Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 68 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 68); Das erfordert die Verantwortung vor der Jugend, die jeder Hochschullehrer trägt. Der Hochschullehrer war mit Recht auf die Gründlichkeit stolz, mit der er sein Fachgebiet durchgearbeitet hatte, über den Materialismus durfte er ohne Sachkenntnis reden. Allzuviele Äußerungen hierüber beweisen es. Bisweilen kann man mit Sicherheit annehmen, daß der Kritiker nicht ein einziges marxistisches Werk ernstlich studiert hat. Die Beseitigrung der politischen Macht der großen Eigentümer in der Ostzone hat zur Folge, daß der dialektische Materialismus nunmehr auch an der Hochschule gelehrt werden darf, daß zum erstenmal in der Geschichte der deutschen Universitäten Lehre und Forschung frei sind. Erstmalig treten an deutschen Hochschulen Idealismus Materialismus in freien Wettstreit auf die Suche nach der Wahrheit. Es bedarf keiner prophetischen Gabe, um den Ausgang des Wettstreites vorauszusagen. Die zweite Folgerung ist nicht minder wichtig. Die Verteidiger des kapitalistischen Privateigentums lieben es, heute nach den Äußerungen des brutalen Hasses der Besitzenden im Faschismus von Humanität und Menschlichkeit als ihren Zielen zu reden. Es wird nicht daran gezweifelt, daß viele es ehrlich meinen. Wenn es zutrifft, daß das kapitalistische Privateigentum die Ursache der Krise und des imperialistischen Krieges ist die bisherige Erfahrung hat es immer wieder bestätigt , dann ist es angesichts ihrer Folgen wohl human, die Aufhebung des kapitalistischen Privateigentums anzustreben. Daraus folgt: wer das kapitalistische Privateigentum verteidigt und zugleich Humanität, Menschlichkeit als sein Ziel proklamiert, widerspricht sich selbst. Er will das kapitalistische Privateigentum ohne seine notwendigen Folgen. In einer Gesellschaftsordnung, die auf der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beruht das ist der Inhalt des kapitalistischen Privateigentums , gerät jede moralische Absicht seiner Anhänger in die Gefahr, zur Heuchelei zu werden. Das Leben lehrt die Menschen von Jugend auf, daß man danach streben muß, Besitzer von Arbeitsmitteln zu werden, um Arbeiter einstellen zu können, und damit auf Kosten der Arbeit anderer zu leben. Es ist hiernach kindlich, über den Niedergang der Moral und die Erfolglosigkeit aller Moralreden in Erstaunen zu geraten. Der Fehler liegt nicht bei den einzelnen Menschen, sondern in der bürgerlichen Rechtsordnung, deren „Grundpfeiler“) die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist. Wer Humanität realisieren will, muß dazu beitragen, das kapitalistische Privateigentum zu beseitigen das ist die nicht minder wichtige Folgerung aus der Lehre des dialektischen Materialismus. Der Idealismus verhindert die Erkenntnis der gesellschaftlichen Zusammenhänge. Er ist nicht nur wissenschaftsfeindlich, sondern auch lebensfeindlich. Die Millionen der Toten, der Beschädigten und der Hinterbliebenen, die zerstörten Städte sind die beredten und mahnenden Zeugen hierfür. Die Grundsätze des dialektischen Materialismus sind nicht nur identisch mit denen wahrer Wissenschaft, nämlich sachlich, vorurteilslos, undogmatisch zu forschen, sondern auch lebensfördernd. Er zeigt die Wege auf, durch deren Beschreitung die großen Lebensfragen der Gegenwart, die Überwindung der Wirtschaftskrisen und des imperialistischen Krieges, gemeistert werden können. Es widerspräche dem Lebensgesetz), wenn der dialektische Materialismus nicht zum Bewußtsein der Wissenschaftler der nächsten Zukunft würde. Aus der Anwendung des Lebensgesetzes ergibt sich, daß in wenigen Jahrzehnten der philosophische Idealismus die gleiche Beurteilung erfahren wird, wie einst die Auffassungen der Peripatetiker, der vorgalileischen Natur-kundler, er wird vergessen sein oder den Menschen als eine unbegreifliche Verirrung des menschlichen Intellekts erscheinen, dem wissenschaftlichen Historiker aber eine notwendige Durchgangsstufe der Entwicklung des menschlichen Geistes bedeuten). m) Staudinger-Boehmer, 10. Aufl., V, Einleitung §8, Anm. 16. ) Vergl. NJ, 47, S. 233. Das Lebensgesetz realisiert sich allerdings nicht spontan, sondern muß in dieser Hinsicht durch die Vertreter des dialektischen Materialismus vollzogen werden. “) Das entspricht bereits der Erfahrung, vergl. hierzu den aufschlußreichen Vortrag von M. M. Rosental, , Materialistische und idealistische Weltanschauung, S. 10. Die neuen Gesetze