Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 30); 5. Die in den Ländern der amerikanischen Zone getroffenen Regelungen gehen über eine Wiederherstellung dessen, was an Yerwaltungsgerichtsbarkeit zu Beginn des Jahres 1933 vorhanden war, weit hinaus. Es handelt sich sowohl in den drei Ländern der eigentlichen Zone als auch in der Enklave Bremen um grundlegende Neuschöpfungen. Vorangegangen ist Bremen, damals justizmäßig noch zur britischen Zone gehörend, mit seinem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 1. Februar 194624), 25), während die Länder Bayern (a), Württemberg-Baden (b) und Hessen (c) im Herbst des gleichen Jahres mit den nachbezeichneten Gesetzen folgten, denen ein Jel-linekscher Entwurf zugrunde lag, so daß sie bis auf geringfügige Unterschiede in unwesentlichen Punkten wörtlich miteinander übereinstimmen: Zu a) Gesetz Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 19462), 2’). Zu b) Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 19462), 29). Zu c) Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 194630), 3i). Wenn in allen vier Ländern die Generalklausel gilt (§ 10 des Bremer Gesetzes, § 22 der süddeutschen Gesetze) 32), bedeutet das für Bremen und Württemberg keine Neuerung, wohl aber für Bayern, Baden und Hessen. Außer der Anfechtungsklage kennen die vier Gesetze die Feststellungsklage (§ 13, § 88), die drei süddeutschen außerdem die öffentlich-rechtliche Leistungsund die öffentlich - rechtliche Unterlassungsklage (§ 88). Letztere verwenden für die Streitigkeiten jener und dieser Art den Sammelbegriff „Partei-sfcreitigkeit“ (§§ 85ff.). Entscheidend ist dabei einerseits der öffentlich-rechtliche Charakter des Streites, andererseits das Gleichgeordnetsein der Rechtsträger. Dieses liegt vor, wenn „weder die Geltendmachung noch die Ablehnung des Anspruchs durch einen der beiden Rechtsträger eine verbindliche Entscheidung über den Anspruch enthält“ (§ 85). Die Klage ist gegen den zu richten, von dem eine Leistung oder Unterlassung verlangt wird oder dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (§ 88). In allen vier Ländern soll bzw. muß (ersteres in Bremen, letzteres in den süddeutschen Ländern) dem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorangehen § 49, §§ 38 ff.). In Bremen steht am Anfang das Abhilfegesuch (§ 49), in Württemberg-Baden und Hessen, soweit es sich um die Anfechtung des Verwaltungsaktes einer Behörde der Kreisstufe oder einer höheren Behörde handelt, der Einspruch bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sonst die Beschwerde an die nächsthöhere Behörde (§§ 38 ff., 48 in Verbindung mit den oben in Note 29 angeführten Verordnungen und Art. 3 der oben in Note 31 angeführten Verordnung), in Bayern stets der Einspruch (§ 48). Die Anfechtungsklage ist nicht nur gegen den rechtsverletzenden Verwaltungsakt gegeben, sondern auch gegen die Unter- * 5 “) Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1946, S. 17. !s) Vgl. weiter das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. 3. 47, S. 41. ”) Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt 1946, S. 281. *’) Vgl. weiter die Verordnung Nr. 85 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 27. 9. 46, Seite 291. ") Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1946, S. 221 = Amtsblatt des Amtsbezirks Baden 1946, S. 383. “) Vgl. weiter die Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 110 vom 11. 2. 47 (Regierungsblatt 1947, S. 2 = Amtsblatt 1947, S. 50). Damit ist die VO Nr. 111 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. 10. 46 (Regierungsblatt 1946, S. 237 = Amtsblatt 1946, Sp. 402) als überholt zu betrachten. I0) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1946, S. 194. 5I) Vgl. weiter die Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit , vom 26. 2. (25. 3.) 47 (Ges.u.VOBl. 1947, S. 29 = Staatsanzeiger für das Land Hessen 1947, S. 117). S!) Gewisse Einschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, die nach § 69 des Bremer Gesetzes v. 1.2.46 in Verbindung mit dem Gesetz vom 10. 3. 