Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 27 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 27); berechtigt erklärt, unmittelbar und ohne strafgerichtliches Urteil gemäß Abs. 2 dieses Artikels Zuschlagsgebühren aufzuerlegen oder die Stromversorgung einzustellen, wobei sie den Weisungen und der Aufsicht der zuständigen Behörden der Militärregierung unterstehen. Die der Bekl. von dem Kontrollrat übertragenen Strafbefugnisse sind staatliche Aufgaben, die grundsätzlich nur durch Behörden und namens der Behörden durch öffentliche Beamte zu erfüllen sind. Diesem Grundsätze steht jedoch nicht entgegen, daß ausnahmsweise eine andere gesetzliche Regelung dahin ergeht, daß anstatt einer Behörde ein Privatunternehmen und anstatt eines Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinne eine Privatperson zur Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse ermächtigt werden. Die Erfüllung solcher staatlicher Aufgaben setzt jedoch immer voraus, daß ihre Übertragung auf nicht öffentliche Betriebe oder Privatpersonen durch Gesetz erfolgt, da sie durch eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgende Verwaltungsmaßnahme einer Behörde nicht möglich ist. Die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage ist im vorliegenden Falle gegeben; denn sie liegt in dem Kontrollrats-gesetz Nr. 19. Auf Grund dieses Gesetzes ist die Bekl. befugt, öffentlich-rechtliche Strafmaßnahmen zu verhängen, wodurch sie die Eigenschaften einer öffentlichen Behörde erhalten hat. Die von ihr getroffenen Verfügungen, durch die solche Strafmaßnahmen angeordnet werden, stehen somit den Verwaltungsakten öffentlicher Behörden gleich. Hieraus folgt, daß sie auch gemäß der Verordnung über Wiedereröffnung von Verwaltungsgerichten vom 15. Dezember 1945 bei einer Klage im Verwaltungsstreitverfahren durch das Verwaltungsgericht nachzuprüfen sind. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Klagen, die die Ausübung der Strafbefugnisse zum Gegenstand haben, wird auch nicht von der Rundverfügung des Kammergerichtspräsidenten vom 25. April 1947 3324. 705/47 A.K.G. berührt, da es sich hier um eine Anordnung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt, durch die das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Verhandlung und Aburteilung aller Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Strom-und Gasverbrauch, die strafrechtlich zu ahnden sind, für örtlich ausschließlich zuständig erklärt worden sind. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß die Einstellung der Stromversorgung wegen Nichtzahlung der öffentlich-rechtlichen Zuschlagsgebühr über 30 Tage hinaus ungesetzlich gewesen ist. Die Berechtigung der Bekl. zur Einstellung der Stromversorgung ergibt sich, wie oben erwähnt, aus Gesetz Nr. 19 des Kontrollrats vom 20. März 1946. Nach Art. III Abs. 1 des Gesetzes hat derjenige, der gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Anordnung verstoßen hat, a) Zuschlagsgebühren, b) Einstellung der Versorgung und c) strafgerichtliche Verfolgung oder eine dieser Strafmaßnahmen zu gewärtigen. Als Strafe für jeden die genehmigte Zuteilung übersteigenden Verbrauch von Elektrizität zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zählerablesungen ist im Falle eines Mehrverbrauchs von 10°/o der Zuteilung für die erste Zuwiderhandlung nach Art. III Abs. 2 b I aaO. eine Zuschlagsgebühr in lOOfacher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter verbunden mit einer Einstellung der Versorgung für 30 Tage gesetzlich festgesetzt worden. Eine solche Zuwiderhandlung liegt hier unstreitig vor, so daß die Bekl. die Einstellung der Stromversorgung auf die Dauer von 30 Tagen vornehmen konnte. Sie war aber nicht befugt, darüber hinaus auf weitere 17 Tage den Strom zu sperren. Ihre Behauptung, sie wäre dazu auf Grund des ihr nach den Stromlieferungsbedingungen zustehenden Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen, weil der Kl. die ihm auferlegte Zuschlagsgebühr nicht gezahlt habe, ist unzutreffend. Die Erhebung der öffentlich-rechtlichen Zuschlagsgebühr liegt außerhalb des Rahmens des zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Verhältnisses; die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist aber nach § 273 BGB auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis beschränkt. Die Einziehung von Geldstrafen der hier in Betracht kommenden Art durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an der Stromlieferung