Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 78 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 78); bleibe. Ein Anspruch des Absenders gegen den Empfänger erscheint vielmehr nur in dem in § 21X PostO vorausgesetzten Falle der Aushändigung der Sendung ohne Zahlung des Nachnahmebetrages gegeben, und zwar, wenn nicht bereits als Eigentumsherausgabeanspruch der Eigentümer wird nur bei Zahlung des Nachnahmebetrages an die Post dem Schuldner Eigentum übertragen wollen , so doch zumindest kraft des zugrundeliegenden Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner, gegebenenfalls auch aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Schuldner eine Postnachnahme eingelöst, so leistet er Zahlung in einer besonderen, ihm vom Gläubiger vorgeschriebenen Form, die ihm allein den Erhalt der Sendung ermöglicht. Dank des in der Allgemeinheit bestehenden, auch strafrechtlich durch § 354 StBG besonders geschützten Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Post 4) erblickt der Gläubiger in der Postnachnahme eine zuverlässige Sicherung der Verwirklichung seines Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner. Bei der gebotenen verständigen Auslegung des Gläubigerwillens kann die Versendung einer Postnachnahme nur dahin verstanden werden, daß der durch § 21X PostO bei unsachgemäßer Aushändigung durch die Post geschützte Gläubiger auf die gemäß § 2701 BGB im Zweifel den Schuldner treffende Gefahr der Geldübersendung Verzicht leisten und den Schuldner zur schuldbefreienden Zahlung an die Post ermächtigen will, eine Auffassung, von der nach Lage der Verhältnisse in gleicher Weise der Schuldner ausgehen darf, da er seinerseits durch die Zahlung in keinerlei weitere Rechtsbeziehungen zur Post tritt, die PostO vielmehr lediglich, wie dargetan, ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis mit dem Absender statuiert. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung des Nachnahmebetrages an die Post entspricht endlich aber auch der allgemeinen Verkehrsauffassung, die in der Aushändigung der Sendung gegen Zahlung des Nachnahmebetrages eine Art Bargeschäft sieht, das durch unmittelbaren Austausch der gegenseitigen Leistungen beiderseits gleichzeitig erfüllt wird. Zwar sind die dispositiven Bestimmungen der §§ 269, 447 BGB auch im Falle der Warenversendung durch Postnachnahme anwendbar, so daß der Erfüllungsort für die Leistung des Gläubigers dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung ist und die Transportgefahr bereits mit der Auslieferung an die Postanstalt auf den Empfänger der, Sendung übergeht. Aber auch dessen ungeachtet ist dank des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Zuverlässigkeit der öffentlichen Posteinrichtungen als Wille des Gläubigers anzunehmen, daß der Schuldner in Abweichung von § 2701 BGB durch die nach außen eindeutig erkennbare und erfahrungsgemäß für den Gläubiger besonders sichere Zahlung des Nachnahmebetrages an die Post Zug um Zug gegen Aushändigung der nachnahmebelasteten Sendung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger befreit wird. Die Gefahr der steckengebliebenen Postnachnahmezahlung trägt nach allem im Verhältnis zwischen Absender (Gläubiger) und Empfänger (Schuldner) der Sendung der Absender und nicht der Empfänger, der gegen Zahlung des Belastungsbetrages an die Post die Sendung erhalten hat. Aber auch von der Postverwaltung wird der Gläubiger hinsichtlich seiner vor dem 8. 5.1945 entstandenen Forderungen, selbst wenn er die zur Erhaltung der Ansprüche gegen die Post erforderlichen Maßnahmen (vgl. §§ 13,14 PostwesenGes.) rechtzeitig getroffen hat, Ersatz nicht erlangen können. Zwar hat das OLG Hamburg (MDR 1947, S. 158) entschieden, daß die Bezeichnung „Deutsche Post“ an Stelle der Bezeichnung „Deutsche Reichspost“ lediglich die Bedeutung einer Namensänderung habe und für die Beurteilung der aus der Zeit vor der Kapitulation stammenden Rechtsbeziehungen das Reich und seine Gebietskörperschaften als Träger von Rechten und Pflichten als fortbestehend anzusehen seien und daß die in Funktion gebliebenen oder die für gleiche Zwecke neu eingesetzten Organe mangels anderweiter Bestimmung in dem bisherigen Rahmen berufen seien, die vermögensrechtlichen Interessen des Reiches und seiner Gebietskörperschaften wahrzunehmen. Aber für die Durchführung des Verfahrens vor dem OLG Ham- ) Vgl. dazu RGSt 71, 330 = JW 1937, 2904. bürg lag eine ausdrückliche Genehmigung der Militärregierung vor. Denn zur Zeit darf, wie das OLG Halle (NJ 1947, S. 251 ff. = JurRdsch 1948, S. 51) zutreffend feststellt, gemäß Ziff. 14 der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrats v. 20. 