Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 35 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 35); auch die Bestimmungen des HGB über die OHG und die ergänzenden Bestimmungen des BGP über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts noch in ihrer ursprünglichen Fassung gelten, so kann doch jedenfalls nicht übersehen werden, daß die Grundlage!? einer gesicherten kapitalistischen Wirtschaft und die gesellschaftlichen Anschauungen, auf denen diese beruhten, in Fluß geraten sind. Es bedarf dabei in vorliegendem Zusammenhänge keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Ablösung des Gesichtspunktes des Unternehmerinteresses durch Grundsätze einer einheitlichen Planwirtschaft und das unter dem Schlagwort „Industriereform“ bekannt gewordene, gerade gegenwärtig im Mittelpunkt des Interesses stehende Streben nach Vergesellschaftung der Schlüsselunternehmungen von Industrie und Handel nicht letzten Endes notwendig dazu führen muß, der kapitalistischen Handelsgesellschaft der bürgerlichen Gesellschaftsordnung den Boden unter den Füßen zu entziehen. Auch wenn die Entwicklung weniger stürmisch verlaufen sollte, dürfte doch in jedem Falle schon jetzt davon ausgegangen werden können, daß sich die individualistische Gedankenwelt, deren Wesensmerkmale die Züge unseres Handelsrechts geprägt haben, im Rahmen der durch sie gestalteten Rechtsmaterien einen erheblichen Einbruch sozialistischer Gedankengänge wird gefallen lassen müssen. Diese sich in manchen Grundzügen bereits abzeichnende Entwicklung vorfühlend aus-zuvrerten im Sinne der Gewinnung von Grundlagen für eine zielbewußte Lenkung dieses sich z. Zt. großenteils noch wenig geordnet vollziehenden gesellschaftlichen Umschichtungsvorganges in eine Bahn, die im Interesse des Volksganzen eine höchstmögliche Ausnutzung der deutschen Schaffenskraft gewährleistet, wäre wohl die Aufgabe, die heute allein rechtsdogmatische Untersuchungen der vorliegenden Art in jeder Beziehung zu rechtfertigen geeignet sein würde. M. Fenncr Die Buchproduktion war in den letzten Monaten in steigendem Maße auf die Deckung eines besonders dringlichen Bedarfs abgestellt und hat eine Reihe von Lehrmitteln auf den Markt gebracht. Ihrem Gehalt nach lassen sich diese regelmäßig einer von drei Gruppen eihgliedem, die an Hand der folgenden Neuerscheinungen gekennzeichnet werden mögen: E. Kummerow, Erbrecht. Walter de Gruyter & Co., Berlin 1947, 96 S. Dieses als „Band 5 des Leitfadens der Rechtswissenschaft“ bezeichnete Heft ist typisch für die Gruppe der primitivsten Lehrbehelfe. Es besteht im wesentlichen in einer Wiedergabe der Gesetzesvorschriften mit nur wenig geändertem Wortlaut. Wenn man von einigen wenigen Beispielen und Verweisungen absieht, beschränkt sich die vom Verfasser geleistete Arbeit, für die er den Anspruch auf Bezeichnung des Werkes als „Leitfaden" erhebt, darauf, daß er den in den einzelnen Titeln des BGB gebrachten Stoff nochmals untergegliedert und mit entsprechenden Dispositionszahlen und Überschriften versehen hat. Man kann füglich bezweifeln, ob derartige Lehrmittel dem Studenten größeren Aufschluß zu bieten vermögen, als ein aufmerksames Studium des Gesetzestextes selbst, das ihn dazu zwingt, sich über die Gliederung des Stoffes selbst klarzuwer-äen, und so die viel fruchtbarere eigene gedankliche Mitarbeit anregt. Die zweite Gruppe mag repräsentiert werden durch: Arthur Nikisch, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeine Lehren. Bibliographisches Institut Leipzig, 1947, 196 S. Auch diese lehrmäßige Darstellung des allgemeinen Teils des Obligationenrechts schließt sich eng an das System des BGB an aber an ihr ist das Wesentliche die in der Gliederung, Erläuterung