ist in dem Kontrollratsgesetz Nr. 19 nicht vorgesehen und deshalb unzulässig. Dem Feststellungs-antrage des Kl. mußte daher mit der Kostenfolge aus i 103 des Landesverwaltungsgesetzes stattgegeben werden. Anmerkung: Vgl. su dieser Entscheidung den Aufsatz von Brühl (S.13 dieses Heftes), der hinsichtlich der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges anderer Ansicht ist. Diese Frage wird zur Diskussion gestellt. D. Red. Gesetzgebungsübersicht Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit Von Dr. Ulrich v. Dassel, Amtsgerichtsrat, Hilfsrichter am OLG Potsdam Die nachstehenden Ausführungen sind einem Aufsatz entnommen, der aus Raumgründen nicht vollständig gebracht werden konnte. D. Red. Das Gesetz Nr. 36 des Kontrollrats vom 10. Oktober 1946) ordnet Folgendes an: „Zur Entscheidung von Verwaltungssachen werden Verwaltungsgerichte in den einzelnen Zonen und in Berlin wieder errichtet.“ Das Gesetz ist bezeichnend nach zwei Richtungen hin. Zunächst tritt zutage, welche Bedeutung an sich dem Neuaufbau einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland seitens der Siegermächte beigemessen wird. Weiter aber bringt die Aktivität gerade des Kontrollrats als des für die gesamtdeutschen Angelegenheiten gegenwärtig zuständigen Gesetzgebers zum Ausdruck, daß in der Verwaltungsrechtspflege, die wir als ein für den Aufbau des Rechtsstaates besonders wichtiges Gebiet ansehen, ein gewisses Maß von deutscher Einheit auch künftig gewährleistet sein soll. Die praktische Bedeutung des Gesetzes Nr. 36 ist freilich geringer als seine symptomatische. Es war nämlich, als es erging, die Entwicklung schon weit vorgeschritten: in den weitaus meisten der deutschen Länder war inzwischen die Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder hergestellt. Es war das in den verschiedensten Formen geschehen. In einigen Fällen hatte die Besat- 0 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutseliland, S. 183. zungsmacht selbst die Materie unmittelbar geregelt, in anderen hatte sie sich beschränkt auf die formulierte Anordnung, Verwaltungsgerichte wieder einzurichten, oder gar nur intern dazu angeregt, wessen es wiederum im Lande Thüringen nicht einmal bedurft hat. Der demokratischen Regierung dieses Landes gebührt der Ruhm, alsbald nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates aus eigener Einsicht und kraft eigener Verantwortung den Rechtsschutz des Staatsbürgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts sichergestellt und innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit das Fundament dessen gelegt zu haben, was wir als den modernen Rechtsstaat bezeichnen. 1. Das Grundgesetz der thüringischen Verwaltung ist die Landesverwaltungsordnung von 1926/30, die durch das Gesetz vom 26. November 19452) an den neuen Staatsaufbau angepaßt wurde. Für das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege ist zu vermerken, daß damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufs neue eingerichtet wurde, teils in alter, teils in veränderter Form. Erhalten blieb „als Kernstück des Rechtsstaates die umfassende Generalklausel zur Anfechtung grundsätzlich aller Verfügungen bis zum Oberverwaltungsgericht hin“), das im Verwaltungsstreitverfahren in der Besetzung mif dem Vorsitzenden und 2 bzw. 4 rechtskundigen Berufsrichtern entscheidet (letzteres auf Anordnung des Vorsitzenden oder Beschluß des Gerichts), 2) Regierungsblatt für das Land Thüringen Teil I Gesetzsammlung 1946, S. 53. s) Heft 7 („Organisationsgesetze zur Neuordnung der Verwaltung im Lande Thüringen“) der Sammlung „Thürifigische Gesetze und Verordnungen“, Weimar 1946, Landesverlag Thüringen GmbH, S. 8. 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit gehen können. Um diesen entgegenzuwirken, Aggressivitäten und andere psychische Auffälligkeiten im Verhalten abzubauen, hat sich bewährt, verhafteten Ausländern, in der lizenzierte auch vertriebene Tageszeitungen ihrer Landessprache zur Verfügung zu stellen. Bei erneuter Erfassung der kontrollierten Personen auf der Grundlage eines Operativen Vorganges, eines Vorlaufes oder einer oder einer kann die archivierte in die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Sachverständigengutachten, sondern ausschließlich solche untersuchen, die im Zusammenhang mit der Auswahl von Sachvers tändigen, der Auftragserteilung an sie und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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