Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 76 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 76); personellen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Aufgabe der Praxis 1st, die Form der Verordnung nun mit lebendiger Substanz zu erfüllen. Es ist ein demokratischer Grundgedanke, sich der Mitverantwortung für die Mängel der Gesellschaftsordnung, in der wir leben, bewußt zu werden, d. h. auch der Mitverantwortung für die Fehler, die Ihr entspringen, nicht zuletzt für die Kriminalität, die diesen Mängeln und Fehlem entquillt. Und diesem Bewußtsein entspricht Pflicht und Entschluß, nicht nur die Mängel zu bessern, sondern auch an der Beseitigung der Schäden mitzuarbeiten, die durch sie entstanden, und denjenigen Menschen zu gesunder Wiedereingliederung in den gesellschaftlichen Organismus zu verhelfen, an denen diese Schäden sich manifestierten. Diesem Bewußtsein und dieser Pflicht gemäß zu handeln, den ln diesen Zeilen skizzenhaft umrissenen Rahmen in seiner ganzen menschlichen und politischen Weite auszufüllen, das bedeutet: für die Reform des Strafvollzuges einen lebendigeren Beitrag zu leisten als mit einem Dutzend noch so gut gefeilter Gesetze und Verordnungen. Gefahrtragung bei Geldüberweisung Von Landgerichtsdirektor Dr. Ulrich Habel, Aschersleben Eine von der Rechtsprechung jetzt viel behandelte Frage ist die der Gefahrtragung bei Geldübersendung und Geldüberweisung. Sie kann nicht gemeinsam mit der Frage der Gefahrtragung bei Versendung von Waren behandelt werden, denn in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht lassen sich die Versendung von Waren und die Überweisung von Geld nicht vergleichen. Waren sind Sachen, als solche sinnlich wahrnehmbar, deshalb dem physischen Zugriff ausgesetzt, sofort verwertbar durch Verzehr, Gebrauch oder Verkauf, deshalb zu Diebstahl und Plünderung anreizend. Bei der Geldüberweisung handelt es sich nicht um die Übersendung individueller Geldzeichen oder Münzen, sondern um Begründung und Übertragung von Forderungsrechten. Die Überweisung geht im allgemeinen nicht direkt vom Schuldner zum Gläubiger, sondern über ein oder mehrere Zwischenglieder. Physische Wegnahme oder Verlust des Forderungsrechtes kommt nicht in Frage, sondern nur Verlust der die Übertragung betreffenden Mitteilung. Durch den Verlust dieser körperlich greifbaren Buchungsnachricht wird aber das Forderungsrecht überhaupt nicht betroffen, sondern nur durch Ereignisse wie Zahlungsunfähigkeit der beauftragten Bank und gesetzgeberische Eingriffe, wie Zahlungssperre, Konteneinfrierung oder vielleicht auch Eingriffe bei einer künftigen Währungsreform. Das sind bekannte Tatsachen, aber nur aus der Klarstellung und Erkenntnis des Sachverhaltes folgt die richtige Beurteilung der Rechtslage. Es gibt keine allgemeinen Normen darüber, wer die Versendung geschuldeter Waren und Gelder zu übernehmen und die Gefahr zu tragen hat. Bei Warenschulden ergibt sich die Antwort aus der Lage des Einzelfalles, sie ist beim Ladenverkauf anders als beim Versendungskauf von Wirtschaftsgütern, bei denen nach dem Gesetz (§449 BGB) der Käufer die Gefahr trägt. Im allgemeinen wird aber darüber, wer den Transport zu bewirken hat und auf wessen Kosten und Gefahr er geht, eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen werden müssen, oder sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. Führen diese Gesichtspunkte nicht zu einer Klärung, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§ 269 BGB). Geldschulden hingegen sind Bringschulden, d. h. im Zweifel trägt der Geldschuldner Kosten und Gefahr der Versendung (§ 270BGB). Die Frage, ob und wann ein Schuldner durch Überweisung seine Geldschuld getilgt hat, beantwortet die herrschende Rechtsprechung danach, ob der Gläubiger die tatsächliche und rechtliche Verfügung über die überwiesenen „Gelder“ (in Wahrheit „Forderungen“) erlangt hat: Es muß also dem Gläubiger nicht nur der Betrag auf sein Konto gutgeschrieben sein, sondern er muß auch Nachricht von der Gutschrift erhalten haben, damit er seinerseits über das Konto verfügen kann wohl mit der sinngemäßen Einschränkung, daß der Gläubiger auch dann befriedigt ist, wenn er zwar noch keine Gutschriftnachricht