Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 43 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 43); nungsrecht keinen Gebrauch machen, in denen das Verhältnis nach seiner Ansicht unerwünscht gewesen oder die Braut unwürdig sei. Der Erlaß des Reichsministers des Innern ist auszugsweise in den Verordnungsblättern der Wehrmachtteile veröffentlicht worden. Gelegentlich sind auch Mitteilungen über derartige posthume Trauungen in den Zeitungen des Dritten Reichs erschienen. Fest steht, daß es sich um Tausende von Fällen handelt, deren größerer Teil nach einer Mitteilung Dolles8) nicht SS- oder sonstige Partei-Ehen betraf, während Küster) unter Berufung auf das Beispiel der württem-bergischen Ergänzungsbestimmungen vom 6.7.-43 behauptet, das vom „Reichsführer SS“ beherrschte Reichsinnenministerium habe es ermöglicht, „die Vorteile der vor der Öffentlichkeit geheim gehaltenen Neuerung mehr oder minder ausschließlich den SS-Bräuten und ihren unehelichen Kindern zuzuwenden“. Indessen dürfte DöUes wie Küsters Annahme auf Schätzungen beruhen. Fest steht schließlich, daß z. B. in der britischen Besatzungszone noch bis Ende Februar 1946, in Österreich immerbin bis zum 1.11.45 derartige „Nachtrauungen“ vorgenommen wurden“). in. Versucht man dieses nunmehr aus Ost und West zusammengebrachte Material rechtlich auszuwerten, so zerlegt sich die Problematik vorerst in zwei Fragen: 1. Welches war die rechtliche Wirkung dieser Nachtrauungen zur Zeit ihrer Vornahme, also in der Regel während der Usurpationsperiode Hitlers? 2. Hat sich diese Wirkung in der Zeit nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht verändert? Zur Beantwortung der ersten Frage ist es notwendig, die den Machthabern des Dritten Reichs bei der Zulassung der Nachtrauung vorschwebende Absicht zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es verdienstlich, daß Küstern) in dem ersten seiner beiden Aufsätze die deutsche Vorgeschichte der Regelung zusammengetragen und daß Döllen) das einschlägige französische Kriegsrecht vergleichend herangezogen hat. Die Entwicklung in Deutschland begann mit einem Runderlaß vom 8.1.38“) über Namensverleihung an Braut und Kind eines Gestorbenen, setzt sich aber erst entscheidend fort in der Personenstandsverordnung der Wehrmacht vom 4. 11. 39 (RGBl. I S. 2163), die die Ferntrauung einführte, und ausnahmsweise bereits auch bei zwischenzeitlichem Tod eines Verlobten dessen bekundeten Eheschließungswillen fortgelten ließ. Teils weiter, teils enger waren die durch § 2 der Verordnung zum Elinsatz-Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetz vom 3.4.41 (RGBl. I S. 1941) geschaffenen Privilegien für die hinterbliebene Verlobte eines gefallenen Wehrmachtangehörigen (in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Ferntrauung nicht Vorlagen), nämlich: die Namenserteilung an die von da ab als Frau anzusprechende Braut, die Erteilung des Familiennamens des Gefallenen auch an ein diesem von ihr geborenes Kind und ihre versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Kriegerwitwen, immer unter der Voraussetzung, daß die ernstliche Heiratsabsicht des Gefallenen nachweisbar war. Die zur Erörterung stehenden Erlasse sollten dann die zusammenfassende Krönung dieser Entwicklung bringen. Zeitlich früher war bereits im französischen Kriegsrecht die Ferntrauung und unter förmlich, sachlich wie zeitlich eng begrenzten Voraussetzungen auch die nachträgliche „Eheschließung“ zugelassen worden (Ddcret vom 9. 9. 39, Circulaire vom 22. 9. 39, Gesetz vom 5.3.40) und zwar im Anschluß an entsprechende Ansätze schon während des ersten Weltkrieges. Hieraus ergibt sich, daß die Nationalsozialisten trotz des unsern natürlichen Widerwillen erregenden Spuks einer förmlichen Trauung zwischen der Braut und einem den Gefallenen gespensterhaft repräsentierenden Stahlhelm nicht beabsichtigten, neben die hergebrachte Konsensehe zwischen zwei lebenden, gleichzeitig gegen- ) Dölle aaO. Anm. 14. ) Küster aaO. S. 33. ' ) Vgl. die Mitteilungen Küsters aaO. Sp. 90, besonders die Kundmachung der österr. Bundesregierung vom 30. 