Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 82 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 82); sich um die Beschädigung oder den Verlust einer „nicht vertretbaren“ Sache im Sinne des § 91 BGB handelt. „Pflicht der Rechtsprechung ist heute bei der Unersetz-lichkeit jeden Sachgutes eine Verschärfung der Schadenshaftung. Deshalb ist grundsätzlich die Leistung von Sachwerten zu fordern“ vgl. Dittmar a.a.O. . Das folgt insbesondere „aus der Feststellung, daß Geld nach den gesetzlich zulässigen Preisgrundlagen und bei der Unkontrollierbarkeit des inneren Wertes kein Ersatz für Sachgüter ist“ vgl. Nehlert a.a.O. . Im übrigen ergibt sich vorliegend die schon oben festgestellte Zumutbarkeit einer Naturalherstellung auch aus der zutreffend unter Bezugnahme auf RG: Seuff. Arch. 75 Nr. 208 vom Landgericht angestellten Erwägung, daß die Beklagte für die angebliche Unzumutbarkeit nur die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht, nicht aber besondere Umstände des Einzelfalls. Die Frage, auf welche Art das angefochtene Urteil zu vollstrecken ist, muß grundsätzlich dem hierfür zuständigen Verfahren überlassen bleiben vgl. §§ 883 ff. ZPO und hierzu u. a. Dittmar und Nehlert a.a.O.; ferner Bruns: SJZ 1947 S. 301 ff., auch LG Oldenburg und LG Hamburg: SJZ 1946 S. 179 . Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, wie geschehen, zu erkennen. Anmerkung : Vgl. zu dieser Entscheidung auch das in NJ 198 S. 50 veröffentlichte Urteil des LG Nordhausen. D. Red. § 446 BGB. Die Vorschriften über die öffentliche Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse stehen der Annahme eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Großhändler und Einzelhändler nicht entgegen und führen nicht zu einer Abweichung von dem in § 446 BGB geregelten Grundsatz der Gefahrtragung. Kammergericht, Urteil v. 1.10.47 3 U17.47. Am 19. 4.1945 lieferte die Kl. an den Bekl., der ein Fischgeschäft betreibt, 37 Kisten Ölsardinen zum Preise von 2905,24 RM, den der Bekl. nicht bezahlt hat. Mit der Begründung, es sei Zahlung immittelbar nach Lieferung Vereinbart worden, hat die Kl. Klage auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Der Bekl. hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, ein auf freier Vereinbarung mit der Kl. beruhender Kaufvertrag sei nicht zustandegekommen, da es sich lediglich um eine Zuteilung durch das Haupternährungsamt der Stadt Berlin gehandelt habe, und er die Lieferung nicht habe ablehnen können. Er habe die Ware nicht bestellt, da die russischen Truppen damals bereits in den Osten Berlins eingedrungen gewesen seien. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware habe außerdem erst nach Aufruf durch das Haupternährungsamt verkauft werden dürfen, sie sei in seinem Laden während der Kampfhandlungen geplündert worden. Diese Gefahr müsse die Kl. tragen. Er habe lediglich als Verwahrer gehandelt und habe sich um den Verkauf der Ware als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Kl. bemüht. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die vom Bekl. eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: Der Klageanspruch ist gemäß § 433 Abs. II BGB begründet. Bei der rechtlichen Beurteilung ist klar zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien einerseits und ihrem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat andererseits zu unterscheiden. Bürgerlich-rechtlich ist das Rechtsverhältnis der Gesetzesuntertanen zueinander, das nicht unmittelbar von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen beinflußt wird, öffentlich-rechtlich ist dagegen das Rechtsverhältnis, in dem der Einzelne kraft seiner Unterwerfung unter die Gewalt des Staates oder einer sonstigen öffentlichen Gemeinschaft zu dieser öffentlichen Gewalt oder ihren Trägern oder den der gleichen Gewalt Unterworfenen steht (Vgl. Jonas a.a.O. Anm. Al vor § 1.). Soweit Groß- und Kleinhändler im Rahmen der öffentlichen Warenbewirtschaftung Aufgaben der Verteilung unter besonderer Verantwortung gegenüber den Behörden wahrzunehmen haben, sind sie dem öffentlichen Recht unterworfen. Ihre Rechtsbeziehungen zueinander, insbesondere solche, die den entgeltlichen Erwerb und die Veräußerung von Waren zum Gegenstand haben, sind dagegen bürgerlich-rechtlicher Natur. Die öffentlich-rechtlichen Bezugsbschränkungen sind ihrer Natur nach durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zeitlich bedingt und können auch wieder wegfallen; sie haben nur den Zweck, die Bedarfsdeckung und die Verbrauchsregelung zu sichern (vgl. § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 in der Fassung vom 6. 