Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 31 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 31); Mitglieder stellen, und zwar müssen diese in Brandenburg die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (§ 4), während das sächsische Gesetz unterscheidet zwischen dem Präsidenten, der die Befähigung zum Richteramt, und den anderen hauptamtlichen Mitgliedern, die die Befähigung zum Richteramt oder Erfahrungen im höheren Verwaltungsdienst besitzen müssen (§3). Wegen groben Verstoßes gegen die Grundsätze der Demokratie kann das Mitglied des mecklenburgischen Verwaltungsgerichtshofs und des Landesverwaltungsgerichts Sachsen durch Landtagsbeschluß abgesetzt werden (§3). Das branden-burgische Gesetz sieht das Mißtrauensvotum des Landtages vor, das mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden muß und das Ausscheiden des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes herbeiführt (§ 4). Der bran-denburgfsche und der mecklenburgische Verwaltungsgerichtshof entscheidet, ebenso wie das Landesverwaltungsgericht Sachsen, in der Besetzung mit einem Senatspräsidenten, einem weiteren hauptamtlichen Richter und drei Laienrichtern. Die Zulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in allen drei Gesetzen nach dem Enumerationsprinzip geordnet (§ 7) .so) Die mecklenburgische Vorschrift führt in neun Ziffern die in erster Linie für die Verwaltungsklage in Betracht kommenden Rechtsgebiete auf. Das wichtigste ist dasjenige der „Verfügungen von Dienststellen des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen sind“. Dem brandenburgischen Gesetz ist eine entsprechende Anlage beigefügt, das Verzeichnis führt aber nicht lediglich Beispiele auf, stellt vielmehr vorbehaltlich künftiger Erweiterung, die des Gesetzes bedarf, einen abgeschlossenen Katalog dar. Auch hier steht im Vordergrund das Gebiet des Polizeirechts. Das sächsische Gesetz sieht den Erlaß einer vom Landtag zu bestätigenden Ausführungsverordnung vor zwecks Feststellung der für die Verwaitungsklage in Betracht kommenden früher geregelten Sachbereiche. Die Parteistreitigkeit kennen die Gesetze nicht, vielmehr nur die Anfechtungsklage. Der Nachprüfung unterliegt nach der mecklenburgischen und sächsischen Regelung nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsverfügung (§ 7 Abs. 3, § 7 Abs. 2). Die erstere betont hinsichtlich des Gebietes des Polizeirechts noch besonders, daß hier Ermessensentscheidungen nicht nachprüfbar sind. Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat gemäß § 8 ein Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren vorauszugehen, ersteres in Mecklenburg und Sachsen, letzteres in Brandenburg. Das Einspruchsverfahren ist in Sachsen dahin geregelt, daß über den Einspruch, dem die verfügende Verwaltungsbehörde nicht abhelfen will, diejenige Körperschaft entscheidet, von der sie gewählt worden ist. Damit entfällt in Mecklenburg und Sachsen die Verwaltungsklage gegen Verwaltungsakte der Minister, die vom Landtag nicht gewählt, sondern lediglich bestätigt werden (Art. 46 der mecklenburgischen, Art.26 der sächsischen Verfassung). Darüber hinaus bestimmt das sächsische Gesetz, daß in Streitsachen, die Einspruchsbescheide von Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte oder von Kreistagen betreffen, das Landesverwaltungsgericht sich für unzuständig zu erklären hat, wenn der Landtag oder ein Landtagsausschuß mit dem Fall vor der Erhebung der Klage befaßt worden ist (§ 9). Eine ähnliche Regelung trifft in allgemeiner Form also nicht beschränkt auf Einspruchsbescheide bestimmter Körperschaften das mecklenburgische Gesetz (§ 9). Das Beschwerdeverfahren nach dem brandenburgischen Gesetz spielt sich, soweit es sich um Verwaltungsentscheidungen der Räte der Gemeinden und kreisangehörigen Städte handelt, in zwei Instanzen ab (Beschwerde an die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung, weitere Beschwerde an den Kreistag). Verwaltungsentscheidungen der Räte der Kreise und der kreisfreien Städte unterliegen der Beschwerde an den Kreistag bzw. die Stadtverordnetenversammlung. Gegen eine Verfügung der Landesregierung ist dagegen die Verwaltungsklage unmittelbar zu erheben, doch hat der Verwaltungs- ') So ist z. B. nach § 7 des mecklenburgischen Gesetzes die Klage „in denjenigen Verwaltungsstreitigkeiten zulässig, in denen sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder künftig zugelassen wird". gerichtshof jede derartige Klageschrift dem Landtag vorzulegen, der die Maßnahme als Regierungsakt bezeichnen kann, mit der Wirkung, daß die Verwaltungsklage unzulässig ist (§ 10). Das sächsische Gesetz sieht weitergehend überhaupt vor, daß der Landtag Verfügungen von weittragender allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnen und damit das Verwaltungsstreitverfahren ausschließen kann (§ 10). Die mecklenburgische Regelung des Beschwerdeverfahrens (§ 8 Abs. 2) entspricht, soweit es sich um kreisangehörige Gemeinden, um Stadt- und um Landkreise handelt, der brandenburgischen. Bei Verwaltungsstellen des Landes ist das zuständige Ministerium Beschwerdeinstanz. Gibt ein Fachministerium in Fällen, in denen es als erste Instanz entschieden hat, dem Einspruch nicht statt, so ist dieser als Anfechtungsklage dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Schließlich verfügen sämtliche Gesetze noch besondere Einschränkungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es handelt sich um Verwaltungsakte der ersten Monate bzw. Jahre nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates. Der Endtermin der kritischen Zeitspanne ist nach dem mecklenburgischen und sächsischen Gesetz der Zeitpunkt seines Inkrafttretens (§ 10, § 11), nach dem brandenburgischen der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Demokratischen Gemeindeordnung vom 14. September 1946 (§ 11). Sachlich besagen die Vorschriften: die Entscheidung des Gerichts kann nicht darauf gestützt werden, daß ein während der kritischen Zeitspanne erlassenes Gesetz im mecklenburgischen Gesetz heißt es „ein von der Landesverwaltung erlassenes Gesetz“, im brandenburgischen fehlt dieser Passus oder eine während derselben in Ausübung der öffentlichen Gewalt getroffene Maßnahme im mecklenburgischen Gesetz heißt es „von der Landesverwaitung getroffene Anordnung oder Maßnahme“ der Rechtswirksamkeit entbehre. ■Übereinstimmung mit den neuen Ordnungen in den Ländern der drei Westzonen besteht insofern, als dem Einspruch bzw. der Beschwerde und weiteren Beschwerde, ferner der Verwaltungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 17 des mecklenburgischen, § 17 des brandenburgischen, § 18 des sächsischen Gesetzes). Doch kann die Verwaltungsbehörde die Vollziehung ihres Verwaltungsaktes anordnen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Diese Anordnung wiederum unterliegt in Sachsen auf Antrag der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Eine ähnliche Vorschrift enthält das brandenburgische Gesetz. Gesetzgebung der französischen Zone Im Anschluß an die Darstellung in Nr. 4/5 der „Neuen Justiz“ 1947 S. 110 ff. wird nachstehend über die weitere Rechtsentwicklung des Justizrechts in der französisch besetzten Zone berichtet. Auf dem Gebiete des Strafrechts ist zunächst von Bedeutung die Landesverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz zum Schutze der Volksernährung vom 16.5.47 (Justizblatt für Rheinland-Pfalz 1947 S. 39). Diese Verordnung, die im wesentlichen mit der in der „Neuen Justiz“ 1947 S. 111 erwähnten badischen Rechtsanordnung zum Schutze der Volksernährung übereinzustimmen scheint, bringt eine neuartige Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. In § 1 werden alle die Tatbestände aufgeführt, die, wie es in der VO heißt, die Volksernährung gefährden. Hierzu gehört die Verletzung der Ablieferungspflichten, die Schwarzschlachtung, die Verletzung der Herstellungs- oder Lieferungspflichten für Rohstoffe, Hilfsstoffe und Geräte für die Land- und Ernährungswirtschaft, die Verletzung der Meldepflichten, die Hortung von Lebensmitteln oder anderen Ernährungsgütern und die unberechtigte Beförderung von Erzeugnissen, die der Volksernährung dienen. Daneben enthält § 1 für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die sonstigen bewirtschafteten Ernährungsgüter auch einen dem § 1 Abs. 1 u. 2 und dem § la der KriegswirtschaftsVO entsprechenden Tatbestand sowie einen Teil der Tatbestände der VerbrauchsregelungsstrafVO. § 2 der VO stellt fest, daß bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 50 des Kontrollrats dessen Strafen zu verhängen sind, wenn durch entsprechende 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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