Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 30); 5. Die in den Ländern der amerikanischen Zone getroffenen Regelungen gehen über eine Wiederherstellung dessen, was an Yerwaltungsgerichtsbarkeit zu Beginn des Jahres 1933 vorhanden war, weit hinaus. Es handelt sich sowohl in den drei Ländern der eigentlichen Zone als auch in der Enklave Bremen um grundlegende Neuschöpfungen. Vorangegangen ist Bremen, damals justizmäßig noch zur britischen Zone gehörend, mit seinem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 1. Februar 194624), 25), während die Länder Bayern (a), Württemberg-Baden (b) und Hessen (c) im Herbst des gleichen Jahres mit den nachbezeichneten Gesetzen folgten, denen ein Jel-linekscher Entwurf zugrunde lag, so daß sie bis auf geringfügige Unterschiede in unwesentlichen Punkten wörtlich miteinander übereinstimmen: Zu a) Gesetz Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 19462), 2’). Zu b) Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 19462), 29). Zu c) Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 194630), 3i). Wenn in allen vier Ländern die Generalklausel gilt (§ 10 des Bremer Gesetzes, § 22 der süddeutschen Gesetze) 32), bedeutet das für Bremen und Württemberg keine Neuerung, wohl aber für Bayern, Baden und Hessen. Außer der Anfechtungsklage kennen die vier Gesetze die Feststellungsklage (§ 13, § 88), die drei süddeutschen außerdem die öffentlich-rechtliche Leistungsund die öffentlich - rechtliche Unterlassungsklage (§ 88). Letztere verwenden für die Streitigkeiten jener und dieser Art den Sammelbegriff „Partei-sfcreitigkeit“ (§§ 85ff.). Entscheidend ist dabei einerseits der öffentlich-rechtliche Charakter des Streites, andererseits das Gleichgeordnetsein der Rechtsträger. Dieses liegt vor, wenn „weder die Geltendmachung noch die Ablehnung des Anspruchs durch einen der beiden Rechtsträger eine verbindliche Entscheidung über den Anspruch enthält“ (§ 85). Die Klage ist gegen den zu richten, von dem eine Leistung oder Unterlassung verlangt wird oder dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (§ 88). In allen vier Ländern soll bzw. muß (ersteres in Bremen, letzteres in den süddeutschen Ländern) dem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorangehen § 49, §§ 38 ff.). In Bremen steht am Anfang das Abhilfegesuch (§ 49), in Württemberg-Baden und Hessen, soweit es sich um die Anfechtung des Verwaltungsaktes einer Behörde der Kreisstufe oder einer höheren Behörde handelt, der Einspruch bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sonst die Beschwerde an die nächsthöhere Behörde (§§ 38 ff., 48 in Verbindung mit den oben in Note 29 angeführten Verordnungen und Art. 3 der oben in Note 31 angeführten Verordnung), in Bayern stets der Einspruch (§ 48). Die Anfechtungsklage ist nicht nur gegen den rechtsverletzenden Verwaltungsakt gegeben, sondern auch gegen die Unter- * 5 “) Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1946, S. 17. !s) Vgl. weiter das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. 3. 47, S. 41. ”) Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt 1946, S. 281. *’) Vgl. weiter die Verordnung Nr. 85 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 27. 9. 46, Seite 291. ") Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1946, S. 221 = Amtsblatt des Amtsbezirks Baden 1946, S. 383. “) Vgl. weiter die Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 110 vom 11. 2. 47 (Regierungsblatt 1947, S. 2 = Amtsblatt 1947, S. 50). Damit ist die VO Nr. 111 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. 10. 46 (Regierungsblatt 1946, S. 237 = Amtsblatt 1946, Sp. 402) als überholt zu betrachten. I0) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1946, S. 194. 5I) Vgl. weiter die Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit , vom 26. 2. (25. 3.) 47 (Ges.u.VOBl. 1947, S. 29 = Staatsanzeiger für das Land Hessen 1947, S. 117). S!) Gewisse Einschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, die nach § 69 des Bremer Gesetzes v. 1.2.46 in Verbindung mit dem Gesetz vom 10. 3. 