Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 34 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 34); Meinung, daß eine Normenaufstellung nötig ist, um auf den lebensvollen Gebieten des Wettbewerbsrechts die gefühlsmäßige Beurteilung zu verhindern und die Kontrolle durch die Norm zu haben. Dies ist das genaue Gegenteil von allem, was der nationalsozialistische Rechtswahrer an Gerechtigkeitswissen in sich trägt. In Hunderten von Einzelbeispielen könnte die Gefährlichkeit der Grundauffassung des Kommentars nachgewiesen werden. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß der Verf. das Publikum zum Schutzsubjekt macht und daß er es für Recht und Staatsautorität unerträglich hält, wenn ein Richterspruch hinterher durch einfachen Verwaltungsakt des Werberats sollte angetastet werden können. Von diesem Richterspruch behauptet der Verf., er sei zustande gekommen auf Grund eines mit allen Garantien des rechtlichen Gehörs und der sachgemäßen Tatbestandsklärung ausgerüsteten Prozeßverfahrens. Der Verf. weiß also nicht, daß allein schon die Parteimaxime diese Behauptung als irrig erkennen läßt, und weiß nicht, daß der Werberat die Verlauterung des Wettbewerbs zur Aufgabe hat, die in dem sittlichen Wissen des Volks um das Richtige begründet ist und über den Einzelfall hinüber das für das rassische Rechtswissen Erforderliche veranlaßt. Der tiefere Grund für die Einstellung des Verfassers liegt darin, daß eine dogmatische Grundlage des wettbewerbsrechtlichen Schutzes für ihn die Behauptung ist, es handle sich hier um absolute, subjektive (Immaterial-)Güter und deren Schutz. Der Kommentar ist J s a y gewidmet.“ Wenn das Buch Angriffe solcher Art, deren Gefährlichkeit in damaliger Zeit nicht unterschätzt werden darf, überstanden hat, so ist das nur ein Beweis dafür, daß es, vor allem wegen der Füllendes in ihm zusammengetragenen Materials, als unentbehrlich geduldet werden mußte. In seinem Aufbau ist das Werk im wesentlichen unverändert geblieben. Die Kürzung des Gesamtumfanges um 222 Seiten ist vor allem durch Wegfall der Kapitel über den Werberat der Deutschen Wirtschaft und über Auswirkungen des Kartellrechts ermöglicht worden. Ob mit diesen Kürzungen, die offenbar in erster Linie durch das Gebot der Papiereinsparung diktiert worden sind, überall der Sache selbst gedient worden ist, mag allerdings zweifelhaft sein. Die Ausführungen über das Verhältnis von Wettbewerbs- und Kartellrecht dürften freilich inzwischen im wesentlichen ihre Bedeutung verloren haben. Um so größeres Interesse verdient die Frage, inwieweit den Anordnungen des Werberats der Deutschen Wirtschaft heute noch verpflichtende Kraft zukommt. Mit der Beseitigung des Werberats als dem Propagandaministerium nach-geordneter Körperschaft des öffentlichen Rechtes in Auswirkung der Befehle der einzelnen Besatzungsmächte und des Kontrollrats hat die inzwischen vorgenommene Rechtsetzung der aufgelösten Stelle nicht notwendig ihre Wirksamkeit verloren. Soweit die „Anordnungen" sich materiell als Gesetze darstellen, müßten sie vielmehr im Zweifel als weitergeltend angesehen werden. Mit der früher überwiegenden Ansicht, es handle sich bei den Anordnungen nicht um Gesetze im materiellen Sinne, sondern um Verwaltungsverfügungen, erscheint nach dem gegenwärtigen Stand der Verhältnisse eine erneute Auseinandersetzung unentbehrlich. Die Rechtslage ist dabei ähnlich wie bei den Anordnungen der Reichskulturkammer, wobei als besonders bezeichnend der Umstand Hervorhebung verdient, daß insoweit hinsichtlich eines allerdings besonders wichtigen Einzelfalles, nämlich in der Frage des Fortbestehens der „Stagma", die Entscheidung der vier Besatzungsmächte bereits im Sinne der Anerkennung des Fortbestandes der auf diesem Wege gegründeten Rechtswirkungen gewertet werden muß. Eine generelle Beantwortung der Frage der Weitergeltung dieser Anordnungen wird übrigens kaum möglich sein, vielmehr wird die Entscheidung nur hinsichtlich