Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 274 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 274); gute Gründe für sich anführen3). M. E. führen jedoch beide Erkenntnisquellen für die Entscheidung unseres Problems nicht weiter: die Auslegung der WRVO nicht, weil sie nicht mit dem Maßstabe eines in normalen Zeiten zustande gekommenen, wohldurchgearbeiteten Gesetzes gemessen werden darf; die frühere Rechtsprechung nicht, weil sie auf normale Verhältnisse im Überweisungsverkehr gegründet ist. Die Lösung wird vielmehr auf der folgenden Linie zu suchen sein: a) Eine Prüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges im Überweisungsverkehr4) läßt erkennen, daß die Frage, ob als Alternative für den Zeitpunkt der Gutschrift etwa auch der Zeitpunkt des Einganges der Überweisungsnachricht beim Empfängerinstitut maßgebend sein könne, weder jemals gestellt, noch geprüft worden ist; vielmehr ging der Streit immer nur darum, ob auf den Augenblick der Gutschrift oder auf den des Einganges der Gutschriftsanzeige beim Gläubiger abzustellen sei (wobei, im Gegensatz zu H a b e 1 ’ s Annahme, die h. M. mit Recht den ersteren Zeitpunkt für ausschlaggebend hielt). Der Grund, der jene Frage gar nicht auftauchen ließ, liegt auf der Hand: unter normalen Umständen differierte der Zeitpunkt des Eingangs der Überweisungsnachricht bei der Bank von dem der Gutschrift nur um wenige Stunden die erforderlichen Buchungen wurden im allgemeinen am gleichen Tage vorgenommen, in der Regel sogar bis mittags, falls die Überweisungsnachricht des Absenderinstituts mit der Morgenpost einging , und ein die Erfüllung gefährdendes Ereignis (d. h. ein Ereignis, das eine Prüfung der Frage erforderlich machte, wer bei seinem Eintritt die Gefahr trug) pflegte während dieser wenigen Stunden, auf dem Wege von der Posteingangsstelle zur Buchhaltung der gleichen Bank nicht einzutreten. Wenn sich also die Rechtsprechung für den Zeitpunkt der Gutschrift als den für den Gefahrübergang maßgebenden Augenblick entschied, so geschah dies immer nur in Zurückweisung der Auffassung, daß ein späterer Zeitpunkt Eingang der Gutschriftanzeige beim Gläubiger ausschlaggebend sei; die Frage aber, ob etwa ein noch früherer Zeitpunkt, nämlich der für die damalige Lage mit dem Augenblick der Gutschrift praktisch identische Augenblick des Empfangs der Anzeige durch die Bank, in Betracht kommen könnte, konnte und sollte damit nicht präjudiziert werden. Diese Frage wird erstmalig heutzutage praktisch, wo die Empfängerinstitute die eingegangenen Überweisungsnachrichten tagelang liegen zu lassen hatten z. T. auf behördliche Anweisung schon längere Zeit vor der WR und die Gutschrift erst vornehmen konnten, nachdem in der Zwischenzeit ein für die Frage der Gefahrtragung höchst bedeutsames Ereignis eingetreten war. Das ist der Grund, weshalb es nicht möglich ist, die bisherige Rechtsprechung mechanisch auf die neuen Tatbestände anzuwenden, wie es M a m p e 1 tut, weshalb es vielmehr notwendig ist, jener bisher nicht praktisch gewesenen und nicht entschiedenen Frage auf den Grund zu gehen. Dabei ist zu untersuchen, ob nicht die gleichen Umstände, die den Zeitpunkt der Gutschrift als maßgeblich erscheinen lassen, bereits in jenem früheren Zeitpunkt wirksam sind. Was ist, rechtssystematisch, die Rechtfertigung dafür, daß in der Gutschrift die Erfüllung, d. h. die an den Gläubiger erfolgte Zahlung gesehen wird? Tatsächlich gelangt er durch sie ja nicht in den Besitz des Geldes, vielmehr erwirbt er mit ihr lediglich, einen Anspruch an seine Bank, zu dessen Realisierung es erst eines weiteren Rechtsgeschäfts bedarf. Wenn gleichwohl im Verhältnis zum Schuldner die Gutschrift durch die Bank der Zahlung an den Gläubiger gleichgestellt wird, so beruht das bekanntlich darauf, daß der Gläubiger durch Errichtung bzw. Bekanntgabe seines Bankkontos concludenter erklärt hat, daß er die Begründung einer Forderung gegen seine Bank durch den Schuldner als Erfüllung gelten lassen wolle5). Und nun fragt es sich weiter: erwirbt 3) Vgl. zu der ähnlich liegenden Frage der Gefahrtragung im Falle der Kontensperrung auch Ackermann, JR 1947 S. 79, JR 1948 S. 183; Jacobsohn, JR 1947 S. 159; Henning, JR 1948 S. 185. 4) Vgl. insb. die grundlegenden Entscheidungen RG 54 S. 332, 114 S. 140. 