Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 28); ln anderen Verwaltungssachen dagegen ln der Besetzung mit dem Vorsitzenden, 2 rechtskundigen und 2 Laienrichtern (§ 20). Neu war die Zusammenfassung der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer Instanz. Mit der Anfechtungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht gelangt nunmehr das Rechtsmittelverfahren zum Abschluß, das der von einem Verwaltungsakt in seinem Recht Verletzte mit dem Einspruch einleitet (§§ 126, 126a). Einsprüche, denen nicht abgeholfen wird, werden der Beschwerdebehörde als Beschwerde vorgelegt. Soweit durch Gesetz die unmittelbare Verwaltungsklage zugelassen ist (§ 126d), wird der Einspruch, dem die angerufene Behörde nicht abhilft, als Anfechtungsklage dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Die gleiche Regelung besteht beim Verwaltungsakt einer obersten Behörde. . Mit dem Einspruch kann der Verwaltungsakt nur dann nicht angefochten werden, wenn das Gesetz ihn als endgültig bezeichnet oder seine Anfechtung ausdrücklich ausschließt oder ihn der Ministerpräsident nach Anhörung des zuständigen Ministers ausdrücklich als Regierungsakt bezeichnet hat oder bezeichnet. (§ 126a in Verbindung mit neuen Organisationsbestimmungen).*) 2. In Berlin beruht die Neubegründung von Verwaltungsgerichten auf ins einzelne gehenden Befehlen der Besatzungsmächte. Es handelt sich, dem Kontroll-mechanismus in der Viersektorenstadt entsprechend, um Anordnungen der amerikanischen und der Britischen Militärregierung Groß-Berlins, je für den fraglichen Sektor, im ersten Fall vom 19. November, im anderen vom 19. Dezember 1945.5) Verwaltungsgerichte für den französischen und den sowjetischen Sektor bestehen noch nicht. Entwürfe für die Schaffung von Verwaltungsgerichten erster und zweiter Instanz in ganz Berlin sind ausgearbeitet, aber noch nicht beraten worden. a) Die britische Anordnung, in der die Generalklausel ausdrücklich anerkannt wird, bezeichnet als ihren Zweck die „Wiederherstellung des Rechts auf richterlichen Schutz gegen unrechtmäßige Handlungen der Verwaltung“. Sie läßt aber nicht nur die Anfechtung von Verwaltungsakten zu, sondern begründet die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung „über alle auftauchenden Verwaltungsfragen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts . Vorkommen“. Nach dem Wortlaut der Anordnung sollen Verwaltungsgerichte für die einzelnen städtischen Verwaltungsbezirke eingerichtet werden. Die Regelung, daß ein Bezirksverwaltungsgericht für den ganzen Sektor besteht, ist nur eine solche für „die erste Zeit“. Doch wird es dabei verbleiben, bis eine einheitliche Ordnung der Verwaltungsrechtspflege für alle Sektoren geschaffen wird. Das Bezirksverwaltungsgericht besteht zur Zeit aus drei Kammern, die in der Besetzung mit drei rechtskundigen Berufsrichtern entscheiden. b) Im amerikanischen Sektor gibt es für jeden städtischen Verwaltungsbezirk ein Stadtverwaltungsgericht, während als zweite Instanz für den ganzen Sektor ein Bezirksverwaltungsgericht fungiert. Das Stadt- und das Bezirksverwaltungsgericht bestehen je aus einem rechtskundigen Einzelrichter, eine Ergänzung der Besetzung durch die Zuordnung von Laienrichtern ist vorgesehen, andererseits wird erwogen, in Anpassung an die für den britischen Sektor getroffene Regelung die Stadtverwaltungsgerichte wieder abzuschaffen. Eine praktisch sehr einschneidende Einschränkung der auch hier geltenden Generalklausel liegt darin, daß die Klage ausdrücklich versagt wird, „soweit nach deutschem Recht ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist“. So verneint dieses Bezirksverwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung desjenigen für den britischen Sektor seine Zuständigkeit in Wohnungsstreitsachen. Die Feststellungsklage gibt es nicht, vielmehr nur die Anfechtungsklage bei „Verletzung bestehender Gesetze, Überschreitung der Befugnisse oder Willkürakten“ seitens öffentlicher Behörden. ) § 3 des Gesetzes vom 4.12. 46 (Reg.Bl.GSS. 147), § 5 des Gesetzes vom 30.1. 47 (S. 26). ‘) Beide unveröffentlicht. 