Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 28); ln anderen Verwaltungssachen dagegen ln der Besetzung mit dem Vorsitzenden, 2 rechtskundigen und 2 Laienrichtern (§ 20). Neu war die Zusammenfassung der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer Instanz. Mit der Anfechtungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht gelangt nunmehr das Rechtsmittelverfahren zum Abschluß, das der von einem Verwaltungsakt in seinem Recht Verletzte mit dem Einspruch einleitet (§§ 126, 126a). Einsprüche, denen nicht abgeholfen wird, werden der Beschwerdebehörde als Beschwerde vorgelegt. Soweit durch Gesetz die unmittelbare Verwaltungsklage zugelassen ist (§ 126d), wird der Einspruch, dem die angerufene Behörde nicht abhilft, als Anfechtungsklage dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Die gleiche Regelung besteht beim Verwaltungsakt einer obersten Behörde. . Mit dem Einspruch kann der Verwaltungsakt nur dann nicht angefochten werden, wenn das Gesetz ihn als endgültig bezeichnet oder seine Anfechtung ausdrücklich ausschließt oder ihn der Ministerpräsident nach Anhörung des zuständigen Ministers ausdrücklich als Regierungsakt bezeichnet hat oder bezeichnet. (§ 126a in Verbindung mit neuen Organisationsbestimmungen).*) 2. In Berlin beruht die Neubegründung von Verwaltungsgerichten auf ins einzelne gehenden Befehlen der Besatzungsmächte. Es handelt sich, dem Kontroll-mechanismus in der Viersektorenstadt entsprechend, um Anordnungen der amerikanischen und der Britischen Militärregierung Groß-Berlins, je für den fraglichen Sektor, im ersten Fall vom 19. November, im anderen vom 19. Dezember 1945.5) Verwaltungsgerichte für den französischen und den sowjetischen Sektor bestehen noch nicht. Entwürfe für die Schaffung von Verwaltungsgerichten erster und zweiter Instanz in ganz Berlin sind ausgearbeitet, aber noch nicht beraten worden. a) Die britische Anordnung, in der die Generalklausel ausdrücklich anerkannt wird, bezeichnet als ihren Zweck die „Wiederherstellung des Rechts auf richterlichen Schutz gegen unrechtmäßige Handlungen der Verwaltung“. Sie läßt aber nicht nur die Anfechtung von Verwaltungsakten zu, sondern begründet die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung „über alle auftauchenden Verwaltungsfragen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts . Vorkommen“. Nach dem Wortlaut der Anordnung sollen Verwaltungsgerichte für die einzelnen städtischen Verwaltungsbezirke eingerichtet werden. Die Regelung, daß ein Bezirksverwaltungsgericht für den ganzen Sektor besteht, ist nur eine solche für „die erste Zeit“. Doch wird es dabei verbleiben, bis eine einheitliche Ordnung der Verwaltungsrechtspflege für alle Sektoren geschaffen wird. Das Bezirksverwaltungsgericht besteht zur Zeit aus drei Kammern, die in der Besetzung mit drei rechtskundigen Berufsrichtern entscheiden. b) Im amerikanischen Sektor gibt es für jeden städtischen Verwaltungsbezirk ein Stadtverwaltungsgericht, während als zweite Instanz für den ganzen Sektor ein Bezirksverwaltungsgericht fungiert. Das Stadt- und das Bezirksverwaltungsgericht bestehen je aus einem rechtskundigen Einzelrichter, eine Ergänzung der Besetzung durch die Zuordnung von Laienrichtern ist vorgesehen, andererseits wird erwogen, in Anpassung an die für den britischen Sektor getroffene Regelung die Stadtverwaltungsgerichte wieder abzuschaffen. Eine praktisch sehr einschneidende Einschränkung der auch hier geltenden Generalklausel liegt darin, daß die Klage ausdrücklich versagt wird, „soweit nach deutschem Recht ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist“. So verneint dieses Bezirksverwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung desjenigen für den britischen Sektor seine Zuständigkeit in Wohnungsstreitsachen. Die Feststellungsklage gibt es nicht, vielmehr nur die Anfechtungsklage bei „Verletzung bestehender Gesetze, Überschreitung der Befugnisse oder Willkürakten“ seitens öffentlicher Behörden. ) § 3 des Gesetzes vom 4.12. 46 (Reg.Bl.GSS. 147), § 5 des Gesetzes vom 30.1. 47 (S. 26). ‘) Beide unveröffentlicht. 