47 bestehen es handelt sich um die Rechtsgebiete des Reichsleistungsgesetzes, des Wohnungsgesetzes des Kontrollrats vom 8.3.46 (Gesetz Nr. 18), des Preisrechts und des Rechts der Abgaben und Steuern , sollen später fallen. lassung einer beantragten Amtshandlung, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet (§ 47, § 35). Als Unterlassung gilt es, wenn die Behörde den Antrag auf Vornahme der Amtshandlung ohne zureichenden Grund im Bremer Gesetz heißt es „binnen 4 Monaten“ nicht beschieden hat. Grundsätzlich ist Klagevoraussetzung die Rechtsverletzung (§ 12, § 23). Starke Unterstreichung verdient in diesem Zusammenhang die süddeutsche Regelung, wonach die Zugehörigkeit zu einem öffentlichen Verband und die persönliche Rechtsstellung einem Recht gleichstehen (§ 23). Ermessensentscheidungen unterliegen der Anfechtung nur, soweit die Klage darauf gestützt wird, daß von dem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege (§ 14, § 36). Abhilfegesuch, Einspruch, Beschwerde und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, doch kann die Behörde, deren Verwaltungsakt angegriffen wird, seine Vollziehung anordnen, wenn sie das im öffentlichen Interesse für geboten hält (§ 52, § 51). Nach Klageerhebung steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zu, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Bremen hat nur ein Verwaltungsgericht. Für die Verwaltungsrechtspflege in den süddeutschen Ländern stehen dagegen zwei Instanzen zur Verfügung: die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof. Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz am Sitz der Regierungen (Art. 1 der oben in Note 27 angeführten Verordnung Nr. 85), die württembergisch-badischen in Stuttgart und Karlsruhe (Nr. 1 der oben in Note 29 angeführten Verordnung vom 11.2.1947), die hessischen in Kassel, Wiesbaden und Darmstadt (Art. 1 der oben in Note 31 angeführten Verordnung). Die Verwaltungsgerichtshöfe der Länder Bayern, Württemberg-Baden und Hessen haben ihren Sitz nach den gleichen Vorschriften in München, Stuttgart eine Außenstelle ist in Karlsruhe eingerichtet - - bzw. Kassel. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit fünf rechtskundigen Berufsrichtern (§§ 3, 6). Beim Verwaltungsgericht, das ebenfalls in fünfköpfiger Besetzung entscheidet, sind zwei ehrenamtliche Laienrichter beteiligt (§§ 11, 15). Die gleiche Ordnung besteht beim bremischen Verwaltungsgericht. 6. Von dem in den Einzelheiten zwar durchaus nicht, wohl aber in wichtigen Grundsätzen einheitlichen Bild, das die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen, in Berlin und in den zwölf Ländern der drei Westzonen bietet weichen die in den anderen Ländern der sowjetischen Zone geschaffenen Ordnungen erheblich ab. Es handelt sich um Mecklenburg mit dem Gesetz vom 18. September 194733), Brandenburg mit dem Gesetz vom 12. Oktober 194734) und Sachsen mit dem Gesetz vom 30. Oktober 194735). Sachsen-Anhalt fehlt noch. Bei einem Vergleich der drei Gesetze mit den anderen Verwaltungsgerichtsgesetzen fallen Abweichungen namentlich im Hinblick auf die Regelung des Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens, auf diejenige der Zusammensetzung und die der Zuständigkeit des Lan-hesverwaltungsgerichts Sachsen sowie der Verwaltungsgerichtshöfe in Mecklenburg und Brandenburg auf. Lediglich darin, daß es sich dabei um die jeweils einzige Instanz handelt, stimmt die mecklenburgische, brandenburgische und sächsische Ordnung mit derjenigen für Südwürttemberg, Nordrhein-Westfalen, Hannover, Braunschweig, Bremen und Lippe überein. Sämtliche Mitglieder die Laienbeisitzer heißen in Brandenburg Verwaltungsrichter (§ 2), in Sachsen Schöffen (§ 2) werden vom Landtag gewählt, und zwar auf Zeit, nämlich in Mecklenburg auf 5 Jahre (§ 3 Abs. 1), in Brandenburg und Sachsen für die Dauer der Legislaturperiode. Die Mitglieder des mecklenburgischen Verwaltungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder Erfahrungen im Verwaltungswesen besitzen (§ 3 Abs. 1), während Brandenburg und Sachsen besondere Anforderungen solcher Art nur an die hauptamtlichen !:) Regierungsblatt für Mecklenburg 1947, S. 250. ) Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Brandenburg 1947, S. 27. ss) Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesregierung Sachsen 1947, S. 509. 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 30 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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