und stellenweisen Kritik des Stoffes geleistete eigene Arbeit des Verfassers. Die Fähigkeit einer leicht faßlichen, trotzdem aber niemals seichten, klar gegliederten und das Wesentliche herausarbeitenden Darstellung, die seine arbeitsrechtlichen Veröffentlichungen auszeichnet, bewährt sich auch auf diesem neuen Gebiet. Der Verfasser, derzeitiger Dekan der Leipziger Fakultät, gibt mit diesem Heft seinen Studenten eine Ergänzung seiner Vorlesungen in die Hand, für die sie ihm dankbar sein werden. In einem grundsätzlichen Punkt allerdings kann man Nikisch nicht zustimmen: er sagt im Vorwort, daß „die Behandlung juristischer Tagesfragen nicht in einen Grundriß für Anfänger gehöre". Wir meinen im Gegenteil, daß eine wirklich „lebendige“ Lehrmethode soweit möglich gerade von den Tagesfragen ausgehen sollte und den jungen Menschen, der im allgemeinen mit dem landläufigen Vorurteil über die „Verstaubt-heit“ der Jurisprudenz auf die Universität kommt, nicht oft genug auf die Wechselwirkung zwischen Recht und Leben, auf die Verpflichtung zu einer der jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklung gerecht werdenden Schöpferischen Rechtsanwendung hinweisen kann. Daß es sich hier bei Nikisch um mehr handelt, als eine bloße Zweckmäßigkeitserwägung, zeigt seine etwas zögernde Haltung gegenüber den Generalklauseln S. 20), deren überragende Bedeutung für die Weiterbildung des Rechts er nur mit Einschränkungen anerkennt, die ihre zweckentsprechende Anwendung leicht illusorisch machen können. Wohin die Abstraktion von den Tagesfragen führt, dafür gibt es ein krasses Beispiel: in dem ganzen, ziemlich umfangreichen Kapitel über Schadensersatz (S. 107 ff.) ist das jedem praktischen Juristen heute auf den Nägeln brennende Problem der Diskrepanz zwischen Geldersatz in Höhe des amtlich zugelassenen Preises und Wiederbeschaffungsmöglichkeit mit keinem Worte auch nur erwähnt! Diese Frage bewegt sogar den Laien; umso eher sollte es möglich, gleichzeitig aber auch notwendig sein, sie dem angehenden Juristen verständlich zu machen und zum mindesten anzudeuten, in welcher Richtung nach Auffassung des Autors eine Lösung zu finden ist. Den schlimmen Vorwurf der Gegenwartsfremdheit sollte die Jurisprudenz auch und gerade bei der Schöpfung neuer Lehrmittel ängstlich zu vermeiden suchen. Während es sich, wie Nikisch selbst betont, auch bei diesem für die zweite Gruppe typischen Werk noch um einen verhältnismäßig „anspruchslosen“. Lehrbehelf handelt, istdas als erster Band der angekündigten Reihe „Kurzlehrbücher ir das juristische Studium" erschienene Buch von Friedrich Lent, Zivilprozeßrecht, Biederstein-Verlag, München-Berlin, 1947. 237 S., in eine dritte Kategorie einzureihen, diejenige der eigentlichen Lehrbücher; als ■ soweit ich sehe erstes Erzeugnis dieser Art nach dem Zusammenbruch ist es wärmstens zu begrüßen. Heutzutage ein Lehrbuch über das geltende deutsche Zivilprozeßrecht zu schreiben, ist angesichts des Wirrwarrs, den die höchst unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Weitergeltung der Vereinfachungs- und Kriegsmaßnahmenverordnungen angerichtet hat, und angesichts der gerade auf diesem Gebiet durch die Gesetzgebung sämtlicher Länder leider schon hervorgerufenen Rechtszersplitterung ein gewisses Wagnis. Der Verfasser zieht die Konsequenz aus diesem Zustand, indem er sich mehr auf die wesentlichen Grundsätze des Prozeßrechts beschränkt, „die große Linie herausarbeitet“, wie er sagt; soweit aber ein Eingehen auf konkrete Einzelheiten erforderlich war, hinsichtlich deren das Gesetz nicht einheitlich angewendet wird, behandelt er fast ausschließlich den Rechtszustand in den westlichen Zonen, in erster Linie der amerikanischen