6. 1940 (RGBl. I S. 861). Wenn auch dadurch der freie Warenverkehr zugunsten des überwiegenden öffentlichen Interesses beschränkt wird, erfährt doch der bürgerlich-rechtliche Charakter dieser Warengeschäfte durch die öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftungsvorschriften keine grundlegende Änderung. Obgleich infolge der öffentlichen Bewirtschaftung und der tatsächlichen Warenverknappung die Einzelhändler wirtschaftlich weitgehend abhängige Verteiler der bezugsbeschränkten Waren geworden und den Anordnungen der Behörden in erheblichem Umfange unterworfen sind, so bleiben sie doch im Rechtssinne selbständige Gewerbetreibende mit einer privatwirtschaftlichen Betätigung und eigenem Geschäftsrisiko. Die mit der öffentlichen Bewirtschaftung betrauten Behörden haben nicht die Aufgabe, selbst zu wirtschaften, da sie das damit verbundene wirtschaftliche Wagnis zu Lasten der Steuerzahler gar-nicht tragen können. So ist z. B. auch ihre Schadenshaftung durch § 17 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18.8.1939 (RGBl. I S. 1430) weitgehend ausgeschlossen. Ein Verwahrungsverhältnis, das . as Ernährungsamt selbst n it dem Beklagten eingegangen wäre, ist mithin durch die Entgegennahme der Ware nicht entstanden. Zwischen den Parteien ist vielmehr das Rechtsverhältnis des Kaufvertrages, nicht das der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der Verwahrung, begründet worden. Hierfür spricht schon einmal die Form des Vertrages, der mit Übergabe einer Rechnung, der Bezeichnung der Gegenleistung als „Kaufpreis“ und der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts zustande gekommen ist. Aber auch der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg, insbesondere die Veräußerung der Waren und die Abführung des Kaufpreises an die Klägerin, zwingen zur Annahme eines Kaufvertrages. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet schon deswegen aus, weil der Beklagte mit der Weiterveräußerung der Ware sein eigenes Geschäft, keineswegs ein fremdes, betreiben wollte. Für die Annahme eines Verwahrungsverhältnisses zwischen den Parteien hat der Beklagte ebenfalls nichts wesentliches vortragen können. Der hier abgeschlossene Kaufvertrag wird durch die öffentliche Bewirtschaftung in der hier allein interessierenden Hinsicht der Gefahrtragung nicht beeinflußt. Der Zweck der öffentlichen Bewirtschaftung Sicherung der Bedarfsdeckung und der Verbrauchsregelung erfordert ein gewisses Maß der Einwirkung des öffentlichen Rechts auf die Abwicklung der bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfte über bezugsbeschränkte Waren. Dies ist u. a. in §§ 21, 23 der oben erwähnten Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwitschaftlichen Erzeugnissen vom 5. 6. 1940 geregelt, nach denen landwirtschaftliche Ereugnisse als beschlagnahmt gelten und über die beschlagnahmten Erzeugnisse nur nach den Annordnungen und Weisungen der bewirtschaftenden Stellen durch Rechtsgeschäfte oder durch sonstige Handlungen verfügt werden darf, über diese Wirkungen der öffentlichen Bewirtschaftung hinaus bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß Grundsätze des bürgerlichen Rechts wie der der Gefahrtragung (§ 446 BGB) eine Änderung erfahren sollten. Ein Verkauf bezugsbeschränkter Waren durch den Einzelhändler vor dem Aufruf durch das Emährungsamt würde zwar den Tatbestand des 5 1 Ziff. 5 und 6 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung in der Fassung vom 27. 11. 1941 (RGBl. I S. 734) verwirklichen, aber das Erfordernis des Aufrufs vor dem Weiterverkauf der Waren kann den bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der Gefahrtragung nicht aufheben. 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 82 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 82 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Lösung der Schwerpunktaufgaben Gewährleistung einer zielstrebigen Informationsbeschaffung und die Prinzipien der Erfassung und Auswertung Einhaltung der Regeln der Konspiration Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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