Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 32 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 32); bereich des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 und dieser LandesVO nicht mehr Anwendung". Das gleiche gilt '-** für die VerbrauchsregelungsstrafVO, soweit die Lan-desVO nichts Abweichendes bestimmt. Handlungen die Volksernährung im Sinne des § 1 gefährdet ist. Sind die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 50 nicht gegeben, so ergibt sich die Strafbarkeit aus § 3 der VO, der folgendes besagt: bei vorsätzlichem Handeln ist die Strafe Geldstrafe bis zu 10 000 RM oder Haft; wurde ein solcher Verstoß in Ausübung eines Berufes oder bei Leitung eines Betriebes begangen, so ist Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft und, wenn die Tat gewohnheitsmäßig begangen wurde oder in einer Schwarzschlachtung bestand, auch Gefängnisstrafe zulässig; bei Bereicherungsabsicht ist neben der Freiheitsstrafe stets auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen; Zuchthausstrafe, neben der ebenfalls auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe erkannt werden kann, kann verhängt werden, wenn durch die Tat die Volksernährung in besonderem Maße böswillig beeinträchtigt wurde oder wenn der Täter einen Verstoß der bisher in § 1 Abs. 2 KWVO bezeichneten Art begangen hat; auf Zuchthausstrafe und Vermögenseinziehung ist zu erkennen, wenn die Tat die Ernährung weiter Bevölkerungskreise erheblich verkürzt und dadurch Gesundheit und Leben von Menschen ernstlich bedroht hat; fahrlässige Zuwiderhandlungen Werden mit Geldstrafe bis zu 5000 RM belegt; der erzielte Gewinn ist stets einzuziehen. Der Versuch ist bei vorsätzlichem Handeln immer strafbar. Bei geringfügigen Verstößen, die aus Not oder Mitleid begangen worden sind, bleibt die Tat straffrei. Nach § 4 kann gegen den Inhaber oder Leiter eines Betriebes auf Geldstrafe bis zu 10 000 RM erkannt werden, wenn die Zuwiderhandlung in seinem Betrieb begangen worden ist und er sich nicht entlasten kann. Die §§ 5 8 bringen Vorschriften über die zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen. Nach § 5 können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder die durch die strafbare Handlung erlangt oder zu ihrer Begehung benutzt worden sind, ohne Rücksicht auf das Eigentum und sonstige Rechte Dritter eingezogen werden. Nach § 6 kann eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebs und aas Verbot der Berufsausübung auf die Dauer von höchstens 5 Jahren gegen Inhaber oder Leiter von Geschäftsbetrieben ausgesprochen werden, und zwar nach § 6 Abs. 2 auch vorläufig bis zur Entscheidung über den Strafantrag. § 7 gibt die Möglichkeit, die Leitung eines Betriebes einem Treuhänder zu übertragen, wenn sich der Täter durch seine Zuwiderhandlung als ungeeignet zur Führung des Betriebes erwiesen hat. § 8 sieht vor, daß alle Strafen und sichernden Maßnahmen veröffentlicht werden können. In Abweichung von den allgemeinen Verjährungsvorschriften bestimmt § 9, daß die Strafverfolgung auf Grund der VO generell in 3 Jahren verjährt. In dem Abschnitt II der VO wird das Ordnungsstrafverfahren behandelt, das nach § 10 zulässig ist, soweit keine Bestrafung nach dem Gesetz Nr. 50 in Betracht kommt und auch nicht wegen der Bedeutung der Zuwiderhandlung oder zur Herbeiführung einer angemessenen Bestrafung oder zur Aufklärung eines schwierigen Sachverhalts die Strafverfolgung vor den ordentlichen Gerichten erforderlich ist. Das Höchstmaß der zu verhängenden Ordnungsstrafe beträgt bei fahrlässiger Zuwiderhandlung 5000 RM, sonst 10 000 RM und, wenn der Täter in Ausübung eines Berufs oder als Inhaber oder Leiter eines Betriebs gehandelt hat, 100 000 RM. Die in den § § 5 8 vorgesehenen Maßnahmen sind auch im Ordnungsstrafverfahren zulässig. Erlassen werden die Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 10 000 RM von einer Spruchstelle, die aus dem Landrat (Oberbürgermeister) oder seinem Vertreter in der Leitung des Ernährungsamtes und je einem Vertreter der Verbraucher- und Erzeugergruppen besteht. Im übrigen ist das Landesernährungsamt oder das Lanaes-wirtschaftsamt zuständig. Gegen die Ordnungsstrafen und die sonst im Ordnungsstrafverfahren angeordneten Maßnahmen gibt es binnen 2 Wochen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und zwar gegen Entscheidungen der Spruchstelle an das Amtsgericht, sonst an das Landgericht (§11). Bei Nichtbeitreibbarkeit der Ordnungsstrafe hat das Amtsgericht, das in einem gerichtlichen Verfahren in 1. Instanz zuständig gewesen wäre, eine dem Verschulden entsprechende Haft- oder Gefängnisstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Durch die §§ 14 16 wird den