Zone, was die Verwendbarkeit des Buches in der Ostzone, wenn auch keineswegs aufhebt, so doch leider etwas beeinträchtigt. übrigens enthält es nicht das Zwangsvollstrekkungsrecht, für das ein besonderer, auch das Konkursrecht enthaltender Band in Aussicht gestellt wird. Daß, soweit es sich um die grundsätzlichen Lehren des Prozeßrechts handelt, das Werk alle Anforderungen erfüllt, die an ein Lehrbuch für junge Juristen zu stellen sind, dafür bürgt der Name des Autors, der m. W. noch den ehemals O e r t -mann’ sehen Lehrstuhl in Erlangen innehat. Lent ist in erster Linie Prozessualist und es nimmt nicht Wunder, daß er bei der Darstellung der zahlreichen Differenzen zwischen zivi-listischer und prozessualistischer Auffassung auf dem Gebiet des Prozeßrechts stets in die prozessualistische Kerbe schlägt: charakteristischerweise fühlt er sich bemüßigt, in dem alten, längst zugunsten der Zulässigkeit der Schadensersatzklage gegenüber einem arglistig erschlichenen rechtskräftigen Urteil ausgetragenen Streit eine neue Lanze für die Unverletzlichkeit der Rechtskraft zu brechen (S. 153 ff.). Das alles ist kein Nachteil, da jeweils auch die entgegengesetzte Meinung ausreichend dargestellt wird. Lent verkennt nicht er sagt es selbst im Vorwort , daß „das Verfahrensrecht in wesentlichen Teilen eng verknüpft ist mit Überzeugungen, die ihre Grundlage in außerrechtlichen Bezirken haben“. Daß diese seine Überzeugungen nicht immer so fortschrittlich sind, wie wir es wünschen würden, kommt mancherorts zum Ausdruck, insbesondere in dem Kapitel über den Richter (S. 38 ff.). Immerhin verdient das Zugeständnis: „Das Gerede von dem „königlichen Richter“ darf nicht, über die bittere Erfahrung hinwegtäuschen, daß dem nationalsozialistischen Terror von der Justiz keineswegs überall mit der erforderlichen Festigkeit begegnet worden ist“ (S. 37), von dieser Seite kommend, besonders festgehalten zu werden. Dr. Hans Nathan Dr. Friedrich Bnchwald, Gerechtes Recht. 2. Aufl. Weimar 1947, Hermann Böhlaus Nachfolger. 112 S. Was man nach dem Titel erwartet, behandelt eigentlich nur der kurze zwölfte der vierzehn „losen Aufsätze“, aus denen sich das populär geschriebene Büchlein zusammensetzt. Die übrigen Aufsätze bringen Rückblicke auf die Nazijustiz, Streifzüge kreuz und quer durch die Gesetzgebung auch bei diesen kann nicht alles unterschrieben werden, so die Stellungnahme des Verf. zur weiteren Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes (S. 24) oder seine Ansicht über die Notwendigkeit der 'landesgesetzlichen Einführung von Zentralverwaltungsverordnungen (S. 28) , kritische Betrachtungen mehr zur Legislative als zur Rechtsprechung, praktische Winke für den Zivilprozeßrichter u. a. Wissenschaftliche Bedeutung oder Originalität nimmt der Verf. für seine Darlegungen selbst nicht in Anspruch. Diese Bescheidenheit berührt ebenso sympathisch wie das Eingeständnis eines der 1. Aufl. zugeschriebenen Irrtums über das „Gerechte“ (S. 30), ein Eingeständnis, das im Grunde die Problematik’ allgemein gültiger Aussagen über das „gerechte Recht“ aufdeckt. Das heiße Bemühen um Gerechtigkeit und um einen mehr als formellen Rechtsstaat erfreut an dem Schriftchen, das sich vomimmt, zur Füllung der Kluft zwischen Volk und Recht beizutragen. E. Meyer 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 35 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 35 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit Effektivität und Qualität der Transporte. Die weitere Erhöhung der Sicherheit und Effektivität der Transporte ist ein objektives Erfordernis. Es bestimmt maßgeblich die Qualität der Transporte überhaupt.

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