Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 70 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 70); chung der Schwangerschaft straffrei bleibt, bringen dann Einzelheiten für die Zulässigkeit der erlaubten Schwangerschaftsunterbrechung und im Anschluß daran weitere Strafvorschriften im Rahmen der bisherigen Gesetze. In Sachsen-Anhalt dagegen hat das, was die neue Gesetzgebung grundsätzlich von der alten unterscheidet, bereits im Aufbau des Gesetzes seinen Ausdruck gefunden. Es stellt in seinem § 1 die Fälle voran, in denen die Schwangerschaftsunterbrechung erlaubt ist, bringt im Anschluß daran die Regelung der näheren Voraussetzungen für diese Fälle und dann erst im Zusammenhang alle Strafvorschriften, wobei hinsichtlich der Unterbrechung der Schwangerschaft gesagt ist, daß sie strafbar ist, wenn sie entgegen den vorstehenden Vorschriften erfolgt ist. Nach diesem Aufbau wird daher bei der nachfolgenden Darstellung verfahren werden. 2. In allen Gesetzen ist die Zulässigkeit der medizinischen Indikation anerkannt. In den Gesetzen Sachsens1*), Mecklenburgs* 4 *) und Thüringens®) ist diese Voraussetzung in § 2 Ziff. 1 übereinstimmend dahin formuliert, daß die Schwangerschaftsunterbrechung straffrei bleibt, „wenn sie nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist“. Nach dem Gesetz Brandenburgs6) (§3 lit. a) muß das Leben und die Gesundheit der Schwangeren „bei Fortbestand der Schwangerschaft nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen ernstlich gefährdet“ sein, und nach § 1 Ziff. 1 des Gesetzes von Sachsen-Anhalt darf die Schwangerschaft unterbrochen werden, wenn „das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren bei Fortbestand der Schwangerschaft ernstlich gefährdet ist“. Einen sachlichen Unterschied bedeuten diese verschiedenen gesetzlichen Formulierungen nicht. Insbesondere besagt die Nichterwähnung des „pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens" oder „der Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft“ in dem Gesetz Sachsen-Anhalts nicht etwa, daß hiernach geringere Anforderungen an die. ärztliche Prüfung zu stellen sind als nach den anderen Gesetzen. 3. Auch die sog. ethische Indikation die man besser strafrechtliche Indikation nennen sollte, weil sie eine durch eine Straftat verursachte Schwangerschaft voraussetzt ist in allen Gesetzen anerkannt. Nach deren insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften ist die Unterbrechung der Schwangerschaft zulässig, wenn sie durch eine nach § 176 Abs. 1 Ziff. 2’) (Schändung einer willenlosen, bewußtlosen oder geisteskranken Frau) oder nach § 177 (Notzucht) StGB strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. In allen Gesetzen (außer Sachsen-Anhalt) ist vorsorglich hinzugefügt worden, daß dies auch gilt, wenn der Täter dieser strafbaren Handlung straffrei bleibt. 4. Die soziale Indikation ist mit gewissen Einschränkungen anerkannt in den Gesetzen von Sachsen, Thüringen, Mecklenburg und Brandenburg. Die Gesetze der drei zuerst genannten Länder sagen hierzu in § 2 Ziff. 2 mit im wesentlichen übereinstimmenden Formulierungen, daß die Unterbrechung straffrei bleibt, wenn sie vorgenommen wird, weil die sozialen Verhältnisse der Schwangeren oder ihrer Familie bei einem Austragen des Kindes eine ernste, sich auf die Gesundheit auswirkende Gefährdung für Mutter oder Kind erwarten lassen und der Notlage durch soziale oder andere Maßnahmen nicht ausreichend abgeholfen werden kann. Es ist damit eine Formulierung gewählt, die den Forderungen auf eine Freigabe der rein sozialen Indikation nicht in vollem Umfange Rechnung trägt, die aber doch die Möglichkeit gibt, in all den Fällen zu helfen, in denen eine Hilfe aus sozialen Gründen geboten ist. Denn wenn die in erster Linie maßgeblichen sozialen Verhältnisse der Schwangeren oder ihrer Familie !) Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 4. 6. 47 (Ges.Bl. I S. 229) ') Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 28. 11. 47 (RegBl. S. 318). s) Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 18.12. 47 (RegBl. I S. 109). ) Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 6. 11. 47 (GVOB1. I S. 31). 