274 der Gläubiger diese Forderung gegen seine Bank wirklich erst mit der Gutschrift? Ist nicht die Gutschrift lediglich ein interner technischer Vorgang, durch den die Bank ihrem Kunden einen Beweis für die gegen sie bestehende Forderung in die Hand gibt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit verschafft, auf erleichterte Weise, z. B. durch Scheckziehung, über diese Forderung zu verfügen? Erwirbt der Bankkunde aus der Überweisung seines Schuldners etwa keine Forderung gegen seine Bank, wenn diese, z. B. infolge eines Versehens, die Gutschrift nicht durchgeführt hat? Die Antwort auf diese letzte Frage kann nicht zweifelhaft sein; sie zeigt, daß der Forderungserwerb gegen die Bank nicht erst mit der Gutschrift, sondern in einem früheren Zeitpunkt stattfindet: in dem Augenblick, in dem die Bank die für die Gläubiger bestimmte Zahlung in Empfang nimmt (oder, was dem gleichsteht, die Zahlungsanweisung in Form einer zu ihren Gunsten lautenden Gutschrift des Absenderinstituts erhält); von diesem Augenblick ab ist die Bank ihrem Kunden gegenüber gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet; er kann z. B. grundsätzlich verlangen, daß ihm der Betrag gleich bar ausbezahlt und nicht erst seinem Konto gutgeschrieben wird. Zusammenfassend: Im Überweisungsverkehr ist die Begründung eine Forderung des Gläubigers gegen seine Bank Leistung des Schuldners an Erfüllungs Statt. Die Forderung des Gläubigers gegen die Bank entsteht, sobald die Nachricht des Absenderinstituts bei ihr eingeht, daß ihr selbst der für den Gläubiger bestimmte Betrag gutgeschrieben worden sei. Mit diesem Augenblick erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner; die Gefahr eines nachträglichen Verlustes trägt also der Gläubiger. M. a. W.: War der „Überweisungsauftrag“ beim Empfängerinstitut vor der WR eingetroffen, so geht diese zu Lasten des Gläubigers; ein Nachzahlungsanspruch gegen den Schuldner und damit komme ich gegen M a m p e 1 zu dem Ergebnis von F e 1 s k e besteht nicht. b) Die Frage, ob Ziffer 21 der WRVO die materiellen Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner regeln oder lediglich den Umwertungsmodus beim Überweisungsverkehr bestimmen wollte, kann demnach dahingestellt bleiben: war die von Felske angenommene materiell-rechtliche Regelung beabsichtigt, so entspricht sie, wie eben ausgeführt, der Regelung, die bei richtiger Rechtsanwendung ohnehin aus dem materiellen Recht zu entnehmen ist; war sie nicht beabsichtigt, so folgt die Regelung mit dem gleichen Ergebnis ausschließlich aus dem materiellen Recht. Es soll jedoch noch gezeigt werden, daß auch im letzteren Falle das Ergebnis der durch die WR geschaffenen Situation gerecht wird und den Erfordernissen der Billigkeit entspricht. In dieser Hinsicht scheinen zwei Erwägungen besondere Hervorhebung zu verdienen: Wie oben erwähnt, haben die Banken und Postscheckämter auf behördliche Anweisung in vielen Fällen schon einige Tage vor Bekanntgabe der WR ihre Buchungstätigkeit eingestellt. Der Fall, daß ein Schuldner z. B. am 15. 6. 1948 also zu einem Zeitpunkt, in dem die Öffentlichkeit über das unmittelbare Bevorstehen der WR nicht unterrichtet war spiner Bank Überweisungsauftrag gab, der von dieser zwar noch weitergegeben, von der Bank des Gläubigers aber liegengelassen wurde, ist häufig eingetreten. Es würde, ganz abgesehen von der Rechtslage, den Erfordernissen der Billigkeit ins Gesicht schlagen, wollte man in solchen Fällen eine wenn auch unverschuldete Verhinderung, die in der Person des Beauftragten des Gläubigers eingetreten ist, zu Lasten des Schuldners gehen lassen, der alles, was von seiner Seite zur Erfüllung der Forderung geschehen konnte, getan hatte. Auch Schuldner wurden ja in gleicher Weise von der WR betroffen; im obigen Beispielsfalle ist es zweifellos oft genug vorgekommen, daß der am 15. 6. erteilte Überweisungsauftrag schon bei der Bank des Schuldners stecken geblieben ist, und in diesen Fällen geht die WR zu Lasten des Schuldners (vgl. oben zu 1), da die Verhinderung in der Person seines Beauftragten eintrat; darüber hinaus seine Gefahrtragung noch bis zur Gutschrift zu verlängern, widerspricht der Billig- 5) Vgl. RG Bd. 134 S. 76.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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