9.1945 über das Vermögen des deutschen Staates ohne Genehmigung der Vertreter der Alliierten nicht verfügt werden. Hinzukam für die sowj. Zone der jetzt durch Befehl 64/48 ersetzte Befehl 124/45 der SMAD, wonach u. a. das Eigentum des deutschen Staates und seiner zentralen und örtlichen Behörden als beschlagnahmt erklärt worden ist. Das OLG Halle a. a. O. hat auf Grund dieser Rechtslage für die Reichsbahn und entsprechendes muß für die Post gelten festgestellt, daß die deutschen Behörden für die vor dem 8.5.1945 entstandenen Forderungen zur Zeit weder für eine Leistungsklage noch für eine Feststellungsklage passiv legitimiert seien®). Soweit es unter diesen Umständen nach Lage der Verhältnisse eine schwere Unbilligkeit darstellen würde, daß der Gläubiger völlig leer ausgeht, wird zu erwägen sein, ob der grundsätzlich bei der Postnachnahme, wie dargetan, anzunehmende Verzicht des Gläubigers auf § 2701 BGB im Einzelfall zu verneinen ist. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen der Gläubiger angesichts schwer gefährdeter Transportverhältnisse nur auf dessen ungeachtet ausdrückliches Verlangen des Schuldners mit Widerstreben die Postnachnahmeversendung vorgenommen hat. In derartigen Fällen wird im Sinne der eingangs zitierten Auffassung von Heck und neuestens von Jacobsohn zu erwägen sein, ob und inwieweit im Einzelfall gemäß § 242 BGB dem Gläubiger noch ein Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner zuzubilligen ist. Die Fortbildung der Absolventen der Lehrgänge für Richter und Staatsanwälte Von Dr. Otto Hartwig, Direktor in der Deutschen Justizverwaltung Wer die Abschlußprüfung eines Richterlehrgangs erfolgreich abgelegt hat, kann auf ein Jahr angestrengter Arbeit zurückblicken und sich mit Befriedigung sagen, daß er sich in dieser Zeit ein beachtliches Wissen und Können angeignet hat. Aber er weiß auch, daß er erst am Anfang steht und sich in der Praxis zwar über Wasser halten, daß er aber noch nicht frei schwimmen kann. Doch darf er allen Grund zu der Hoffnung haben, auch dies bald zu erlernen. Ihm dabei zu helfen, ist eine vordringliche Aufgabe der Justizverwaltungen. Sie beginnt damit, daß mit aller Sorgfalt der Ort der Beschäftigung und diese selbst ausgesucht werden. Hierbei sind nicht selten Fehler gemacht worden: Bei dem großen Richtermangel galt es oft, Lücken schnell auszufüllen, um Nachteile für die Rechtspflege zu verhüten. Dabei wurde nicht immer danach gefragt und konnte auch nicht danach gefragt werden, ob das Gericht, an das der junge Absolvent abgeordnet wurde, sich gerade für ihn eignete. Mit der langsamen Besserung der Personalfrage muß es sich erreichen lassen, daß kein Absolvent mehr alsbald nach Ablegung der Prüfung als Einzelrichter bet einem kleineren Gericht verwendet wird, wo er ganz allein auf sich gestellt und gezwungen ist, sich gleichzeitig in die Praxis der verschiedensten Rechtsgebiete einzuarbeiten. Er soll vielmehr zunächst einem Landgericht oder einem größeren Amtsgericht überwiesen werden, wo er notfalls sich bei erfahrenen Kollegen Rat holen kann, und wo sein Aufgabenkreis auf einige wenige Materien beschränkt ist, denen er sich dann um so intensiver widmen kann. Auch sollte man die Absolventen nicht zu häufig den Ort ihrer Tätigkeit und ihr Arbeitsgebiet wechseln lassen; beides erschwert das Einarbeiten außerordentlich. Vielmehr ist darauf Bedacht zu nehmen, die Absolventen bodenständig zu machen und sie, sobald dies angängig ist, in eine feste Stelle einzuweisen. Das wird auch ihr Selbstgefühl heben und ein starker Ansporn für sie sein. t) Vgl dazu auch Abendroth, Die Haftung des Reiches .’ für Verbindlichkeiten, die vor der Kapitulation v. 8. 5.1945 entstanden sind, NJ 1947, S. 73 ff., insbes. S. 78. 78;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 78 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 78 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der durch Einflußnahme auf die Deutsche Volkspolizei und. durch Diensteinheiten Staatssicherheit , vor allem mittels des Einsatzes von und anderen spezifischen Mitteln und Methoden. Durch die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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