7) In den Gesetzen Thüringens (§ 2 Ziff. 3) und Sachsen-Anhalts (§ 1 Ziff. 2) ist irrtümlich § 176 Abs. 1 Ziff. 1 zitiert! so ungünstig sind, daß eine verantwortungsbewußte Würdigung dieser Verhältnisse dazu führt, die Unterbrechung der Schwangerschaft für erforderlich zu erklären, dann wird auch stets die weitere Voraussetzung erfüllt sein, daß nämlich diese sozialen Verhältnisse eine ernste, sich auf die Gesundheit auswirkende Gefährdung für Mutter oder Kind erwarten lassens). Andererseits ist einer zu weiten Ausdehnung dieser Indikation dadurch vorgebeugt, daß die Zulässigkeit der Unterbrechung der Schwangerschaft davon abhängig gemacht worden ist, daß der Notlage auf andere Weise nicht abgeholfen werden kann. Gerade diese einschränkende Bestimmung bietet die Möglichkeit, bei einer Besserung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu einer einengenden Praxis auf diesem Gebiet zu gelangen. In dem brandenburgischen Gesetz ist eine noch engere Anlehnung der sozialen an die medizinische Indikation erfolgt. Hier ist die soziale Indikation nicht als besonderer Tatbestand im Gesetz aufgeführt, vielmehr heißt es in § 3 lit. a) im Anschluß an die oben) zitierte Bestimmung über die medizinische Indikation, daß bei Beurteilung der Gefährdung (für Leben oder Gesundheit der Schwangeren) „auch die sozialen Verhältnisse der Schwangeren ausschlaggebend in Betracht zu ziehen“ sind. In der praktischen Anwendung wird sich diese Bestimmung kaum von den entsprechenden Bestimmungen der drei vorher genannten Gesetze unterscheiden. In Sachsen-Anhalt ist es auf Grund der besonderen Mehrheitsverhältnisse im dortigen Landtag nicht gelungen, die soziale Indikation in dem Gesetz zur Anerkennung zu bringen. Damit ist auf diesem so wichtigen Gebiet in einem Teil der sowjetischen Besatzungszone ein von den übrigen Ländern der Zone abweichender Rechtszustand geschaffen worden, was sowohl im Interesse einer Rechtseinheit, wenigstens innerhalb der sowjetischen Besatzungszone, wie auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zu bedauern ist. Es ist deshalb zu hoffen, daß sich, sei es durch eine spätere Gesetzgebung, sei es durch eine entsprechende Rechtsanwendung, möglichst bald eine Angleichung des Rechtszustandes in Sachsen-Anhalt an die Gesetze der übrigen Länder der Zone vollzieht. Die von dem Landtag des Landes Sachsen-Anhalt am 7. 2.1948 im Anschluß an die Verabschiedung des Gesetzes gefaßte Resolution zu § 1 Ziff. li), nach der von den Kreisen und Gemeinden besondere Fürsorgemaßnahmen für Schwangere und Neugeborene getroffen werden sollen, insbesondere um sie mit genügend Wäsche, Nahrung und dem sonstigen notwendigen Bedarf zu versorgen, dürfte unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht ausreichen, um in allen Fällen den vorhandenen Notstand zu beseitigen. 5. Nur in dem Gesetz des Landes Mecklenburg findet sich in § 2 Ziff. 4 eine Sondervorschrift über die Zulässigkeit der sog. eugenischen Indikation. Sie ist zulässig, wenn „nach einwandfreiem fachärztlichen Gutachten mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß das Kind an einem oder mehreren ernsten körperlichen oder seelischen Erbschäden leiden würde und dir. Mutter deshalb den Antrag auf Unterbrechung der Schwangerschaft gestellt hat“. Damit ist, soweit ersichtlich zum erstenmal nach 1945, ein Gedanke aufgegriffen worden, der schon lange vor 1933 von ernst zu nehmenden Wissenschaftlern vertreten worden ist, der aber durch die nazistische Rassenpolitik derart in Verruf geraten war, daß nach der Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft allgemein Bedenken gegen seine Behandlung oder gar seine gesetzliche Fixierung bestanden. Vielleicht bedeutet diese Bestimmung des mecklenburgischen Gesetzes einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer neuen, sich auf ernstem wissenschaftlichen Boden bewegenden Behandlung der Fragen, die mit dem schwierigen Problem der Vererbung und Eugenik im Zusammenhang stehen. 6. In allen Gesetzen sind neben diesen allgemeinen Voraussetzungen noch weitere besondere Bedingungen ) Vergl. dazu III Ahs. 2 der sächs. DurchfVO v. 10. 9. 47 (GVOB1. 1947 S. 386). ■) Vergl. S. 70 zu III 2. ") Gesetzbl. I S. 46. 70;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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