Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 279 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 279); allgemeine theoretische Fragen in den Fällen zu erörtern, in denen es der Erörterung dieser Fragen zur Entscheidung des konkreten Falles nicht bedarf. Ihrer bedurfte es aber in keinem der beiden vom OLG Gera entschiedenen Fälle. Wenn § 1 Abs. 1 Ziff. 2 weiter anwendbar war, so genügte der Strafrahmen des Gesetzes vollauf, um auf die Strafe zu erkennen, auf die erkannt worden ist. Dann entfällt aber auch die Berechtigung der weiteren Begründung des OLG Gera, mit der es auf die Rückfallvorschriften des Strafgesetzbuchs und damit auf die Möglichkeit höherer Strafen hinweist. Wenn die bestehenden Wirtschaftsstrafgesetze richtig angewendet werden, dürften sie in allen Fällen den Weg für eine zureichende Bestrafung bieten. Jf. Hätte das OLG Gera aber davon Abstand genommen, sich derartig eingehend mit der Frage des Verhältnisses von § 263 StGB und § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der VerbrauchsregelungsstrafVO zu beschäftigen, so hätte es wahrscheinlich den für die Entscheidung des Falles wesentlichen rechtlichen Problemen mehr Bedeutung beimessen können. Es erscheint nämlich durchaus zweifelhaft, ob die Anwendung des Befehls Nr. 160 im vorliegenden Fall schon daran scheitern muß, daß der Angeklagte sein Getreidesoll für 191(6 erfüllt hatte. Darum ging es gar nicht. Es ging vielmehr darum, ob in dem, was er danach getan hatte, eine Sabotage zu sehen war. Auch wäre es vielleicht gut gewesen, wenn das OLG den Begriff des Beiseiteschaffens etwas näher erörtert hätte, der für das Wirtschaftsstrafrecht von ungleich größerer Bedeutung ist als der des Vermögensschadens. Vor allem aber wäre zu bedenken gewesen und das ist das Wesentlichste, was zu der Entscheidung zu sagen ist , daß Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts in erster Linie daraufhin zu prüfen sind, welche wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen auf sie an-zuwenden sind. Ob daneben noch Tatbestände des allgemeinen Strafrechts, insbesondere des Strafgesetzbuchs von 1871 erfüllt sind, das aus einer anderen Zeit stammt und deshalb die wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände gar nicht wesensgemäß erfassen kann, ist von durchaus untergeordneter Bedeutung. Deshalb soll man jemanden, der eine Bezugsberechtigung erschleicht, wegen dieses Tatbestandes und wegen des darin liegenden Bestrebens, sich zum Schaden der Allgemeinheit ein Bezugsrecht zu verschaffen, auf das er keinen Anspruch hat, bestrafen, nicht aber aus § 263 StGB, einer Vorschrift, bei der der Unrechtsgehält darin liegt, daß das individuelle Rechtsgut des Vermögens eines anderen durch betrügerische Handlungen geschädigt worden ist. Dirigent W. Weiß. Amts- und Rechtshilfe in Wirtschaftsstrafsachen OLG Potsdam, Beschluß vom 15.9.1948 Ws 85/48 Das Amtsgericht Cottbus hat mit Bescheid vom 21. Mai 1948 die Vernehmung des Zeugen B., die von dem Rat der Stadt Guben, Abteilung Handel und Versorgung, beantragt worden war, mit der Begründung abgelehnt, daß die Gerichte in Ordnungsstrafverfahren nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung nicht verpflichtet seien, der Ordnungsstrafbehörde Rechtshilfe zu leisten. Der Rat der Stadt Guben hat sich dagegen beschwert. Die Beschwerde ist begründet. Daß die Verbrauchsregelungsstrafverordnung eine ausdrückliche Vorschrift über Rechtshilfeleistung nicht enthält, trifft zwar zu. Darauf kommt es aber nicht an, da im Land Brandenburg die Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit, also auch für Zeugenvernehmungen, anderen Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind. Wie Löwenthal in seinem Aufsatz „Amtshilfe im Reiche“ (Reichsverwaltungsblatt 1929 S. 11) dargetan hat, ist in Preußen schon frühzeitig der Grundsatz anerkannt worden, daß die Gerichte und Verwaltungsbehörden allgemein verpflichtet sind, sich gegenseitig bei der Erledigung der Geschäfte innerhalb ihrer Zuständigkeit Hilfe zu leisten. So enthielt schon § 38 der Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte vom 21.1. 1849 (GS S. 1) eine solche Bestimmung. In den Verordnungen vom 26. 6.1867 ist diese Anordnung auf die neu erworbenen Landesteile ausgedehnt worden. Sind diese Verordnungen auch formell außer Kraft getreten, so haben deren Grundsätze doch für das preußische Recht allgemeine Geltung gewonnen. Das Preußische Oberverwaltungsericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 6. 