Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 72 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 72); Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafen vor. Straffrei ist, wie früher, nach Abs. 2 der zitierten Bestimmungen die Ankündigung gegenüber Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln erlaubterweise Handel treiben, sowie in einschlägigen Fachschriften. b) Mit Gefängnis bis zu 5 Jahren (in Sachsen-Anhalt: Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) wird bestraft, wer öffentlich oder gewerbsmäßig seine eigenen oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet &*). c) Ein neuer Straftatsbestand ist in den Landesgesetzen (außer Brandenburg) dahin geschaffen worden, daß derjenige bestraft wird, der „auf eine von ihm geschwängerte Frau durch Mißhandlungen, Drohungen oder Versprechungen einwirkt, um sie zu einer ungesetzlichen Unterbrechung der Schwangerschaft oder Abtötung der Leibesfrucht zu veranlassen“ 25). Die Strafe ist nach den Gesetzen von Thüringen, Mecklenburg und Sachsen-Anhalt Gefängnis bis zu 2 Jahren, nach dem sächsischen Gesetz Gefängnis schlechthin, d. h. also bis zu 5 Jahren. d) Dieselbe Strafe trifft den, der einer von ihm geschwängerten Frau vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwangerschaft oder der Niederkunft bedarf und dadurch Mutter oder Kind gefährdet 28). Hierdurch ist also die Strafbestimmung des § 170c StGB in die neuen Gesetze eingearbeitet worden, allerdings mit der Maßgabe, daß die Voraussetzungen, unter denen der Täter bestraft werden kann, den Bedürfnissen entsprechend verschärft worden sind; es ist nicht mehr erforderlich, daß der Täter „gewissenlos“ gehandelt hat. In Sachsen und Thüringen ist für die Straftatbestände zu c) und d), in Mecklenburg für die zu d) bestimmt, daß die Strafverfolgung in einem Jahr verjährt. IV. Bezeichnend für die gegenwärtige Verwirrung und Unklarheit darüber, in welcher Fassung bestehende Gesetze anzuwenden sind, sind die Vorschriften der neuen Gesetze über die Aufhebung gegenstandslos gewordener Gesetze, die sich in den Schlußbestimmungen befinden und sämtlich voneinander abweichen. Nach § 9 des sächsischen Gesetzes werden die §§ 218, 219, 220 StGB i. d. F. v. 26. 5.1933 und 18. 3.1943 sowie die PolizeiVO v. 21.1.1941 (über Verfahren, Mittel und Gegenstände zur Unterbrechung und Verhütung von Schwangerschaften) aufgehoben, nach § 9 des brandenburgischen Gesetzes die §§ 218, 219, 220 StGB in der geltenden Fassung und die Polizeiverordnung von 1941; nach § 9 des mecklenburgischen Gesetzes die §§184, 218, 219 und 220 StGB i. d. F. vom 26. 5. 1933 und 18. 3. 1943 sowie die PolizeiVO von 1941; nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes von Sachsen-Anhalt die §§ 218 220 des Strafgesetzbuchs und die PolizeiVO von 1941 und nach § 9 des thüringischen Gesetzes § 218 StGB i. d. F. des thüringischen Anwendungsgesetzes sowie das thüringische Gesetz über die Unterbrechung der durch ein Sittlichkeitsverbrechen verursachten Schwangerschaft nebst Durchführungsgesetzen und die PolizeiVO von 1941. Jedenfalls ist § 218 StGB, auf dessen besondere politische und allgemeine Bedeutung schon oben hingewiesen worden ist, hiernach in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone aufgehoben. Angesichts der völlig veränderten Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone ist damit zu rechnen, daß die Gerichte von den neuen Gesetzen einen anderen Gebrauch machen werden als die früheren Gerichte von dem § 218. In einer Vielzahl von Fällen, die bisher von dem Strafrichter entschieden wurden, sind die Gerichte nach der neuen Regelung der Entscheidung enthoben: immer dann nämlich, wenn die Kommission die Unterbrechung der Schwangerschaft für zulässig erklärt hat, * IS ) Sachsen, Thüringen, Mecklenburg § 7: Sachsen-Anhalt u. Brandenburg § 8. IS) Sachsen, Thüringen u. Mecklenburg § 8 Abs. 1; Sachsen-Anhalt § 7 Abs. 1. “) So: Sachsen und Mecklenburg § 8 Abs. 2; Sachsen-Anhalt § 7 Abs. 2; etwas anders Thüringen § 8 Abs. 2, wo hinter grob fahrlässig die Worte eingeführt sind „pflichtwidrig in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise“; in Brandenburg fehlt diese Strafbestimmung, dort ist