zuständigen Wirtschaftsbehörden das Recht und die Pflicht zur Ermittlung von Verstößen gegen die VO übertragen. Nach § 17 findet die KriegswirtschaftsVO „im sachlichen Geltungs- In diesem Zusammenhang mag auf die Verwaltungsanordnung der Verwaltungskommission des Saarlandes vom 8.5.47 über die Registrierung von Ordnungsstrafen in Preis- und Bewirtschaftungsangelegenheiten (Amtsblatt 1947 S. 273) verwiesen werden, wonach derartige Ordnungsstrafen und Unterwerfungen dem Strafregister bei der Staatsanwaltschaft in Saarbrücken zu melden sind. Diese werden aber nicht im allgemeinen Strafregister vermerkt, sondern auf besonderen Blättern geführt. Bei Auskünften aus dem Strafregister ist dieser besondere Ordnungsstrafregisterauszug beizufügen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine solche Vorstrafe nicht von Belang sein kann, über die Vernichtung der Ordnungsstrafregisterblätter soll nach Wiederherstellung geordneter Wirtschaftsverhältnisse besondere Anordnung ergehen. Zur Abänderung des Geschlechtskrankheitengesetzes erging am 18.9.47 in Baden ein Landesgesetz (GVOB1. 1947, S. 217), nach dem § 5 Abs. 2 des Gesetzes dahin abgeändert wurde, daß bei Ausübung des Beischlafs mit dem Ehegatten die Verfolgung nur auf dessen Antrag, der zurückgenommen werden kann, eintritt. In Württemberg wurde am 23. 5. 47 eine Anordnung der Landesdirektion des Innern zur Durchführung des Geschlechtskrankheitengesetzes erlassen (RegBl. 1947 S. 61), durch die Vorschriften aus den DurchführungsVOen vom 21.10. 40, 16.11. 40 und 12.3.41 über die Kostentragung bei der Behandlung von Geschlechtskrankheiten abgeändert wurden. § 2 der Anordnung besagt, daß die Beratung und Untersuchung von geschlechtskranken Personen durch die Gesundheitsämter unentgeltlich zu erfolgen hat, soweit nicht ein Versicherungsträger die Kosten übernimmt. Zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege ergingen Rechtsanordnungen in Württemberg am 16. 5. 47 (RegBl. 1947 S.67) und im Saarland am 4.7.47 (Amtsblatt 1947 S. 271), die fast vollständig übereinstimmen. Nach § 1 der Rechtsanordnung des Landes Württem-berg-Hohenzollern sind gerichtliche Verurteilungen wegen solcher Handlungen, die aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen sind oder allein nach nationalsozialistischer Auffassung zu bestrafen waren oder gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, die jemanden aus den angeführten Gründen benachteiligen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Verurteilten oder seiner Hinterbliebenen aufzuheben (in der VO des Saarlandes heißt es, daß Entscheidungen wegen solcher Handlungen aufzuheben sind, die lediglich aus politischen, rassemäßigen oder weltanschaulichen Gründen im nationalsozialistischen Staat als Verbrechen oder Vergehen beurteilt wurden). Die Antragsfrist beträgt nach beiden Rechtsanordnungen 1 Jahr seit Inkrafttreten der Rechtsanordnung; für Kriegsgefangene beginnt die Frist erst 6 Monate nach Rückkehr aus der Gefangenschaft. In der Rechtsanordnung des Saarlandes ist noch besonders gesagt, daß die saarländischen Gerichte nur für die Aufhebung solcher Entscheidungen zuständig sind, „die von Gerichten innerhalb ihrer Zuständigkeit für die nunmehr zum Saarland gehörenden Gebiete gefällt worden sind“ (§1 Abs. 2); nach §1 Abs. 3 können außerdem im Ausland unter deutscher Besetzung erkannte Urteile aufgehoben werden, wenn der Bestrafte Saarländer ist und nachweist, daß ein Verfahren zur Aufhebung des Urteils an dem Ort der Verurteilung zu seinen Gunsten nicht zulässig ist. Nach § 2 der Rechtsanordnungen erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auf alle Nebenstrafen und Nebenfolgen. Die das Urteil aufhebende Entscheidung erfolgt durch Beschluß der Strafkammer, in dessen Bezirk die Verurteilung stattgefunden hat (im Saarland durch das LG Saarbrücken) hilfsweise gilt § 31 der Rechtsanordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren und ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Entscheidung gibt es die sofortige Beschwerde. Im Strafregister ist die Aufhebung des Urteils zu vermerken. über aufgehobene Strafen ist Auskunft aus dem Strafregister nur auf Antrag des Betroffenen, seiner Hinterbliebenen und der anerkannten Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus (im Saarland nur an den Verurteilten, seine Hinterbliebenen, die oberste Landesbehörde und derartige Vereinigungen) 32;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Aufgaben und ihren Bedingungen zu konkretisieren zu erweitern. Konspirative Wohnung Vohnung, die dem Staatssicherheit von einem zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden.

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