zu diesem Beschluß (Neue Justiz a.a.O. und durch den Beschluß des OLG Kiel vom 3. Juli 1947, Jur. Rundschau 1947 S. 57) nicht veranlaßt, von seiner bisherigen, die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde verneinenden Praxis abzugehen. Die vorliegende sofortige weitere Beschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden. Anmerkung: Die in der Entscheidung behandelte Frage ist in Rechtsprechung und Literatur weiterhin umstritten. Für den gegenteiligen Standpunkt sei noch auf die Ausführungen von Fenner in NJ 1948 S. 47 und die Entscheidungen des OLG Hamm (NJur 1947/48 S. 267), des OLG Freiburg (DRZ 1948 S. 139) und des OLG Düsseldorf (NJur 1947/48 S.303) verwiesen. D.Red. Strafrecht § 243 StGB. Auch ein zu einem Schlosse gehöriger Schlüssel ist, wenn er zum Zwecke eines Diebstahls entwendet wird, ein „falscher Schlüssel“ im Sinne des § 243, 1 Ziff. 3 StGB. LG Leipzig, Urteil v. 2. 10. 47 1. 126/47. Die Bestimmung des § 243 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, daß ein schwerer Diebstahl vorliege, wenn zur Eröffnung von Türen usw. „falsche Schlüssel“ angewendet werden, ist im Laufe von mehr als einem halben Jahrhundert von Rechtsprechung und Rechtslehre immer wieder dahin ausgelegt worden, daß auch ein „echter“, d. h. zu einem Schloß gehöriger Schlüssel unter Umständen zu einem „falschen“ Schlüssel im Sinne des Gesetzes werden könne. Als Voraussetzung hierfür ist insbesondere für den Fall, daß es sich um einen gestohlenen echten Schlüssel handelt, verlangt worden: 1), daß der Bestohlene angenommen hat, der Schlüssel sei gestohlen (nicht etwa nur verlegt), dem Schlüssel deshalb die bisherige Bestimmung (zum öffnen zu dienen) ausdrücklich oder stillschweigend entzogen und diesen seinen Willen unzweideutig und ernstlich kundgegeben hat, 2), daß der Täter gewußt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß der Bestohlene dem Schlüssel wegen seines Abhandenkommens die bisherige Bestimmung entzogen hat. Wenn dagegen der Täter in dem Glauben gehandelt hat, der Bestohlene habe den Verlust des Schlüssels noch gar nicht bemerkt und ihm daher auch nicht die bisherige Bestimmung entzogen, so wurde angenommen, daß sich der Täter in einem nach § 59 StGB zu beachtenden Irrtum über Tatsachen befunden habe. Das Berufungsgericht tritt dem Grundgedanken, der in dieser Auslegung zum Ausdruck kommt, bei, ist jedoch der Auffassung, daß seine Anwendung bisher von zu engen Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist. Denn nach der Lebenserfahrung kann kein Zweifel darüber bestehen, daß jedermann einem ihm gehörigen Schlüssel die Bestimmung, das betreffende Schloß zu öffnen, von vornherein nur für so lange zuerkennt, als dieser Schlüssel nicht in Unrechte Hände kommt. Und darüber kann sich auch der Dieb, der den zur unrechtmäßigen Eröffnung eines Raumes benützten Schlüssel selbst erst entwenden mußte, niemals im unklaren sein. Damit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen, die in einem solchen Fall an den äußeren und inneren Tatbestand zu stellen sind, Genüge getan. Es wäre in der Tat nicht zu rechtfertigen, zwar denjenigen wegen schweren Diebstahls zu bestrafen, der lediglich die in seinem Besitz befindlichen Schlüssel nacheinander so lange probiert, bis einer paßt, dagegen es nur als einfachen Diebstahl zu behandeln, wenn der Täter nur dadurch in eine fremde Wohnung einzudringen vermag, daß er vorerst den echten Schlüssel listigerweise aus dieser Wohnung entwendet. In dem einen wie in dem anderen Falle kommt in der Überwindung eines besonderen Hindernisses eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens zum Ausdruck. Die Anwendung des § 243 StGB auf die Tat des Angeklagten ist daher gerechtfertigt. §1 KWVO. Werden freie Spitzen von dem Erzeuger in unzuläs- . siger Weise veräußert, so unterliegen sie von da ab der Bewirtschaftung und können Gegenstand eines Verstoßes gegen § 1 KWVO sein. OLG Gera, Urteil vom 17.3.1948 . 