Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 275 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 275); keit. Diese verlangt vielmehr, stets derjenigen Partei die Gefahr aufzubürden, bei deren Vertreter der Auftrag vor der WR stecken geblieben ist. Im Zusammenhang damit steht die zweite Erwägung. Ein Schuldner, der entgegen dem gesamtwirtschaftlichen Interesse sein Bargeld gehortet hatte, konnte durch eine, sagen wir am 20.6. aufgegebene Postanweisung im allgemeinen seine Verpflichtungen noch vollwirksam tilgen. Ein Schuldner, der sich entsprechend der Mahnung der Wirtschaftsverwaltungen des bargeldlosen Verkehrs bediente, konnte am 20.6. im besten Falle noch erreichen, daß seine Bank den Zahlungsauftrag vor der WR weitergab. Wollte man ihn mit der Gefahr bis zu der nach der WR erfolgten Gutschrift durch das Empfängerinstitut belasten, so würde das die unvermeidliche Benachteiligung des verantwortungsbewußten Staatsbürgers gegenüber dem Bargeldhorter (dieser konnte, falls der Gläubiger am gleichen Ort wohnte, seine Schuld noch am 23. 6. tilgen!) ins Unerträgliche steigern, was im Interesse unserer zukünftigen Wirtschaft vermieden werden muß. 3. Auch praktisch dürfte die obige Lösung keine Schwierigkeiten bieten. Eingehende Post pflegt bei den Geldinstituten sofort mit dem Eingangsstempel versehen zu werden, so daß der Beweis des Eingangs vor Rechtsp Zivilrecht WährungsreformVO, § 84 fl. RAGebO. An einen Anwalt vor der Währungsreform gezahlte Vorschüsse sind auch insoweit in voller Höhe auf die Gebührenforderung anzurechnen, als diese erst nach der Währungsreform entstanden ist. OLG Gera, Beschl. v. 4.11.1948 4 W 296/48. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß der von dem Kläger vor der Währungsreform auf Anforderung des Rechtsanwalts W. geleistete Vorschuß ihm in voller Höhe zur Anrechnung gebracht werden mußte, gleichviel welche Gebühren damals bereits entstanden waren, und daß das Risiko der Geldentwertung ausschließlich den Rechtsanwalt, der die freie Verfügungsmöglichkeit über den eingezahlten vollen Betrag besaß, traf. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine andere Auffassung, vielmehr war dem angefochtenen Beschluß in vollem Umfange beizutreten. WährungsreformVO, ArmAnwG. Erstattungsansprüche des Armenanwalts gegen die Staatskasse unterliegen keiner Abwertung infolge der Währungsreform. OLG Gera, Beschl. v. 4.11.1948 5 W 302/48. Es handelt sich um eine vor der Währungsreform enstandene Verbindlichkeit der Staatskasse, die erst nach der Währungsreform zu erfüllen ist. Solche Verbindlichkeiten sind grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1 zu erfüllen. Ausnahmen zugunsten der Staatskasse sind nicht gemacht. Sonstige Gründe, die eine Abwertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. §1361 BGB. Die getrennt lebende Ehefrau hat gegen ihren Ehemann, der Deputatkohlenempfänger ist, einen Anspruch auf ein Drittel der jeweils bezogenen Kohlenmenge. AG Leipzig, Urteil v. 17. 4.1948 14 C 518/48. Aus den Gründen: Da die Parteien getrennt leben und die Klägerin auch zum Getrenntleben berechtigt ist, hat sie gemäß § 1361 BGB Anspruch auf eine Geldrente. Nach herrschender Rechtsprechung ist neben diesem Anspruch ein weiterer Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Unter den heutigen besonderen Verhältnissen kann jedoch dieser Grundsatz dann nicht aufrechterhalten werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, der Mann Deputatempfänger ist, also eine gewisse Menge Kohle als Teil seines Arbeitslohnes erhält. Er ist dann verpflichtet, einen Teil dieser Kohlen seiner Ehefrau zu überlassen. Das Gericht ist der Ansicht, daß in diesem Falle mit oder nach Beginn der WR ohne weiteres geführt werden kann. Sind bei der Überweisung zwei Filialen des gleichen Kreditinstituts oder zwei verschiedene Postscheckämter beteiligt, so wird man die obigen Grundsätze entsprechend anzuwenden haben, also ohne Rücksicht darauf, daß „Absenderinstitut“ und „Empfängerinstitut“ in Wirklichkeit zu der gleichen Anstalt bzw. Verwaltung gehören. Als ersteres ist diejenige Filiale (oder Postscheckamt) anzusehen, die das Konto des Schuldners führt, als letzteres die Stelle, bei der das Gläubigerkontö geführt wird. Gewisse begriffliche Schwierigkeiten macht lediglich der Fall, in dem die Überweisung zwischen zwei beim gleichen Postscheckamt oder der gleichen Kreditinstitutsfiliale geführten Konten stattfindet, da dann Absenderinstitut und Empfängerinstitut im Gegensatz zum vorhergehenden Falle auch örtlich identisch sind. Da hier jeder Überweisungsauftrag, der beim Absenderinstitut „eintrifft“, gleichzeitig auch beim Empfängerinstitut eingetroffen ist, ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges hier der Eingang des Überweisungsauftrages des Schuldners bei dem gemeinschaftlichen Geldinstitut, da die Forderung des Gläubigers gegen das Geldinstitut schon in diesem Augenblick zur Entstehung gelangt ist. Direktor Dr. H. Nathan rechung Rücksicht darauf, daß der Mann derjenige ist, der sich die Kohlen durch seine Arbeit verdient, die gleichen Grundsätze wie bei der Geldrente Anwendung finden müssen, daß also der Ehefrau ein Drittel der Kohle zuzubilligen ist. (Mitgeteilt von Dr. E. Wetzig, Leipzig) § 58 EheG. Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau bemißt sich nach wie vor auch danach, ob von Ihr eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. LG Dresden, Urteil v. 15. 9.1948 2 S 104/48. Nach § 58 Abs. 1 EheG 46 hat der allein für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. In der früher geltenden, entsprechenden Bestimmung des § 66 Abs. 1 EheG 38 war dem Worte „Erwerbstätigkeit“ der Halbsatz angefügt: „die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann“. Der eingehende Aufsatz von Bosch „Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau“ in DRZ 1947, S. 82 ff., gelangt zu dem Ergebnis, daß trotz Streichung jenes Relativsatzes wie bisher auch jetzt allgemein maßgebend bleibt, ob von der geschiedenen Frau „den Umständen nach eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann“, verneint also eine sachliche Änderung. Durch den Wegfall des Relativsatzes könnte nur zum Ausdruck gebracht worden sein, daß an die Arbeitspflicht der geschiedenen Frau nicht mehr übermäßig strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Dieser Auffassung schließt sich das Landgericht an. § 1754 BGB, Gesetz v. 23. 11. 1933. Das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. 11. 1933 (RGBl. S. 979) ist nicht mehr anwendbar. KG, Beschluß v. 20. 5. 1948 1 W. 132/48. Die Kindesannahme ist durch Beschluß des Vor- mundschaftsgerichts Spandau vom 11. November 1946 unter Befreiung von der Altersvorschrift des § 1744 BGB genehmigt und durch Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 6. Mai 1947 bestätigt worden, obwohl der vom Amtsgericht gehörte Polizeipräsident in Berlin mit Rücksicht auf Vorstrafen des M. der Bestätigung widersprochen hatte. Die gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde des Polizeipräsidenten hat das Landgericht Berlin durch den hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 30. November 1947 zurückgewiesen. Das;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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