zur Schwangerschaftsunterbrechung in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone Von Wolfgang Weiss, Vortragender Rat in der Deutschen Justizverwaltung I. Mit dem von dem Landtag des Landes Sachsen-Anhalt am 7.2.1948 beschlossenen Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft hat eine Entwicklung einen vorläufigen Abschluß gefunden, die nicht nur von juristischer, sondern darüber hinaus auch von erheblicher politischer und sozialer Bedeutung ist. In allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone ist jetzt das rechtens, was seit Jahrzehnten von fortschrittlichen Menschen, mögen sie auf dem Gebiet der Justiz, der Medizin oder des Sozialwesens tätig gewesen sein, gefordert worden war: Der Grundsatz der Strafbarkeit der Schwangerschaftsunterbrechung ist durchbrochen. Es ist gesetzlich anerkannt, daß es Fälle gibt, in denen es nicht zu rechtfertigen ist, Frauen, die eine Abtreibung an sich haben vornehmen lassen, und Ärzte, die den Eingriff ausgeführt haben, vor den Strafrichter zu stellen. § 218 des Strafgesetzbuchs, der Paragraph, der, wie kein anderer, in breitesten Kreisen der Bevölkerung zum Begriff geworden und Gegenstand zahlreicher Angriffe sowie Quelle ungezählter Sorgen gewesen war, gilt in der sowjetischen Besatzungszone nicht mehr. Um die Bedeutung dieser Gesetzesänderung verständlich zu machen, ist es angezeigt, kurz die geschichtliche Entwicklung dieses Problems seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs von 1871 darzustellen. In Anlehnung an das preußische Strafgesetzbuch von 1851 sah § 218 in seiner ursprünglichen Fassung vor, daß die Schwangere selbst, die ihre Frucht abtreibt, grundsätzlich mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen war; nur beim Vorliegen mildernder Umstände konnte auf Gefängnis, aber nicht unter 6 Monaten, erkannt werden. Dieselbe Strafe galt für einen Dritten, der eine Abtreibung, ohne gewerbsmäßig zu handeln, mit Einwilligung der Schwangeren vornahm. Handelte ein Dritter entgeltlich, so wurde er nach § 219 mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft und, wenn er ohne Wissen und Willen der Schwangeren handelte, sogar mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren (§ 220). Trat in diesen Fällen infolge des Eingriffs der Tod der Schwangeren ein, so war die Strafe Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslanges Zuchthaus. Diese scharfen Strafbestimmungen, insbesondere gegen die Schwangere selbst und solche Dritte, die mit Einwilligung der Schwangeren und nicht gewerbsmäßig tätig wurden, waren in der Zeit nach dem ersten Weltkriege heftigsten Angriffen ausgesetzt. In jener Zeit, als sich diese Strafbestimmungen immer mehr als das offenbarten, was sie unter den damaligen Verhältnissen sein mußten, nämlich als Gesetze, die sich fast ausnahmslos gegen die Bevölkerungsschichten richteten, die unter den Nachkriegsverhältnissen, der Inflation und der Arbeitslosigkeit am meisten litten, konnte sich auch der Gesetzgeber den Forderungen, wenn nicht nach ihrer Abschaffung, so''doch nach ihrer Milderung nicht verschließen. Am 18.5.1926 erging deshalb ein Gesetz, das die §§ 218 220 StGB durch einen neuen §218 ersetzte und damit zu einem Teil die Bestrebungen verwirklichte, die zu der seit Jahren geplanten, aber nie zur Durchführung gelangenden Strafrechtsreform gehörten. Nach dieser neuen gesetzlichen Regelung wurde die Schwangere selbst und auch der Dritte, der nicht gewerbsmäßig handelte, nur mit Gefängnis bestraft. Wer dagegen ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig eine Abtreibung vornahm, wurde mit Zuchthaus und nur beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Diese Milderung der Strafandrohungen war besonders deshalb ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, weil sie verständigen Richtern die Möglichkeit gab, in geeigneten Fällen die Schwangere selbst über § 27b StGB nur mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Eine wirkliche Lösung des Problems war aber auch mit dieser Gesetzesänderung nicht erreicht worden. Es 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 68 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 68 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Richtlinie und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den langjährigen. Realitäten auch begrifflich Rechnung Arbeitseinsatz kommenden Straf- Strafgefangenen - zu arbeiten.

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