Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 53); zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen, kann die Gültigkeit der Anordnung vom 6.11. 41 nicht herbeiführen. Denn dem Reichsminister der Justiz stand nur das Recht zu, Vorschriften zur Durchführung und zur Ergänzung des Ehegesetzes zu erlassen, er konnte jedoch das Ehegesetz selbst nicht ändern. Eine Bestimmung aber, die darauf abzielt, daß zur Eheschließung nicht die Erklärung des Eheschließungswillens von beiden Verlobten vor dem Standesbeamten abzugeben ist, stellt sich als Änderung des Ehegesetzes dar und konnte nur durch Gesetz oder Verordnung erfolgen. Hinzu kommt, daß auch eine Verordnung auf Grund des § 131 des Ehegesetzes 1938 zu ihrer Gültigkeit einer Veröffentlichung bedurft hätte. Bei der Eheschließung am 31. 8. 43 sind aber die Voraussetzungen des § 15 des Ehegesetzes 1938 nicht erfüllt worden, denn zu diesem Zeitpunkt war Rolf N. bereits tot und konnte eine Erklärung dahin, daß er die Ehe eingehen wolle, nicht abgeben. Liegen somit die Voraussetzungen des § 15 des Ehegesetzes 1938 nicht vor, dann ist eine wirksame Eheschließung zwischen dem Erzeuger und der Mutter der Kl. nicht erfüllt. Die Ehe ist deshalb als sog. Nichtehe anzusehen. Für die Geltendmachung des Nichtbestehens einer Nichtehe sind nicht die Vorschriften der §§27 ff. des Ehegesetzes 1938 maßgebend, es kann sich vielmehr jeder auf das Nichtvorhandensein der Ehe berufen, ohne daß es der Erhebung einer Nichtigkeitsklage bedarf (vgl. Volkmar, Kommentar zum Großdeutschen Eherecht Anm. 2 und 5 zu § 15). Die Eintragung ins Heiratsregister ist ohne Bedeutung, da ihr keine rechtsbegründende Kraft zukommt (vgl. Volkmar, aaO. Anm. 2 zu § 18). Fehlt es aber an einer wirksamen Ehe zwischen Rolf N. und der Mutter der Kl., dann hat die Kl. auch nicht die Stellung eines ehelichen Kindes erreicht, da die Voraussetzungen des § 1719 BGB, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet, nicht vorliegen. § 25 des Ehegesetzes 1946 ist daher nicht anwendbar. Der Beschluß des AG Wedding vom 20. 9. 43 ist ebenfalls wirkungslos, zumal ihm nur erklärende, nicht rechtsbindende Kraft zukommt r Anmerkung: Vgl. zu dieser Entscheidung den Aufsatz von Steiniger auf Seite 42 dieses Heftes. Die Red. Inwieweit sind „Ehen“, die auf Grund des Führer-Erlasses vom 6.11.41 geschlossen worden sind, gültig ? OLG Dresden, Beschluß v. 27.1. 48 1 UH 82/47. Zwischen der Klägerin und ihrem am 28. August 1944 als Soldat gestorbenen Verlobten ist am 29. Juli 1945 vor dem Standesbeamten auf Grund des Erlasses des RMdl vom 15. Juni 1943 über die nachträgliche Eheschließung ein Eheschließungsakt vollzogen worden, der durch Verfügung des RMdl vom 5. April 1945 angeordnet worden war. Die Eheschließung ist am 29. Juli 1945 in das Familienbuch eingetragen worden. Der Erlaß des RMdl vom 15. Juni 1943 beruft sich auf einen Erlaß des „Führers“, der nicht veröffentlicht worden ist. Ob ein solcher Erlaß ergangen ist, wird stellenweise angezweifelt. Indes muß seine Existenz unterstellt werden, mag er auch nur in der Form einer mündlichen Anweisung an den Reichsinnenminister ergangen sein. Nun galt zwar auch während der Hitlerregierung der Grundsatz, daß Gesetze, Verordnungen und andere die Allgemeinheit angehende Verfügungen der Staatsgewalt veröffentlicht werden müssen, um Geltung zu erhalten. Andererseits hatte sich aber während dieser Episode im Volke, wenigstens äußerlich, die Auffassung durchgesetzt, daß der Wille des sog. Führers oberstes Gesetz sei, auch wenn er im gesetzten Recht keine Stütze hatte oder sogar mit diesem im Widerspruch stand. Trägt man dieser Auffasung Rechnung, so muß man den Standpunkt einnehmen, daß der „Führer“ in er Lage war, in irgendeiner Form zu bestimmen, daß seine Anordnungen auch ohne die an sich vorgeschriebene Veröffentlichung maßgebend und bindend seien. Und eine solche, stillschweigend getroffene Bestimmung wäre in dem erwähnten, nicht veröffentlichten Erlaß an den RMdl zu finden. Von dieser Auffassung aus müssen die auf Grund der erwähnten Verfügungen geschlossenen „Ehen“ als gültig anerkannt werden, obwohl die Form der Eheschließung dem damals geltenden geschriebenen Recht (EheGes. vom 6. 