Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 37 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 37); N U M M E R 3 JAHRGANG 2 BERLIN 1948 MÄRZ ZE neueJ ITSCHRIFT FÜR RECHT W UND RECHTSWISSENSCHAFT Der Befehl Nr. 35 und die Justiz Von Dr. Ernst Melsheimer, Vizepräsident der Deutsohen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland Der Befehl Nr. 35 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland, Marschalls der Sowjetunion W. Sokolowskij, „über die Auflösung der Entnazifizierungskommissionen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ vom 26. Februar 191(8 steht wie ein Markstein an dem Wege, den Deutschland seit seinem totalen nationalen Zusammenbruch im Mai 1945 gegangen ist. Wir halten einen Augenblick inne auf diesem langen, beschwerlichen Weg, den wir im östlichen Drittel unseres Vaterlandes gingen, erst schwankend und wie betäubt, dann immer sicherer und fester, heraus aus dem materiellen und moralischen Trümmerhaufen, den uns das fluchbeladene „Dritte Reich“ hinterließ; wir holen tief Luft und schauen die Wegstrecke zurück, die wir hinter uns brachten. Ein gewaltiges Stück Aufräumung sarbeit ist in dieser Zeit in der Ostzone Deutschlands geleistet und eine starke Grundlage für die neue demokratische Ordnung geschaffen worden. Getreu den von den Alliierten in den Potsdamer Beschlüssen gemeinsam festgelegten Grundsätzen über die Entmilitarisierung und Demokratisierung Deutschlands hat die sowjetische Besatzungsmacht durch ihre Politik der Unterstützung der demokratischen Kräfte in unserer Zone die Erfolge ermöglicht, die hier errungen wurden: Die Kriegsverbrecher sind entmachtet, ihre Betriebe sind in das Eigentum des Volkes über gegangen; die Bodenreform ist durchgeführt und Junkerland in Bauernhand gegeben; die Demokratisierung der Verwaltung hat so große Fortschritte gemacht, daß die Entnazifizierung in unserer Zone nunmehr als abgeschlossen betrachtet werden kann. Diese Fortschritte werden durch nichts besser bewiesen, als durch die Tatsache, daß der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung nunmehr die Auflösung der auf Grund der Direktive Nr. 24 des Kontroll-rats geschaffenen Entnazifizierungskommissionen verfügen konnte; die erstinstanzlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit am 10. März eingestellt, die Berufungskommissionen hören am 10. April 1948 auf zu bestehen. Wir freuen uns über die Anerkennung, die der Befehl Nr. 35 der Arbeit dieser Kommissionen zollt; wir begrüßen es, daß die ehemaligen bloß nominellen und durch keinerlei Naziverbrechen belasteten Mitglieder der Nazipartei und ihrer Gliederungen jetzt sogar Gelegenheit erhalten sollen, „sich durch ehrliche und loyale Arbeit im Laufe der Zeit die Rückkehr zu ihrer Tätigkeit im Verwaltungsapparat in ihrem Fach zu verdienen“ (Ziff.S Satz 1 des Befehls); wir hoffen, daß all diese Männer, Frauen und Jugendlichen, die sich früher einmal von der Nazi-Ideologie haben irreleiten lassen, sich heute mit ganzem Herzen und ohne jeden Vorbehalt in unsere Front einreihen und sich als Mitkämpfer für die Demokratisierung Deutschlands und für die Einheit unseres Vaterlandes bewähren werden. Der Gedanke an die Einheit Deutschlands erfüllt uns auch im Zusammenhang mit dem Entnazifizierungsproblem mit Trauer, wenn wir den Blick nach Westen wenden und erkennen, wie wenig dort bislang den Erfordernissen einer wirklichen Entnazifizierung und Demokratisierung von Wirtschaft und Verwaltung Rechnung getragen ist. Dort hat man zwar die „Kleinen“, die tausende und abertausende von nominellen Mitglie- dern der Nazipartei, vor die Spruchkammern geschleppt; die „Großen" aber, Hauptkriegsverbrecher, Wehrwirtschafts führer, Mitglieder des Hitlerschen Rüstungsrats usw., hat man oft genug laufen lassen; sie haben nach wie vor die Kommandohöhen inne, die leitenden Positionen in Wirtschaft und Verwaltung, und lenken von dort aus die Geschicke Westdeutschlands im Sinne der Kräfte, denen nicht die Einheit Deutschlands und ein gerechter Friede für ein demokratisches deutsches Volk am Herzen Hegt, sondern die Spaltung und der Krieg. In den Westzonen stehen eben die Demokraten noch in der Periode des Kampfes um die Grundlagen einer demokratischen Ordnung. Wir in der Ostzone aber, die wir diesen Kampf hinter uns haben, holen zum zweiten Mal tief Luft, schauen wieder vorwärts und beschreiten von dem Markstein des Befehls 35 aus den Weg, der jetzt vor uns liegt, den Weg, der nach dem Aufräumen und nach der Säuberung unserer Wirtschaft und Verwaltung mitten in die Etappe des Aufbaus und des gemeinsamen Kampfes um ein besseres Leben führt. Ganz besonders schwer war auch bei uns in der Ostzone das Ringen um die Schaffung der Grundlagen für eine demokratische Ordnung in der Justiz. Allzutief hatten sich der Geist des Preußentums“, jener militaristische und nationalistische Geist, und die auf ihm aufbauende Ideologie der Nazis in die deutsche Justiz hineingefressen. Hier galt es noch mehr als sonst, in die Tiefe zu gehen und das Unkraut mit allen Wurzeln axiszuroden. Deshalb gab es in der Ostzone von Anfang an neben den allgemeinen Grundsätzen, wie sie in der Direktive 24 des Kontrollrats und in den auf ihr beruhenden Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 201 vom 16. August 1947 (nebst Ausführungsbestimmung Nr. 2 vom 19. August 1947) über die ßäuberung der öffentlichen Behörden schlechthin enthalten waren, auf dem Gebiet der Justiz noch strenge Sondervorschriften. Zunächst bestand der Befehl der SMAD Nr. 49 vom 4- September 1945, der den Chef der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland verpflichtete, die Justiz der ganzen Zone in allen Behörden, in allen Posten von Mitgliedern der NSDAP und deren Gliederungen sowie von allen an der Strafvollstreckungspolitik der Nazis beteiligten Elementen zu säubern. Der Befehl Nr. 49 ist, soweit diese Säuberungsaktion in Betracht kommt, später durch den Befehl Nr. 204 vom 23. August 1947 ersetzt worden. Auch dieser Befehl zeigt erneut, für wie wichtig, ja, für wie entscheidend gerade die Frage der Bereinigung der Justiz nicht nur bei der sowjetischen Besatzungsmacht, sondern bei allen Alliierten angesehen wurde: Durch ihn wurde „in Ausführung der übereinstimmenden Beschlüsse des Rats der Außenminister vom 23. April 1947“ angeordnet, daß niemand in der Ostzone Deutschlands als Richter oder Staatsanwalt zugelassen werden dürfe, der früher Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war, oder der „an den Strafmethoden des Hitlerregimes unmittelbaren Anteil hatte“. So wie der Befehl 204 und sein Vorläufer, der Befehl 49, im Bereich der Justiz selbständig Bedeutung hatte neben den allgemeinen Entnazifizierungsvorschriften des Befehls 201 und der Kontrollruts-Dii eictive 24, so gilt er in vollem Umfange auch heute noch weiter, nachdem nie allgemeinen Entnazifizierungskommissionen J7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 37 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 37 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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