Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 49); die Reue und Leugnen Beweis sein für die Ruchlosigkeit des Täters. Im vorliegenden Falle liegt nicht das geringste Anzeichen dafür vor, daß das Gericht die ursprünglich zugestandene Tat um deswillen doppelt schwer bestrafen zu müssen glaubte, weil es in dem nunmehrigen Leugnen ein Zeichen der Verderbtheit des Angeklagten erblickt hat. Ich glaube, -dem Richter nicht unrecht zu tun, wenn ich mit Hanns Gross, Kriminalpsychologie, annehme, daß sich in dieser hohen Bestrafung mit aussprach der Verdruß des Richters darüber, daß der Angeklagte mit seinem Leugnen dem Gericht so viel Mühe verursacht hat. Daß es sich hier um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist klar. Ich für meine Person habe es deshalb z. B. für notwendig gehalten, sie auch in Schandau im Lehrgang für Neurichter in demselben Sinne zu besprechen, in dem'ich sie hier vertrete, und befinde mich mit meiner Ansicht im Einklang mit den namhaftesten Schriftstellern über Kriminalpsychologie, insbesondere schon mit Mittermaier, mit Hanns Gross, mit Hartwig usw. Nach §§ 243, Abs. 3, 136 StPO ist es ln das Belieben des Angeklagten gestellt, ob er überhaupt etwas auf die Beschuldigung erwidern will oder nicht. Damit steht schon fest, daß er zwar kein Recht zur Lüge, aber auch keine Verpflichtung zur Angabe der Wahrheit hat. Vom ethischen Standpunkte aus können wahrheitswidrigem Ableugnen einer Tat ebenso moralisch anerkennenswerte, wie moralisch zu verurteilende Beweggründe zugrunde liegen, wie anderseits 'auch Geständnisse selbst wahrheitsgemäße keineswegs stets nur von ethisch zu billigenden Beweggründen eingegeben zu sein brauchen. Ich verweise hierzu auf die eingehende Literatur z.B. bei Hanns Gross „Kriminalpsychologie“, Seite 38, 136 flg., 665 usw. Ein Täter, der gesteht, um eine Milderung der Strafe zu erzielen, oder gar sich selber anzeigt, um im Winter eine warme Unterkunft im Gefängnis zu haben (während er in Wahrheit Reue vorzutäuschen sucht), 1st ethisch nicht höher zu bewerten als ein Täter, der wahrheitswidrig eine Tat leugnet, nicht aus Verstocktheit, nicht aus Reuelosigkeit, sondern um seine Familie vor Not zu schützen während der ihm drohenden Gefängnishaft, oder weil er sich vor den schweren Unbilden der Strafzeit fürchtet, oder weil er sich nicht auf Monate von einer geliebten Frau trennen kann. Auch daran darf ich erinnern, daß kaum jemand daran denkt, ein Kind für verderbt zu halten, nur weil es den allgemeinen Trieb hat, begangene Dummheiten abzuleugnen solange es nicht damit andere wahrheitswidrig belastet.---------“ Rechtsanwalt Dr. Glaser, Dresden. Freilassung gegen Sicherheitsleistung Das Landgericht Rudolstadt hat am 27. November 1947 als Beschwerdegericht zu der Frage der Anwendbarkeit des § 117 StPO, nach der ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachtes der Flucht angeordnet ist, gegen Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont werden kann, folgendes ausgeführt: „Es muß zunächst grundsätzlich darauf hingewiesen werden, daß die Vorschrift des § 117 StPO, die die Möglichkeit bietet, einen Angeschuldigten gegen Sicherheitsleistung von der Haft zu befreien, heute nicht mehr tragbar erscheint. Eine Anwendung dieser Vorschrift würde dazu führen, daß der Reiche sich mit Geld von der Untersuchungshaft freikaufen kann, während der Arme, der nicht über diese Mittel verfügt, seine Freiheit verliert. Eine solche Lösung ist mit den Gedanken eines fortschrittlichen demokratischen Staates unvereinbar. Es handelt sich hier um eine Vorschrift, die noch Reste einer kapitalistischen Weltanschauung in sich trägt und heute nicht mehr tragbar erscheint. Es geht nicht an, daß der Arme vor Gericht anders behandelt wird als der Reiche. Deshalb ist die Verschonung von der Haft gegen Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht mehr auszusprechen. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls gegeben sind oder nicht. Liegt die Voraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehls vor, so ist dieser zu beschließen, andernfalls ist vom Haftbefehl abzusehen.