3. Was die französische Zone betrifft, so ist die Besatzungsmacht unterschiedlich verfahren. Während sie für das Saargebiet, wo es damals deutsche Gesetzgebungsorgane noch nicht gab, die Regelung selbst getroffen hat, blieb hinsichtlich der anderen zur Zone gehörigen Länder ihr Vorgehen beschränkt auf die Anordnung, Verwaltungsgerichte wieder zu eröffnen. Letzteres ist geschehen mittels der Verfügung Nr. 76 des Administrateur G6n6ral), ersteres mittels seiner Verfügung Nr. 77J) Als zugehörige Länder in jenem Fall kamen damals Südbaden, Südwürttemberg-Hohenzol-lern, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau in Betracht; nach der Bildung des Landes Rheinpfalz handelt es sich nur noch um dieses und die beiden erstgenannten. a) Für das Saargebiet ist ein Verwaltungsgericht eingerichtet worden. Die Zuständigkeit und der Sitz dieses Gerichts sowie die Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren sollen durch Anordnung des D61§gu6 Superieur pour le Gouvernement Militaire de la Sarre festgesetzt werden. b) Bevor die Besatzungsbehörde ihre Anordnung getroffen hatte, waren in den ehemals preußischen Bezirken des jetzigen Landes Rheinpfalz durch Erlasse des Oberpräsidenten die Verwaltungsgerichte bereits wieder eröffnet worden). Der eine Erlaß hatte die erste Instanz in Form von Bezirksverwaltungsgerichten bei den Regierungspräsidenten geschaffen, der andere die zweite Instanz in Form des Landesverwaltungsgerichts, das gleichzeitig insoweit in erster Instanz entschied, als es sich um Klagen gegen Anordnungen und Verfügungen des Oberpräsidenten handelte. Für die ehemals bayrischen Bezirke des Landes wurde dann durch Rundverfügung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz) die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Form wiederhergestellt, daß die Kreisverwaltungsbehörden in erster Instanz entschieden und die Bezirksverwaltungsgerichte in zweiter, während ein in Neustadt a. d. H. errichtetes Oberverwaltunsgericht als höchste Instanz fungierte. Nachdem das Land Rheinpfalz gebildet war, erging alsbald die Landes-Verordnung über Vereinfachungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. März 1947A) Ihr Inhalt bestand im wesentlichen in der Aufhebung des Oberverwaltungsgerichts Neustadt und in der Beseitigung der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden als der Verwaltungsgerichte erster Instanz. Diese wird nunmehr dargestellt durch die Bezirksverwaltungsgerichte und das Verwaltungsgericht Pfalz, während als zweite Instanz das Landesverwaltungsgericht fungiert und gleichzeitig als erste Instanz bei Anfechtung von Verfügungen der obersten Landesbehörden. Das Verfahren selbst regelt die Verordnung nicht. Es gilt insoweit vorläufig das alte, d. h. das preußische, bayrische und hessische Recht, so daß hier die Generalklausel keine Geltung hat. c) Für Südbaden sind zwei Verordnungen ergangen, deren erste eine vorläufige, deren zweite eine endgültige Ordnung der Verwaltungsrechtspflege geschaffen hat. Es handelt sich um die Landesverordnung über den vorläufigen Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 6. Dezember 1946 und um die Landesverordnung über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. März 1947”). Die Zuständigkeit ist folgende: es gibt die Verwaltungsgerichte Freiburg, Konstanz und Baden-Baden, in zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Freiburg. § 2 der Verordnung führt die Generalklausel ein, die dem badischen Recht bisher fremd war. Die Anfechtungsklage 6 7 8 6) Verfügung vom 23.7.46 betr. die Wiedereröffnung der Verwaltungsgerichte im französischen Besetzungsgebiet (Journal offlciel du Commandement en Chef Francais en Allemagne 1946, S. 256). 7) Verfügung vom 23. 7.46 betr. die Errichtung von Verwaltungsgerichten im Saargebiet (Journal offlciel, wie in Note 6 zitiert). 8) Erlasse vom 30. 3. und 2. 6. 46 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung in Koblenz 1946, S. 17, S. 95). ) Verfügung vom 11.9. 46 über die Wiedereinführung der Verwal tungsgerichtsbarkeit (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz, S. 519). ) Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Seite 138. , . . , ii) Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Französisches Besetzungsgebiet, S. 89. 28;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 28 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden operativen Un-tersueuungshaftvollzug durchzusetsan, insbesondere durch die sicaere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen, einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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