8.1890 (Entscheidungen des OVG Band 20 S. 445) ausgeführt: „Die Befugnis der Behörden, andere Behörden um Hilfeleistung bei amtlichen Angelegenheiten zu ersuchen und die entsprechende Pflicht, dem Ersuchen Folge zu leisten, ist wenn auch für einzelne Gebiete der behördlichen Organisation besonders geregelt (Rechtshilfegesetz vom 21. Juni 1869, BGBl. Seite 308: GVG §157ff.; LVG §49) als allgemeines Recht anzusehen. Aus der Natur der Sache folgt, daß die ersuchte Behörde sich bei Prüfung des Ersuchens auf die Feststellung zu beschränken hat, ob sie selbst zur Vornahme von Amtshandlungen der ersuchten Art und ob die ersuchende Behörde eine Hilfeleistung dieser Art zu beanspruchen im allgemeinen befugt ist. Eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens hat die ersuchte Behörde nicht anzustellen.“ Diese Einzelbestimmungen begründen somit nach dem angeführten Aufsatz nicht erst die Verpflichtung zur Amtshilfe, sondern regeln sie nur in Einzelheiten. Es besteht kein Bedenken, diese Auffassung, die zuerst in Preußen in Verfolg der revolutionären Abschaffung der Privatgerichtsbarkeit verkündet wurde und als durchaus modern und sachlich gerechtfertigt zu bezeichnen ist, auch heute als einen wesentlichen Grundsatz unserer Gerichtsverfassung anzusehen. Bestünde dieser Grundsatz nicht, so wären, wie gerade der vorliegende Fall erweist,-die mit Strafverfolgungen vom Gesetzgeber betrauten außergerichtlichen Behörden oft nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen, da die für die Rechtshilfe der Gerichte untereinander geltenden Vorschriften der §§ 156 fl. GVG hier nicht eingreifen. Das Gesagte gilt in erster Linie für die Behandlung von Wirtschaftsvergehen. Es wäre unverantwortlich, wenn die rasche und wirksame Verfolgung dieser für unsere gegenwärtige Existenz verderblichsten aller kriminellen Verfehlungen irgendwie unter Behördenpartikularismus zu leiden hätte; umgekehrt muß gerade in diesen Fällen das Bestreben der Behörden sein, Bedenken aus Zuständigkeitsgründen oder sonstigen formalen Erwägungen im Rahmen des gesetzlich irgend Möglichen zurückzustellen. Daß die Verbrauchsregelungsstrafverordnung im Gegensatz zu der Preisstrafrechtsverordnung keine ausdrückliche Bestimmung über gerichtliche Rechtshilfe enthält, berechtigt nicht zu dem Schlüsse, daß die Verbrauchsregelungsstrafverordnung den allgemeinen Grundsatz der behördlichen Beistandspflicht (Amtshilfe) habe ausschließen und untersagen wollen. Anmerkung: Die VerbrauchsregelungsstrafVerordnung, mit der sich der Beschluß des OLG Potsdam befaßt, ist am Uh Oktober 191(8, dem Tage des Inkrafttretens der WirtschaftsstrafVO, für das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone außer Kraft getreten. Wenn der Beschluß des OLG Potsdam gleichwohl noch veröffentlicht wird, so geschieht dies einmal deshalb, weil er trotz seiner etwas weither geholten Reminiszenzen im ersten Teil seiner Begründung in deren zweiten Teil von einer durchaus fortschrittlichen Tendenz getragen ist. Weiterhin war aber für die Veröffentlichung des Beschlusses auch der Gedanke maßgebend, daß der in ihm auf gestellte Grundsatz der allgemeinen behördlichen Beistandspflicht oder Amtshilfe auch für das Verfahren nach der Wirtschaf tsstrafVO, für das sog. Wirtschaftsstrafverfahren, Geltung beansprucht. Die Verfahrensordnung für das Wirtschaftsstrafverfahren vom 29. September 191(8 (ZVOBl. S. 1(63) enthält zwar einige Vorschriften, die sich mit dem Verhältnis der Verwaltungsbehörden auf der einen Seite und Justiz und Polizei auf der anderen Seite befassen. Die §§ 3 und k dieser Verfahrensordnung stellen das Verhältnis von Wirtschaftsverwaltung und Polizei klar, indem den Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung für das Wirtsrhaftsstrafverfahren die Funktionen der Staatsanwaltschaft übertragen werden, und außerdem festgelegt wird, daß Ermittlungen von den Polizeibehörden, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung, durchzuführen sind. Auch in den §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 finden sich noch Bestimmungen, die dieses Verhältnis von Wirtschaftsverwaltung und Polizei betreffen. Andererseits besagt § 8 Abs. 3 der Verfahrensordnung, daß die Gerichte auf Ersuchen des zuständigen Ministers oder 279;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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