“ Das Justizministerium des Landes Thüringen hat diesen Beschluß und die in mehreren Fällen gemachte Erfahrung, daß Angeschuldigte, die gegen Sicherheitsleistung aus der Haft entlassen worden waren, sich der Durchführung des gegen sie schwebenden Verfahrens durch die Flucht entzogen hatten, zum Anlaß genommen, den Beschluß des LG Rudolstadt allen Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Thüringen zur Kenntnis zu geben und sie darauf hinzuweisen, „daß von den Bestimmungen des § 117 StPO derzeit grundsätzlich kein Gebrauch mehr gemacht werden soll“. Dieser Standpunkt wird in dem Runderlaß damit begründet, daß „Sicherheitsleistungen selbst erheblicher Art unter den heutigen Geldverhältnissen überhaupt keinerlei Gewähr mehr dafür bieten, daß die Beschuldigten nicht unter Preisgabe der Sicherheit sich dem weiteren Strafverfahren entziehen“, was besonders für Wirtschaftsvergehen gelte. Auch spiele in diesem Zusammenhang die Nähe der Zonengrenzen eine erhebliche Rolle. Schließlich sei neben den von dem LG Rudolstadt hervorgehobenen Gründen noch darauf zu verweisen, daß Haftentlassungen gegen Sicherheitsleistung in der heutigen Zeit von der Öffentlichkeit allgemein beanstandet und für unvereinbar mit einer fortschrittlichen demokratischen Justiz bezeichnet würden. Dem Grundgedanken der Entscheidung des LG Rudolstadt wie des Runderlasses des Thüringischen Justizministeriums über die rechtspolitischen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 117 StPO ist beizupflichten. Ob es angängig ist, so weit zu gehen, daß man § 117 StPO unter den gegenwärtigen Verhältnissen für überhaupt nicht mehr anwendbar erklärt, oder ob es nicht richtiger ist, zu erklären, es seien kaum Fälle denkbar, in denen unter den heutigen Verhältnissen die an sich noch in Geltung befindliche Bestimmung des § 117 StPO angewendet werden könne, mag zweifelhaft sein, ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr die aus dem Beschluß des LG Rudolstadt ersichtliche Erkenntnis, daß es gesetzliche Bestimmungen gibt, die ohne formell aufgehoben worden zu sein, unter bestimmten Verhältnissen nicht angewendet werden können, ohne die Gefahr einer den Zweck des Gesetzes widerstreitenden Rechtsanwendung mit sich zu bringen. Aus diesem Grunde verdient das Vorgehen des Justizministeriums Thüringen Anerkennung, das die Entscheidung des LG zum Anlaß genommen hat, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften seines Landes auf eine dieser Entscheidung entsprechende Rechtsanwendung hinzuweisen. Vortr. Rat Weiss. Einstellungsregister bei Einstellungen nach § 153 StPO Um zu verhindern, daß von der Einstellungsbefugnis nach § 153 StPO in solchen Fällen Gebrauch gemacht wird, in denen die Einstellung nicht gerechtfertigt ist, weil dem Täter bereits mehrfach die Vergünstigrung einer Einstellung nach § 153 StPO gewährt worden ist, hat der Minister der Justiz des Landes Brandenburg am 30. Januar 1948 eine RVNr. 37/VI (1948) erlassen, der folgendes entnommen wird: „Die Anforderung eines Strafregisterauszuges genügt aber vielfach nicht, um die Frage der Einstellung sachgemäß zu entscheiden. Es muß auch verhindert werden, daß jemandem mehrfach und damit ungerechtfertigt der Vorzug der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO zuteil wird. Deshalb ordne ich an, daß bei der Staatsanwaltschaft in Potsdam (Strafregister) ein Einstellungsregister zu führen ist. Bei jeder Einstellung gemäß § 153 StPO, die mit einer Auflage verbunden ist, ist durch die Behörde, welche die Einstellung verfügt oder beschließt (Staats- oder Amtsanwaltschaft oder Gericht), eine Karteikarte . auszufüllen und an die Staatsanwaltschaft in Potsdam Einstellungsregister zu übersenden. Falls beabsichtigt wird, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter Auflage einzustellen, ist zunächst eine Anfrage an das Einstellungsregister bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu richten. Erst nach Eingang der Antwort ist über die Frage der Einstellung zu entscheiden. Im Falle einer früheren Einstellung unter Auflage gemäß § 153 StPO wird sorgfältig, aber nicht engherzig, zu prüfen sein, ob eine gleiche Vergünstigung gewährt werden kann. 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 49 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen auf treten. Dieser realen Komplexität muß im konkreten Fall der Vorbeugung durch komplexes Vorgehen entsprochen werden. Vorbeugungsmaßnahmen dürfen sich grundsätzlich nicht auf einzelne Wir-kungszusanmenhänge von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Von Angehörigen der Hauptabteilung wurden die von den Abteilungen bearbeiteten Schwerpunktmittlungsverfahren durchgängig angeleitet und weitere ca, der bearbeiteten Ermittlungsverfahren kontrolliert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X