erhalten hat, aber in Kenntnis der bevorstehenden Gutschrift über den gutgeschriebenen Betrag bereits, wenn auch nur teilweise, verfügt. Was Ackermann, Juristische Rundschau 1947, S. 79 ff. hiergegen vorträgt, überzeugt nicht. Es ist Ausfluß einseitigen Mitleids für den Schuldner. Der Gedanke, dem Schuldner, der alles zur Überweisung des Schuldbetrages an den Gläubiger getan hat, sei die nochmalige Zahlung nicht zuzumuten, zumal er ja von seinem Überweisungsauftrag ab die Verfügung insoweit verloren habe, während er andernfalls noch weiter über sein Guthaben hätte verfügen können, z. B. bis zur Bankensperre oder Konteneinfrierung Geld hätte abheben können, überzeugt nicht, denn umgekehrt hat der Gläubiger überhaupt keinen Gegenwert erhalten und kann ihn aus dem überwiesenen Betrage nicht mehr erhalten. Er hat, wenn er Warenlieferant war, Sachgüter aus der Hand gegeben, deren Wert vielleicht inzwischen erheblich gestiegen ist, mindestens aber in einer Zeit der Überbewertung der Sachgüter sicherer ist als der des Geldes. Es dürfte also eher vertretbar sein, den Schuldner zur nochmaligen Zahlung anzuhalten, als den Gläubiger durch eine Überweisung, die ihn nicht erreichte, als befriedigt anzusehen und ihm seinen Zahlungsanspruch abzusprechen. Eine solche Antwort schöpft jedoch das Problem nicht aus. Sie läßt zwei Gesichtspunkte außer acht. Sie übersieht einmal in § 270 BGB die Worte „Im Zweifel“. Diese Worte verweisen auf den vermutlichen Parteiwillen, und der Parteiwille darf nicht abstrakt, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalles aufgefaßt und ergänzt werden. Es ist deshalb grundsätzlich nötig, bereits die Frage, wer die Gefahr der Versendung trägt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten, falls keine ausdrückliche, einer Auslegung entzogene Parteivereinbarung vorliegt. Man kann daher, zwar nicht generell, aber doch im Einzelfalle dahin kommen, daß der Schuldner mit der auf seinen Überweisungsauftrag hin erfolgten Belastung seines Kontos von der Schuld freigeworden ist, falls nach den Umständen des Falles ein entsprechender Parteiwillen anzunehmen ist. Schlechthin und allgemein für die Überweisungen im Frühjahr und Sommer 1945 einen solchen Willen anzunehmen, geht jedoch nicht an. t Der zweite Gesichtspunkt ist die grundsätzliche Frage, ob die herrschende Rechtsprechung den Begriff der „Gefahr“ richtig ausgelegt oder unzulässig ausgeweitet hat. Das letztere ist anzunehmen. „Gefahr“ ist nur ein den einzelnen oder eine bestimmte Gruppe treffendes ungünstiges Ereignis, z. B. Brand, Überschwemmung, Eisenbahnunglück, Plünderung, aber auch wirtschaftlicher Zusammenbruch einer Bank, hingegen nicht ein die Gesamtheit in gleicher Weise treffendes tatsächliches oder rechtliches Ereignis. Den wirtschaftlichen Zusammenbruch der beauftragten Bank wird man als Gefahr ansehen müssen, nicht aber die durch den Gesetzgeber angeordnete allgemeine Zahlungssperre, allgemeine Beschlagnahme, Konteneinfrierung usw. Sie bedeuten eine Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage, also der Wirtschaftsgrundlage auch für die Parteien und können deshalb für sie rechtlich ebenso bedeutsam sein -wde der Wegfall der Vertragsgrundlage, der nach anerkannter Rechtsprechung das Vertragsverhältnis oder wenigstens die Vertragsansprüche zerstören kann. Das folgt aus den allgemeinen Rechtsprinzipien, die auch im deutschen Zivilrecht ihre Anerkennung finden müssen. Das Kleben am positiven geschriebenen Recht hat zur Formalisierung und Starrheit des deutschen Rechtes geführt, ihm die Anpassung an das tatsächliche Leben, das ja nicht feststeht, sondern sich entwickelt („Entwickeln" hat hier weder einen ethischen noch einen metaphysischen Sinn) oft erschwert und damit auch die Gerechtigkeit gehemmt. Es bedarf gar nicht der Anrufung des § 242 BGB. Aus dem allgemeinen Rechtsprinzip der allgemeinen Gerechtigkeit und Rechtlichkeit, aus dem sich § 242 BGB auch herleitet, ergibt sich bereits die Antwort. Das bedeutet 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 76 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 76 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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