4.1946. “) Küster aaO. S. 32 f£. '* *)) Dölle aaÖ. S. 43, bes. auch Anm. 17. *) RMBliV S. 58, 59. wärtigen Menschen eine zweite, eine „Leichenehe“ zu setzen, sondern lediglich, wie bereits vor ihnen andere Völker in entsprechender Lage, einer außerordentlichen Situation mit außerordentlichen Mitteln gerecht zu werden. Freilich haben sie dieses ideologisch indifferente Notinstitut praktisch dazu mitbenutzt, ihren menschenfeindlichen Überheblichkeitsgedanken zu verwirklichen, indem sie durch Einfügung von Sollvorschriften und Einspannung entsprechender Parteiinstanzen die Handhabung förderten bei SS-Bräuten, dagegen schleppend gehen ließen bei sonstigen Hinterbliebenen. Wollte man aber die Rechtsverbindlichkeit vor der Kapitulation entstandener Normen generell abhängig machen von der Art ihrer Handhabung durch die Machthaber des Dritten Reiches, so würde entgegen der vom Alliierten Kontrollrat verfügten grundsätzlichen Übernahme der Masse vorhandener Rechtsnormen kaum eine von ihnen als verbindlich anzusehen sein. Aus diesen Gründen scheint mir Küsters Annahme eines Angriffs der Nazi-Führung auf den Kulturgrundsatz der Konsens-Ehe irrig. Diesem „Kulturgrundsatz“, der sie verhältnismäßig wenig störte, haben sie ihren grundsätzlichen Respekt nicht versagt, auch wenn sie ihn in einer Ausnahmesituation durchbrachen. In Frage steht also nicht eine mit Natur- oder Kulturrechtswidrigkeit begründbare Nichtigkeit der Regelung in ihrer materiellen Substanz, sondern die formale Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Anordnungen. Grundlage war der nicht verkündete und nach ausdrücklicher E'estsetzung nicht zu verkündende Erlaß des „Führers“ vom 6. 11. 41. Dessen Normsetzungsbefugnis war zur Zeit der Anordnung unstreitig. Unabhängig von der anzweifelbaren Ableitung aus § 131 des Ehegesetzes 38 hiernach war sogar der Reichsjustizminister zum Erlaß von Ergänzungsvorschriften befugt , die Küster und auch Dölle vornimmt (anzweifelbar, weil eine Durchbrechung logisch keine Ergänzung darstellt“), ergibt sich für das nationalsozialistische Staatsrecht die Normierungskompetenz des „Führers“ aus dessen den Kern der Gewaitverfassung bildenden allseitigem Machtmonopol. Zu diesem sog. Führergrundsatz zitiert Küster selbst die Äußerung Hubers“), der Wille des Führers äußere sich zwar auch in Buch und Rede, in Regierungserklärungen und internen Anweisungen, aber Gesetz sei der Entscheid des „Führers“ nur dann, wenn er in förmlicher Weise zum Rechtssatz erhoben sei. Küster und Dölle schließen hieraus, daß Hitlers Geheimerlaß vom 6. 11. 41 aus formalen Gründen schon bei seiner Verfügung unwirksam gewesen sei, so wie auch aas LG Verüen in der erwähnten Entscheidung dessen Unwirksamkeit mangels einer dem Art. 3 ües Ermächtigungsgesetzes vom 24. 3. 33 entsprechenden Verkündung annimmt eine Erwägung, der sich das Kammergericht unter Berufung auf das Gesetz vom 13. 10. 23 (RGBl. I S. 959) anschließt. Alle diese Entscheidungen und Kommentare verkennen jedoch m. E. die Tragweite des zur Verfassungsnorm erhobenen, als solche rückwirkend nicht aufhebbaren Willkürmonopols des „Führers“. Wenn dessen mit Entscheidungsabsicht erklärter Wille die einzige originäre Rechtsquelle des Dritten Reichs war, so gehörte es zu der schrankenlosen Kompetenz des Usurpators, die Verbindlichkeit seiner Willensentscheide generell durch Einschaltung formaler Verkündungs-erfordemisse zu begrenzen wie auch umgekehrt in speziellen Fällen Abweichungen von dieser formalen Selbstbegchränkung zu verfügen. Der Satz des „Führer“-Erlasses „eine Veröffentlichung dieser Anordnung hat zu unterbleiben“ bedeutete im „Führerstaat“ die verbindliche Beseitigung der generell anerkannten formalen Schranke. An der fehlenden Verkündung scheiterte also die Gültigkeit der Anordnung Hitlers nicht. Auch nicht die des hierauf gestützten, gleichfalls internen Erlasses des Reichsministers des Innern vom 15. 6. 43. Denn die von allen VerkündungsVorschriften autoritär dispensierende Geheimhaltungsklausel in Hitlers Erlaß bezog sich sinngemäß auch auf die in ihm ausdrücklich vorgesehenen, seiner Durchführung dienenden, Regelungen des Innenministers. Da andere Gültigkeitsbedenken nicht bestehen, beantwortet sich die erste Frage dahin, daß die Vorschriften über die Naehtrauung wirksam ergangen sind. “) Insoweit zutreffend die Entscheidung des KG. ls) Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reichs, 2. Aufl. B. 242. 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 43 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 43 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

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