Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 50 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 50); Rechtsprechung Zivilrecht ’ §249 BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz durch Natural-restitution kann auch auf Lieferung einer ähnlichen Sache gerichtet werden. LG Nordhausen, Urteil vom 18. 2. 1948 IS 75/47. Die Kl. hatte im März 1946 einen der Bekl. gehörigen Anhänger abgeschleppt, wobei au dem Schlepper der Kl. ein Vorderreifen beschädigt wurde. Nachdem die Bekl. sich zunächst bereit erklärt hatte, den Schaden durch Lieferung eines gleichwertigen Vorderreifens zu ersetzen, hat sie später mitgeteilt, daß ihr die Lieferung unmöglich sei. Die Kl. hat daraufhin Klage auf Lieferung eines gleichen Vorderreifens erhoben. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren hat die Kl. im Wege der Anschlußberufung beantragt, das ergangene Urteil dahin abzuändern, daß die Bekl. verurteilt wird, den verlangten Reifen oder einen ähnlichen Reifen zu liefern. Das LG hat unter Zurückweisung der Berufung der Bekl. dem mit der Anschlußberufung gestellten Anträge der Kl. stattgegeben. Aus den Gründen: Nun ist mit der Anschlußberufung der Kl. und Be-rufungsbekl. der ganze Rechtsstreit in eine andere Phase insofern gelangt, als die Kl. in Abänderung bzw. Erweiterung des angefochtenen Urteils Naturalersatz eines Reifens 7,5X20 oder eines ähnlichen Reifens verlangt. Die Klage ist gestützt auf § 249 BGB, wonach, wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das wird im juristischen Sprachgebrauch unter Naturalrestitution verstanden. § 251 BGB besagt: Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die Bekl. und Berufungsklägerin stützt nun ihren Anspruch, die Klägerin in Geld zu entschädigen, auf diese Gesetzesbestimmung. Im Vorhergehenden ist dargetan, daß eine Naturalrestitution durchaus möglich war und im Sinne der Anschlußberufung auch ist. Ist das aber der Fall, dann war dem mit der Anschlußberufung gestellten Anträge der Kl. stattzugeben, der die Naturallieferung eines dem beschädigten Reifen gleichen Reifens oder die Lieferung eines ähnlichen Reifens verlangt. Es würde nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart entsprechen und wäre Ausfluß einer volksfremden Ideologie, wollte man der Bekl. nach-lassen, den der Kl. verursachten Schaden mit einer Geldsumme abzugelten, die dem Binnenmarktwerte des zu ersetzenden Reifens entspräche. Hier kämen nämlich verschiedene Werte in Frage: bei Kauf auf Bezugsschein, am freien Markt, im Schwarzhandel oder im Tauschwege. Der Kauf am freien Markt, bei dem die Bekl. den örtlich üblichen Wert bezahlen könnte, kommt nicht in Frage, da Reifen nämlich der geforderten Größe z. Z. nicht käuflich sind. Eine Verurteilung zum Ersatz eines Schwarzmarktpreises muß als unzulässig erachtet werden, weil man die ungesetzliche Einrichtung des schwarzen Marktes nicht durch ein Urteil sanktionieren darf, das auf diesen Markt verweist. Zwischen der vom Vorderrichter gewählten Naturalrestitution in gleicher Art und Beschaffenheit der verlorenen Sache und dem fragwürdigen Geldersatz muß also der Ausweg gefunden werden, auf den die Anschlußberufung verweist und dem das erkennende Ge- richt sich in bewußt volksnahem Empfinden angeschlossen hat, wenn es die Bekl. zum Ersatz eines ähnlichen Reifens verurteilt. Das Gericht ist dabei von der Überzeugung ausgegangen, daß, da die Bekl. die Eigentümerin eines größeren Fuhrunternehmens ist, sie entweder aus eigenen Beständen einen ähnlichen Reifen wird zur Verfügung stellen können oder kraft ihrer wirtschaftlichen Verbindungen in der Lage sein dürfte, anderweit einen solchen Reifen zu beschaffen. Zur Anwendbarkeit der §§ 1591 ff. BGB i. d. F. des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 12.4.1938. Sind Dritte berechtigt, die Unehelichkeit eines Kindes selbständig geltend zu machen? Kammergericht, Urteil v. 1. 8.47 2 U 66/47. Der Kl. ist der Vater des am 31. 7. 43 verstorbenen H., der mit der Mutter der Beklagten verheiratet war und dessen Ehe einige Monate vor seinem Tode geschieden wurde. Die Beklagte ist in dieser Ehe am 18.11.1941 geboren. In der notariellen Verhandlung vom 6.11.1944 hat der Direktor R. anerkannt, der Erzeuger der Beklagten zu sein. Der Kl. behauptet, die Bekl. sei nicht das eheliche Kind seines Sohnes. Dieser sei gestorben, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben. Als dessen Vater sei er deshalb berechtigt, die Unehelichkeit der Beklagten geltend zu machen. Er hat daher Klage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des am 31. 7. 43 verstorbenen H. sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie trägt vor, der Kl. sei zur Geltendmachung der Unehelichkeit nicht berechtigt. Nach dem Tode des Ehemannes ihrer Mutter sei nur der Staatsanwalt befugt, die Unehelichkeit geltend zu machen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die vom Kl. eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Kl. begehrt die Feststellung, daß die Bekl. kein eheliches Kind seines am 31.7.1943 verstorbenen Sohnes ist. Mit Recht hat das LG die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach § 256 ZPO nicht für gegeben erachtet. Nach der Vorschrift des § 1596 BGB erfolgt die Anfechtung der Ehelichkeit bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage, und zwar konnte ausweislich der Bestimmungen der §§1591 ff. BGB in ihrer ursprünglichen Fassung bei Lebzeiten des Ehemannes die Anfechtung der Ehelichkeit nur durch ihn erfolgen. Das auf die Anfechtungsklage des Ehemannes ergangene, bei Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig gewordene Urteil, das die Unehelichkeit des Kindes aussprach, wirkte nach der Vorschrift des § 643 ZPO für und gegen alle. Solange der Ehemann lebte und die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hatte, war niemand berechtigt, die Unehelichkeit des Kindes geltend zu machen. Das gleiche galt nach dem Tode des Ehemannes, falls er bei seinen Lebzeiten die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten und das Anfechtungsrecht durch Fristablauf verloren hatte (§ 1594 Abs. 1 BGB), oder das Kind nach seiner Geburt als das seinige anerkannt hatte (§ 1598 BGB). War dagegen der Ehemann gestorben, nachdem er die Ehelichkeit des Kindes gemäß §§ 1596, 1597 BGB angefochten hatte oder war er gestorben, ohne das Kind als das seinige anerkannt zu haben (§ 1598 BGB), jedoch auch ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, und hatte er zur Zeit seines Todes das Anfechtungsrecht noch nicht durch Fristablauf verloren (§ 1594 Abs. 1 BGB), so konnte jeder, der ein rechtliches Interesse daran hatte, die Unehelichkeit des Kindes geltend machen. Für diese Geltendmachung der Unehelichkeit des Kindes war weder eine Frist noch eine Form vorgeschrieben. Sie konnte vielmehr jederzeit im Wege der Klage erfolgen, wobei das die Unehelichkeit des Kindes aussprechende Urteil 50;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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