jeder einzelnen Bestimmung der erlassenen Anordnungen gesondert getroffen werden können. In Fällen, in denen sich die Anordnung auch hinsichtlich ihres materiellen Gehaltes nur an einen Personenkreis richten konnte, der dem Werberat organisatorisch unterstellt war, wurde mit dem Erlaß solcher Anordnungen praktisch dasselbe erreicht, wie mit einem Gesetz. Wenn nicht der Weg eines solchen gewählt wurde, sondern der einer Regelung durch allgemeine Anordnung des Werberates, so ist dies in solchen Fällen häufig nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen, aber in der Überzeugung, daß die Rechtswirkung in beiden Fällen im praktischen Ergebnis ohnehin überein-stimmc, geschehen; es erscheint deshalb vertretbar, Bestimmungen, die im Wege autonomer Satzungen „reichsständischer“ Organisationen getroffen worden sind, im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen als weiterhin anwendbar anzusehen; von einer näheren Begründung dieser Ansicht muß hier jedoch abgesehen werden, da sie den Rahmen einer Besprechung sprengen würde. Daß der Verf. sich mit diesen z. T. sehr schwierigen Untersuchungen bisher nicht befaßt hat, ist aber um so weniger als ein Mangel des Werkes anzusehen, als die dafür notwendigen literarischen Vorarbeiten bisher noch nicht geleistet worden sind; es ist zu hoffen, daß dies in absehbarer Zeit nachgeholt werden wird. Wenn Rcz. sonst noch etwas zu vermissen glaubt, so handelt es sich dabei nur um eine Lücke zeitbedingter und eben dieser Natur wegen vorübergehender Art. Gedacht ist hier an die Ausnutzung eines Schutzes gemäß § 1UWG als Aushilfsmittel für die Unmöglichkeit der Erwirkung eines neuen Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenschutzes während der Dauer der Schließung des Patentamtes. Insoweit kann aber der Aufsatz des Verf. über „Erfindungsschutz vor Wiedereröffnung des Patentamtes“ in der Zeitschrift „Die Technik“ Jahrg. 194S S. 269, der im Schrifttum fast allgemeine Zustimmung gefunden hat, als Ergänzung seines Kommentars herangezogen werden. Manche Einzelfragen bleiben allerdings auch dabei zunächst offen, insbesondere was das Verhältnis des Schutzes gemäß § 1 UWG zu einem Schutz auf Grund des § 1 Ziff. 3 LitUG angeht. Auch insoweit werden die dabei auftauchenden grundsätzlichen Fragen zunächst im Wege einer Einzeluntersuchung einer näheren Prüfung unterzogen werden müssen. Die technische Ausstattung des Werkes verdient wieder besondere Hervorhebung. Das früher von dem „Register der Streitfälle“ getrennt geführte Sachregister ist mit diesem jetzt zu einem gemischten „Sach- und Streitfälleregister“ vereinigt worden, was das Aufflnden eines bestimmten Stichwortes nur erleichtern kann. Erfreulich ist auch, daß die Angabe sämtlicher Fundstellen einer angeführten Entsch. beibehalten worden ist, was als um so wichtiger bezeichnet zu werden verdient, weil das z. T. ohnehin seltene Rspr.-Material inzwischen durch die Kriegsereignisse häufig dezimiert worden ist. M. Fenner Dr. Alfred Ilucck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft. De Gruyter, Berlin, 1946. (VII) 309 S., brosch. 18, RM. Der Verf. unternimmt es in dem vorliegenden Werk, eine nach Vollständigkeit strebende systematische Darstellung des Rechts der OHG zu geben; von rechtshistorischer Fundierung und rechtsvergleichender Darstellung hat er dabei bewußt abgesehen. Im Rahmen dieser selbstgewählten Beschränkung handelt es sich bei dem Werk zweifellos um eine rechtsdogmatische Arbeit von hohem Rang. Ob damit, wie es sich der Verf. nach dem Vorwort als Ziel gesetzt hat, neben wissenschaftlicher Klärung auch den Bedürfnissen der Praxis besonders gedient worden ist, muß freilich zweifelhaft bleiben, zumal wesentliche neue Erkenntnisse, die Auswirkungen auf die Praxis versprechen würden, auf diesem Wege bei dem entwickelten Stande der Gesetzeskommentierung gerade auf dem hier in Frage stehenden Rechtsgebiete ohnehin kaum zu erwarten waren. Die dann noch