Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 52); mann vor Verlust des Anfechtungsrechts verstorben ist, beteiligte Dritte schutzlos, da in ihrem Interesse der Staatsanwalt nicht anfechten kann. Die Nazidoktrin vom Staatsmonopol an der „Reinerhaltung der Sippe“ lag sowohl dem § 1593 n. F. wie dem § 1595 a zugrunde; „entnazifiziert“ man einseitig den § 1595 a, lälit aber die unveränderte Amvendung des § 1593 n. F. zu, so beseitigt man diese Doktrin zwar in ihrer positiven Auswirkung, verwirklicht sie jedoch weiterhin in ihrer negativen Auswirkung. Daß man mit diesem unlogischen Verfahren Dritte jeder Möglichkeit der Interessenwahrung beraubt, die ihnen auf dem Wege über den Staatsanwalt selbst der Nazigesetzgeber nicht versagte, macht die weitere Anwendung des § 1593 n. F. schon wegen dieses Verstoßes gegen demokratische Grundsätze unzulässig, ganz abgesehen von dem m. E. eindeutig nazistischen Charakter jenes „Monopols“. Die Entscheidung muß demnach als unzutreffend bezeichnet werden; gibt man dem § 1595 a einen neuen Sinn, kraft dessen das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts wesentlich eingeschränkt wird und zweifellos ist das das Mindeste, was zu geschehen hat so kann die Konsequenz nur die Anwendung des § 1593 in der alten Fassung sein, die Dritten wieder die Möglichkeit gibt, ein berechtiges Interesse an der Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes in bestimmtem Rahmen selbständig geltend zu machen. Bis zu der notwendigen gesetzlichen Neuregelung der ganzen Materie dürfte dies die einzige tragbare Zwischenlösung sein. Vortr. Rat Dr. Nathan Zur Gültigkeit des Führer-Erlasses vom 6.11. 41 über die nachträgliche Eheschließung. Erlangt das uneheliche Kind durch eine solche Eheschließung die Stellung eines ehelichen Kindes? Kammergericht, Urteil v. 9.5.47 5 U 60/47. Die Kl. ist am 20.1. 42 als uneheliches Kind der In-geborg S. geboren worden. Erzeuger war der am 23.5.42 gefallene Rolf N. Am 31.8.43 haben die Mutter und der Erzeuger der Kl. mit Wirkung vom 22.5.42 die Ehe geschlossen. Die Eheschließung ist auf Grund einer besonderen Anordnung des Reichsministers des Innern erfolgt. Die Grundlage für diese Anordnung bildete ein Erlaß vom 6.11. 41, der folgenden Wortlaut hat: Ich ermächtige Sie, die nachträgliche Eheschließung von Frauen mit gefallenen oder im Felde verstorbenen Wehrmachtsangehörigen anzuordnen, wenn nachweisbar die ernstliche Absicht, die Ehe einzugehen, bestanden hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Absicht vor dem Tode aufgegeben ist. Für Berufssoldaten ist die Zustimmung des OKW einzuholen. Eine Veröffentlichung dieser Anordnung hat zu unterbleiben. Führer-Hauptquartier, den 6. Nov. 1941 Der Führer gez. Adolf Hitler, Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei gez. Dr. L a m m e r s , Der Chef des OKW gez. Keitel An den Herrn Reichsminister des Innern. Diese Anordnung ist nicht veröffentlicht, sondern nur an die Oberlandesgerichtspräsidenten mit folgendem Schreiben weitergeleitet worden: An sämtliche Herren Oberlandesgerichtspräsidenten. Die vorstehende Abschrift des Erlasses des Führers vom 6.11.41 übersende ich zur vertraulichen Kenntnis. In Vertretung gez. Rothenberger. Durch Beschluß des AG Wedding vom 20. 9.43 ist festgestellt worden, daß die Kl. gemäß § 1719 BGB die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes dadurch erlangt habe, daß der Vater Rolf N. am 31. 8. 43 mit Wirkung vom 22.5.42 vor dem Standesamt Berlin-Reinickendorf mit der Mutter die Ehe geschlossen habe. Am 24. 4.45 sind die Eltern des Erzeugers der Kl., Josef und Alma N., verstorben. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, daß sie alleinige Erbin nach Josef N. geworden sei und macht die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Ansprüche geltend. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er weist insbesondere darauf hin, daß der Klägerin kein Erbrecht nach Josef N. zustehe weil die nachträgliche Eheschließung unwirksam sei und somit die Klägerin nicht die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Rolf N. erlangt habe. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des ergangenen Urteils. Aus den Gründen: Der frist- und formgerecht eingelegten Berufung war der Erfolg nicht zu versagen. Die Kl. stützt ihren Anspruch auf die §§ 1924, 1719, 2038 Abs. I, 666, 681 BGB. Ein Erbrecht der Kl. ist jedoch nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 1719 BGB nicht vorliegen. Gemäß § 1719 BGB erlangt ein uneheliches Kind dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Es ist also Voraussetzung, daß eine Eheschließung stattgefunden hat. Eine wirksame Eheschließung zwischen Rolf N. und der Mutter der KI. ist jedoch nicht erfolgt. Die Eheschließung beruht auf der Anordnung vom 6. 11. 41. Diese Anordnung, die den Reichsminister des Innern ermächtigte, die nachträgliche Eheschließung mit Gefallenen oder im Felde verstorbenen Wehrmachtsangehörigen anzuordnen, bedeutet eine Änderung des § 15 des Ehegesetzes 1938 (der wörtlich mit § 11 des Ehegesetzes 1946 übereinstimmt). Nach § 15 des Ehegesetzes 1938 kommt eine Ehe zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Dazu ist erforderlich, daß beide Verlobten vor dem zur Entgegennahme der Erklärung bereiten Standesbeamten die Erklärung abgeben, sie wollen die Ehe miteinander eingehen. Fehlt eine solche Erklärung, dann sind die Voraussetzungen des § 15 des Ehegesetzes 1938 nicht erfüllt, auch wenn der Standesbeamte die Ehe für zustandegekommen hält und sie ins Heiratsregister einträgt. Dies folgt aus der Formulierung des § 15 des Ehegesetzes 1938, wonach die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattfinden muß. Die Mitwirkung des Standesbeamten besteht also in der Bereitwilligkeit, die Erklärung der Verlobten, die Ehe eingehen zu wollen, entgegenzunehmen. Hierfür spricht auch der Zweck der Bestimmung; dies ist in der amtlichen Begründung zum Ehegesetz 1938 klargestellt (vgl. Deutsche Justiz 1938 S. 1102, wo ausgeführt ist, daß „Erklärungen der Verlobten“ vorliegen müssen). Eine Änderung dieser Voraussetzungen ist durch die Anordnung vom 6.11.41 wirksam nicht herbeigeführt worden. Es handelt sich bei dieser Anordnung um eine Anweisung an den Reichsminister des Innern, deren Veröffentlichung ausdrücklich untersagt war. Eine solche Dienstanweisung konnte aber ein bestehendes Gesetz nicht ändern. Es hätte vielmehr hierzu eines besonderen Gesetzesaktes bedurft. Die Anordnung kann nicht als Gesetzesakt angesehen werden, da Reichsgesetze gemäß dem Gesetz vom 13.10.23 (RGBl. I S. 959) zu ihrer Gültigkeit der Verkündung bedürfen. Dies gilt auch für die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze, soweit sie auf dem inzwischen, jedoch nicht mit rückwirkender Kraft widerrufenen Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (sog. Ermächtigungsgesetz) vom 24.3.35 (RGBl. I S. 141) beruhen (s. Art. 3). Ebensowenig kann der „Beschluß des Großdeutschen Reichstages“ vom 26. 4. 42 (RGBl. I S. 247) die Rechtsgrundlage für die Anordnung vom 6.11.41 schaffen; denn einmal ist die Anordnung zeitlich vor dem Beschluß erlassen worden und zum anderen bezieht sich der Beschluß nicht auf die Gesetzgebungsbefugnis, sondern nur auf Maßnahmen gegen „jeden Deutschen“. Auch die Bestimmung des § 131 des Ehegesetzes 1938, wonach der Reichsminister der Justiz ermächtigt wird, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze soweit erforderlich zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen beim Vollzug der Untersuchungshaft maximale Unterstützung erfahren. Diesem Grundsatz hat auch die operative Dienstdu rch.führung aller in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen.

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