7. 38 nebst Durchführungsbestimmungen) nicht entsprach. Der Widersinn einer nach dem Tode des einen Verlobten geschlossenen Ehe ist doch die Ehe die Gemeinschaft zwischen Lebenden wird durch die Auffassung beseitigt, daß die Hitlerregierung mit der angeführten Anordnung nicht die Schaffung wirklicher Ehen zweckte, sondern nur den Eintritt aller Rechtsfolgen einer Eheschließung sowohl in familienrechtlicher als auch in vermögensrechtlicher Hinsicht. Das KG (SJZ 47, S. 665) und das Oberlandesgericht Braunschweig (SJZ 47, S. 663) stehen dagegen auf dem Standpunkt, daß für alle nachträglichen Ehen, also auch für die während des Hitlerreiches geschlossenen, das Ehegesetz gelte; da die Vorschriften der §§ 15 und 17 EheGes. in der Fassung vom 6. Juli 1938 nicht beachtet seien, handele es sich um absolut nichtige Ehen, um Nichtehen, deren Nichtigkeitserklärung es nicht bedarf, um die Nichtigkeit geltend zu machen. Der Senat kann sich dieser Ansicht nicht anschließen, hält vielmehr an seiner oben dargelegten Auffassung fest, daß die während des Hitlerregimes geschlossenen, postmortalen Ehen gültig sind. Dabei spricht auch die Erwägung mit, daß andernfalls eine untragbare Rechtsunsicherheit herbeigeführt werden würde, sollen doch mehrere Tausende derartiger „Ehen“ geschlossen worden sein, deren vielfältigen Rechtsbeziehungen mit rückwirkender Kraft die Grundage entzogen werden würde. Das Landgericht Verden (Hann.RPfl. 46, S. 118 ff.) vertritt die auch von Prof. Dölle (DRZ 47, S. 39 ff.) gebilligte Meinung, daß alle nachträglichen Ehen wirksam seien auf Grund eines Gewohnheitsrechtes, das sich gegen das gesetzte Recht ausgebildet hatte. Dieser Meinung vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann seiner Meinung nach nicht angenommen werden, daß sich innerhalb der knapp zwei Jahre, die zwischen dem Erlaß des Reichsinnenministers und dem Zusammenbruch des nationalsozialistichen Staates liegen, ein derartiges Gewohnheitsrecht gebildet hat. Außerdem ist die Rechtseinrichtung der postmortalen Ehe bewußt geheimgehalten worden, somit überhaupt nicht allgemein bekannt gewesen. Soweit sie jedoch bekannt war oder später bekannt wurde, hat sie offenbar in weiten Kreisen des Volkes Ablehnung gefunden. (Wird weiter ausgeführt). Wie oben ausgeführt, kann die Gültigkeit einer auf dem „Führerwillen“ beruhenden, nachträglichen Ehe nur anerkannt werden, wenn sowohl der Akt vor dem Standesamt als auch die Eintragung in das Familienbuch während des „Führerstaates“, also noch vor dem 8. Mai 1945, erfolgt sind. Für die spätere Zeit müssen wieder die Vorschriften des Ehegesetzes uneingeschränkt angewandt werden. Bei solchen „Ehen“ handelt es sich um eine Nichtehe (matrimonium nullum). Anmerkung: Vgl. zu dieser Entscheidung den Aufsatz von Steiniger auf S. 42 dieses Heftes. D. Red. §§ 599, 719, 707 ZPO. Auch die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil kann durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 719 ZPO einstweilen eingestellt werden. OLG Gera, Beschluß v. 29.1.1948 5 W 333/47. Die Rechtsprechung hat bisher eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei einem Vorbehaltsurteil abgelehnt, da eine solche Maßnahme im Gesetz nicht vorgesehen ist (s. Entscheidung des Reichsgerichts 54, 306). Diese Ansicht kann mit Rücksicht auf das praktische Bedürfnis nach einer entsprechenden Anwendung des § 719 (707) ZPO auch auf den Fall des § 599 ZPO nicht mehr vertreten werden, um so weniger, als das Gesetz selbst eine solche entsprechende Anwendung nicht direkt ausschließt. Diese Ansicht wird auch in der neueren Rechtswissenschaft vertreten (s. Jonas Pohle ZPO § 599 unter III Abs. 2, Baumbach Anm. 3 bei 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren. Das entscheidende Kettenglied, um diese Besonderheiten zu meistern, ist eine bereits im operativen Stadium beginnende qualifizierte Beweisführung, die in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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