verbleibende Aufgabe der wissenschaftlichen Ordnung des im wesentlichen feststehenden rechtlichen Standes ist allerdings von dem Verf. in hervorragender Weise gelöst worden, wobei auch scheinbar unwichtige Nebenfragen in das Gesamtbild in geschickter Weise hineinverwoben und damit aus der täuschenden Isolierung ihrer besonderen Problemstellung herausgelöst und der Herausschälung eines einheitlichen Gesamtaufbaues des Rechtsinstitutes dienstbar gemacht worden sind. Was hier noch zu wünschen übrig bleibt, sind . als solche gesehen Geringfügigkeiten. Etwas zu kurz gekommen erscheint dem Rez. die Darstellung der besonderen Problemstellung bei der GmbH u. Co., gerade weil e3 sich hierbei um ein Gebilde handelt, das dem Versuche, die in der Geschäftsführung maßgebende Persönlichkeit in den Schleier der Anonymität zu hüllen, in einer in der Zeit einer politischen Säuberung der Wirtschaft leicht gefährlich werdenden Weise Vorschub leisten kann; mit Erwägungen vorzugsweise rechtsbegrifflicher Art wird diesem Problem aber unter den veränderten Verhältnissen wohl kaum beizukommen sein. Wünschenswert wäre ferner eine zusammenfassende Darstellung des Bilanzierungsrechts gewesen. Zu vermissen ist außerdem eine Behandlung der Einwirkungen, die sich aus dem internationalrechtlichen Status eines Gesellschafters oder mehrerer von ihnen sowie aus ihrer etwaigen Zugehörigkeit zu dem Kreis der politisch Belasteten ergeben, auf die Rechtsstellung der OHG; gibt es z. B. danach Fälle, in denen die OHG als Ausländerin oder wie eine Ausländerin zu behandeln ist, wann liegen die Voraussetzungen für eine Sequestration des Gesellschaftsvermögens nach Maßgabe der dafür in den verschiedenen Besatzungszonen geltenden Bestimmungen vor, ist dabei das Schwergewicht mehr auf die kapitalmäßige Beteiligung Belasteter oder auf ihren wirtschaftlichen Einfluß auf die Gesellschaft zu legen, inwieweit wird durch eine Sequestration und vor allem durch die dieser demnächst folgende Einziehung der Fortbestand der Gesellschaft als solcher und ihr Firmenrecht berührt? Solche Untersuchungen hätten den Tagesbedürfnissen der Praxis in besonderem Maße gedient. Man wende nicht ein, daß es sich dabei um Fragen vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur handele, die der Verf. bei seiner unter privatrechtlichen Ausgangspunkten aufgebauten Arbeit in den Rahmen seiner Darstellung kaum habe einbeziehen können und.nicht habe einbeziehen wollen. Die Persönlichkeit des Verf. bietet die Gewähr dafür, daß man ihm eine solche, dem wirtschaftlichen Gesamtphänomen in keiner Weise Rechnung tragende Einseitigkeit seiner Zielsetzung nicht unterstellen darf, zumal in dem Buche sich gelegentlich wenn auch in einem im Verhältnis zu der Bedeutung dieser Fragen unzureichendem Maße Ausblicke auf die steuerrechtliche Stellung der OHG und ihre Stellung als Inhaberin öffentlich-rechtlicher Befugnisse finden. In dem gleichen Zusammenhänge mag endlich noch das Fehlen einer auch nur andeutungsweisen Stellungnahme zu der Frage der Auswirkung eines sei es auch nur gegenständlich beschränkten Mitwirkungsrechts der Belegschaft, insbesondere des Betriebsrats, bei der Leitung des Unternehmens oder einer Einwirkungsbefugnis ähnlicher Art auf dieses (vgl. dazu insbes. Art. V Ziff. 1 des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 22 betr. „Betriebsräte“ vom 10. April 1946 Amtsbl. des Kontr.R. in Deutschi. S. 133 ) hinsichtlich des Innenverhältnisses der Gesellschafter nicht unerwähnt bleiben. So wenig diese Lücken die wissenschaftliche Bedeutung des Werkes zu berühren vermögen, so lassen sie es doch zum mindesten als fragwürdig erscheinen, ob der Zeitpunkt für das Erscheinen einer solchen Arbeit richtig gewählt war. Wenn 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 34 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 34 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen.

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