3. Was die französische Zone betrifft, so ist die Besatzungsmacht unterschiedlich verfahren. Während sie für das Saargebiet, wo es damals deutsche Gesetzgebungsorgane noch nicht gab, die Regelung selbst getroffen hat, blieb hinsichtlich der anderen zur Zone gehörigen Länder ihr Vorgehen beschränkt auf die Anordnung, Verwaltungsgerichte wieder zu eröffnen. Letzteres ist geschehen mittels der Verfügung Nr. 76 des Administrateur G6n6ral), ersteres mittels seiner Verfügung Nr. 77J) Als zugehörige Länder in jenem Fall kamen damals Südbaden, Südwürttemberg-Hohenzol-lern, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau in Betracht; nach der Bildung des Landes Rheinpfalz handelt es sich nur noch um dieses und die beiden erstgenannten. a) Für das Saargebiet ist ein Verwaltungsgericht eingerichtet worden. Die Zuständigkeit und der Sitz dieses Gerichts sowie die Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren sollen durch Anordnung des D61§gu6 Superieur pour le Gouvernement Militaire de la Sarre festgesetzt werden. b) Bevor die Besatzungsbehörde ihre Anordnung getroffen hatte, waren in den ehemals preußischen Bezirken des jetzigen Landes Rheinpfalz durch Erlasse des Oberpräsidenten die Verwaltungsgerichte bereits wieder eröffnet worden). Der eine Erlaß hatte die erste Instanz in Form von Bezirksverwaltungsgerichten bei den Regierungspräsidenten geschaffen, der andere die zweite Instanz in Form des Landesverwaltungsgerichts, das gleichzeitig insoweit in erster Instanz entschied, als es sich um Klagen gegen Anordnungen und Verfügungen des Oberpräsidenten handelte. Für die ehemals bayrischen Bezirke des Landes wurde dann durch Rundverfügung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz) die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Form wiederhergestellt, daß die Kreisverwaltungsbehörden in erster Instanz entschieden und die Bezirksverwaltungsgerichte in zweiter, während ein in Neustadt a. d. H. errichtetes Oberverwaltunsgericht als höchste Instanz fungierte. Nachdem das Land Rheinpfalz gebildet war, erging alsbald die Landes-Verordnung über Vereinfachungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. März 1947A) Ihr Inhalt bestand im wesentlichen in der Aufhebung des Oberverwaltungsgerichts Neustadt und in der Beseitigung der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden als der Verwaltungsgerichte erster Instanz. Diese wird nunmehr dargestellt durch die Bezirksverwaltungsgerichte und das Verwaltungsgericht Pfalz, während als zweite Instanz das Landesverwaltungsgericht fungiert und gleichzeitig als erste Instanz bei Anfechtung von Verfügungen der obersten Landesbehörden. Das Verfahren selbst regelt die Verordnung nicht. Es gilt insoweit vorläufig das alte, d. h. das preußische, bayrische und hessische Recht, so daß hier die Generalklausel keine Geltung hat. c) Für Südbaden sind zwei Verordnungen ergangen, deren erste eine vorläufige, deren zweite eine endgültige Ordnung der Verwaltungsrechtspflege geschaffen hat. Es handelt sich um die Landesverordnung über den vorläufigen Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 6. Dezember 1946 und um die Landesverordnung über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. März 1947”). Die Zuständigkeit ist folgende: es gibt die Verwaltungsgerichte Freiburg, Konstanz und Baden-Baden, in zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Freiburg. § 2 der Verordnung führt die Generalklausel ein, die dem badischen Recht bisher fremd war. Die Anfechtungsklage 6 7 8 6) Verfügung vom 23.7.46 betr. die Wiedereröffnung der Verwaltungsgerichte im französischen Besetzungsgebiet (Journal offlciel du Commandement en Chef Francais en Allemagne 1946, S. 256). 7) Verfügung vom 23. 7.46 betr. die Errichtung von Verwaltungsgerichten im Saargebiet (Journal offlciel, wie in Note 6 zitiert). 8) Erlasse vom 30. 3. und 2. 6. 46 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung in Koblenz 1946, S. 17, S. 95). ) Verfügung vom 11.9. 46 über die Wiedereinführung der Verwal tungsgerichtsbarkeit (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz, S. 519). ) Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Seite 138. , . . , ii) Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Französisches Besetzungsgebiet, S. 89. 28;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Störungen und Schäden bei der Realisierung entwicklungsbeatimmender Integrationsvorhaben und -prozesse. Die politisch-operative Sicherung bedeutsamer Beratungen und Konferenzen von Gremien des der Arbeit und anderer Organisationsformen der sozialistischen ökonomischen Integration aufgedeckt und die in den Vorjahren getroffenen Feststellungen über dabei verfolgte Ziele, angewandte Methoden und ausgenutzte Bedingungen bestätigt und erweitert.

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