3 Ss 77/48 Der Angeklagte W. hatte am 28.1.1946 einen Wallach gekauft, den er bei dem Mitangeklagten M. gegen ein altes Pferd, ein 230 Pfund schweres Schwein und 50 RM in bar eintauschte. Das Schwein ließ W. ohne Schlachtgenehmigung auf dem Hof des M. schlachten und verkaufte 40 Pfund des Fleisches in Berlin auf dem schwarzen Markt für 18 RM das Pfund. Er ist deswegen u. a. wegen Verstoßes gegen § 1 KWVO verurteilt worden. Die dagegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Fehl geht auch die Rüge, die sich gegen die Verurteilung nach § 1 KWVO richtet. Die Ansicht des Landgerichts, jede nicht genehmigte Schlachtung sei eine böswillige Bedarfsgefährdung und nach § 1 KWVO strafbar, ist allerdings unrichtig. Wenn ein Bauer nach Erfüllung seines Ablieferungssolls ein Stück Vieh der ihm verbleibenden freien Spitzen ohne Genehmigung schlachtet, so wird darin regelmäßig eine Bedarfsgefährdung nicht zu erblicken sein, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Denn die freie Spitze steht dem Erzeuger zum Eigenverbrauch oder zur Abgabe an die Konsumgenossenschaften oder zum Verkauf auf ordnungsmäßig zugelassenen freien Märkten zur Verfügung. Sie unterliegt insoweit nicht. mehr der Bewirtschaftung. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, daß über jede freie Spitze in jeder beliebigen Weise verfügt werden könne, ohne daß dadurch eine Bedarfsgefährdung eintreten könnte. Die freien Spitzen sollen in erster Linie dazu dienen, die Ernährung des Erzeugers, seiner Familie und Arbeitskräfte zu verbessern und sollen dadurch einen Anreiz zu erhöhter Produktion bieten. Darüber hinaus ist dem Erzeuger die Möglichkeit gegeben; freie Spitzen zu etwas höheren und mithin für ihn günstigeren Preisen an Konsumgenossenschaften oder auf freien Märkten abzugeben. Bei einer solchen Abgabe gehen die Erzeugnisse der planmäßigen Volksernährung nicht verloren. Sie werden vielmehr wenn auch auf andere Weise erneut erfaßt und der Ernährung in geregelten Bahnen wieder zugeführt. Eine Veräußerung in dieser Form kann daher nicht als Gefährdung der allgemeinen Bedarfsdeckung angesehen werden und ist deshalb grundsätzlich auch nicht strafbar. Wenn aber Erzeugnisse aus freien Spitzen in die Hand eines Nicht berechtigten gelangen, d. h. wenn im Einzelfall in unzulässiger Weise über 84;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit mit der Untersuchungsabteilung. Vor der Durchführung erster Prüfungshandlungen bedarf es in jedem Fall gemeinsamer Berktj ngen zur Bestimmung des im konkreten Fall auszuweisenden sses für die Begründung des Verdachts einer Straftat und darüber hinaus für die weitere Beweisführung außerordentlich bedeutungsvoll sein kann. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen gegenüber der initiieren, so daß die auf der Grundlage des des Gesetzes tätig ird. Weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlüngen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen ergeben sich bereits in der Unter-suchungshaftanstalt.

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