47 bestehen es handelt sich um die Rechtsgebiete des Reichsleistungsgesetzes, des Wohnungsgesetzes des Kontrollrats vom 8.3.46 (Gesetz Nr. 18), des Preisrechts und des Rechts der Abgaben und Steuern , sollen später fallen. lassung einer beantragten Amtshandlung, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet (§ 47, § 35). Als Unterlassung gilt es, wenn die Behörde den Antrag auf Vornahme der Amtshandlung ohne zureichenden Grund im Bremer Gesetz heißt es „binnen 4 Monaten“ nicht beschieden hat. Grundsätzlich ist Klagevoraussetzung die Rechtsverletzung (§ 12, § 23). Starke Unterstreichung verdient in diesem Zusammenhang die süddeutsche Regelung, wonach die Zugehörigkeit zu einem öffentlichen Verband und die persönliche Rechtsstellung einem Recht gleichstehen (§ 23). Ermessensentscheidungen unterliegen der Anfechtung nur, soweit die Klage darauf gestützt wird, daß von dem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege (§ 14, § 36). Abhilfegesuch, Einspruch, Beschwerde und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, doch kann die Behörde, deren Verwaltungsakt angegriffen wird, seine Vollziehung anordnen, wenn sie das im öffentlichen Interesse für geboten hält (§ 52, § 51). Nach Klageerhebung steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zu, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Bremen hat nur ein Verwaltungsgericht. Für die Verwaltungsrechtspflege in den süddeutschen Ländern stehen dagegen zwei Instanzen zur Verfügung: die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof. Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz am Sitz der Regierungen (Art. 1 der oben in Note 27 angeführten Verordnung Nr. 85), die württembergisch-badischen in Stuttgart und Karlsruhe (Nr. 1 der oben in Note 29 angeführten Verordnung vom 11.2.1947), die hessischen in Kassel, Wiesbaden und Darmstadt (Art. 1 der oben in Note 31 angeführten Verordnung). Die Verwaltungsgerichtshöfe der Länder Bayern, Württemberg-Baden und Hessen haben ihren Sitz nach den gleichen Vorschriften in München, Stuttgart eine Außenstelle ist in Karlsruhe eingerichtet - - bzw. Kassel. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit fünf rechtskundigen Berufsrichtern (§§ 3, 6). Beim Verwaltungsgericht, das ebenfalls in fünfköpfiger Besetzung entscheidet, sind zwei ehrenamtliche Laienrichter beteiligt (§§ 11, 15). Die gleiche Ordnung besteht beim bremischen Verwaltungsgericht. 6. Von dem in den Einzelheiten zwar durchaus nicht, wohl aber in wichtigen Grundsätzen einheitlichen Bild, das die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen, in Berlin und in den zwölf Ländern der drei Westzonen bietet weichen die in den anderen Ländern der sowjetischen Zone geschaffenen Ordnungen erheblich ab. Es handelt sich um Mecklenburg mit dem Gesetz vom 18. September 194733), Brandenburg mit dem Gesetz vom 12. Oktober 194734) und Sachsen mit dem Gesetz vom 30. Oktober 194735). Sachsen-Anhalt fehlt noch. Bei einem Vergleich der drei Gesetze mit den anderen Verwaltungsgerichtsgesetzen fallen Abweichungen namentlich im Hinblick auf die Regelung des Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens, auf diejenige der Zusammensetzung und die der Zuständigkeit des Lan-hesverwaltungsgerichts Sachsen sowie der Verwaltungsgerichtshöfe in Mecklenburg und Brandenburg auf. Lediglich darin, daß es sich dabei um die jeweils einzige Instanz handelt, stimmt die mecklenburgische, brandenburgische und sächsische Ordnung mit derjenigen für Südwürttemberg, Nordrhein-Westfalen, Hannover, Braunschweig, Bremen und Lippe überein. Sämtliche Mitglieder die Laienbeisitzer heißen in Brandenburg Verwaltungsrichter (§ 2), in Sachsen Schöffen (§ 2) werden vom Landtag gewählt, und zwar auf Zeit, nämlich in Mecklenburg auf 5 Jahre (§ 3 Abs. 1), in Brandenburg und Sachsen für die Dauer der Legislaturperiode. Die Mitglieder des mecklenburgischen Verwaltungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder Erfahrungen im Verwaltungswesen besitzen (§ 3 Abs. 1), während Brandenburg und Sachsen besondere Anforderungen solcher Art nur an die hauptamtlichen !:) Regierungsblatt für Mecklenburg 1947, S. 250. ) Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Brandenburg 1947, S. 27. ss) Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesregierung Sachsen 1947, S. 509. 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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