dafür § 170c StGB nicht aufgehoben worden. sei es aus medizinischen, aus ethischen, aus eugenischen oder insbesondere auch aus sozialen Gründen ist die Frage der Strafbarkeit einer auf Grund dieser Kommissionsentscheidung vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft mit bindender Wirkung für die Gerichte geklärt. Kein Staatsanwalt ist befugt, dann noch eine Anklage zu erheben, kein Gericht, eine Strafe auszusprechen. Erwarten wir somit von den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine dem Geist der neuen Bestimmungen entsprechende und den auftretenden Bedürfnissen gerechtwerdende Handhabung dieser Gesetze, so bleibt zu hoffen, daß die Frauen, die sich in einer Situation befinden, aus der heraus sie glauben, zur Austragung des Kindes nicht verpflichtet zu sein, wirklich den Weg zu diesen Kommissionen finden und daß die Kommissionen ihrer Aufgabe mit menschlichem und sozialem Verständnis gerecht werden. Nur so wird es möglich sein, einen wirklich wirksamen Kampf gegen die illegalen Abtreibungen durch Kurpfuscher und andere Personen ohne die erforderliche Befähigung zu führen. Weiterhin bleibt zu hoffen, daß sich die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse möglichst bald soweit bessern, daß das Anwendungsgebiet der neuen Gesetze immer kleiner wird, weil immer seltener ein Bedürfnis nach Unterbrechung der Schwangerschaft auftritt. Für das gesamte Gebiet Deutschlands aber bleibt zu hoffen, daß es auf diesem so wichtigen Rechtsgebiet zu einer möglichst einheitlichen gesetzlichen Regelung kommt, damit das Volk nicht noch mehr irre werde an dem Recht, wenn es erfährt, daß eine Frau, die einen Eingriff bei sich hat vornehmen lassen, im Osten Deutschlands straflos bleibt und im Westen und Süden Deutschlands bestraft wird. Wenn die neuen Gesetze der sowjetischen Zone mit ihrem Maßhalten gegenüber weitergehenden Forderungen, die auf eine Anerkennung der rein sozialen Indikation oder gar auf eine völlige Freigabe der Abtreibung gerichtet waren, die Grundlage für eine erfolgversprechende Diskussion dieses Problems in gesamtdeutschem Rahmen geben sollten, dann hätte auch diese nicht zu verkennende Unvollkommenheit der Gesetze ihren Wert und ihre Rechtfertigung erhalten. Straffälligen-, Gefangenen- und Entlassenenfürsorge (Bemerkungen zur Verordnung vom 9.12.1947 ZVOB1.1948 S. 79) Von Dr. Werner Gentz, Direktor in der Deutschen Justizverwaltung I. Unsere Zeit ist dadurch gekennzeichnet, daß sie uns allen eine außerordentliche Anspannung aller unserer Kräfte auferlegt. Menschen und Mittel reichen nicht hin, der Fülle der Aufgaben gerecht zu werden, die an uns herantreten. Ist es da zu verantworten, sie für Menschen einzusetzen, die durch ihr Verhalten sich als Schädlinge der Gesellschaft erwiesen haben? Die Kriminalität unserer Zeit ist zu 80 90 0/0 Produkt nazistischer Lebensverwilderung, Das Hauptkontingent der Insassen unserer Strafanstalten besteht aus jungen Menschen zwischen 16 und 28 Jahren. Die Kriminalitätsanfälligkeit dieser Altersstufen ist viermal so stark, wie die aller übrigen Gruppen zwischen 14 und 80 Jahren zusammengenommen. Die heute 16 bis 28 Jahre alt sind, waren 2 14 Jahre, als die Nazibarbarei entfesselt wurde. Ihre gesamte persönliche und gesellschaftliche Entwicklung ist durch die Ausstrahlungen der Nazizeit und ihrer Ideologie beeinflußt, wenn nicht bestimmt worden. Unter den Menschen, die im Laufe eines Jahres unsere Strafanstalten passieren, befinden sich viele, die wirkliche Not straffällig werden ließ, viele, die Leichtsinn und Verführung mit sozialer Entwurzelung bedrohen; in der großen Mehrzahl bisher unbestrafte Menschen. Kümmern wir uns nicht um sie, lassen wir sie fallen, schreiben wir sie ab, so schreiben sie uns ab, und wir sind mitschuldig am Entstehen einer Generation wirklicher Verbrecher. In dieser Erkenntnis liegt die Rechtfertigung dafür, daß wir uns der Menschen annehmen müssen, die, mit mehr oder 72;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland dar. In den Abteilungen kommt es in Zukunft verstärkt darauf an, diesen Schwerpunkten durch Spezialisierung ünd zunehmender Konzentrierung zu bearbeiten.

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