Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 269 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 269); erst nach Bekanntgabe der Währungsreform am 23. 6. 1948 erfolgt ist, da an diesem Tage die Reichsmark noch vollgültiges gesetzliches Zahlungsmittel war. Ein Aufwertungsanspruch des Gläubigers besteht nicht. Auch dann, wenn der Gläubiger die Zahlung unmittelbar vor dem Währungsschnitt vom Schuldner forderte unter der ausdrücklichen Begründung, er könne das Geld noch unterbringen, eine Unterbringungsmöglichkeit für ihn aber tatsächlich nicht mehr bestand, ist die Verbindlichkeit getilgt und ein Nachzahlungsanspruch, etwa aus dem Gesichtspunkte des Irrtums über die Geschäftsgrundlage, nicht gegeben. b) Vor der Währungsreform vereinbarungsgemäß geleistete Teilzahlungen (z. B. Anzahlung eines Kaufpreisdrittels bei Kaufverträgen über Maschinenlieferungen) tilgen die Schuld in Höhe des Nennwertes der bewirkten Leistung, sind also bei der endgültigen Abwicklung des Geschäftes nach der Währungsreform voll in Anrechnung zu bringen. Wo solche teilweisen Vorausleistungen vertraglich vereinbart sind, wird der Lieferant auch ein wirtschaftliches Interesse an ihnen gehabt haben. Daß der Leistungspflichtige die Anzahlung nicht bis zur Bewirkung seiner eigenen Gegenleistung dem Zeitpunkt der Fälligkeit der vollen Geldforderung gesondert aufbewahrt, betont mit Recht Nathan1). Wenn z. B. eine Maschinenfabrik vor der Währungsreform denjenigen noch nicht in Fertigung genommenen Teil ihres Auftragsbestandes, für den sie Anzahlungen hereingenommen hatte, hätte annullieren müssen, so wäre sie zur sofortigen Rückzahlung der gesamten An- Zahlungen wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, ' eben deshalb, weil sie mit dem Geld gearbeitet hat (z. B. Deckung der Konstruktionskosten). Für die ostzonale Regelung11) kommt daher eine Abwertung der vor der Währungsreform bewirkten vereinbarten Teilleistungen nicht in Betracht. Auch Wiederverkäufer können sich nicht darauf berufen, daß vor oder während der Weiterleitung empfangener Gelder an ihr Lieferwerk der Betrag abgewertet ist; auch hier muß das Risiko aus dem Geldbesitz den Sach-Schuldner treffen. c) Die volle Anrechnung der vor der Währungsreform empfangenen Gegenleistung kann bei Schuldverhältnissen, die auf eine gewisse Dauer gerichtet sind, für einen hinsichtlich seines Kontenstandes nicht umtauschbevorrechtigten Sach- bzw. Dienstleistungspflichtigen mitunter zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, ein Problem, das bei beiden Währungsreformen in gleicher Weise akut wird. So z. B. wenn bei Miet- oder Pachtverträgen die Gegenleistung für längere Zeit, vielleicht für ein Jahr im voraus bezahlt ist, der Vermieter oder Verpächter aber Aufwendungen auf den Miet- oder Pachtgegenstand in neuer Währung zu machen hat; ferner bei für längere Zeit im voraus bezahlten Schul- oder Unterrichtsgeldern, bei Zeitschriften-Abonnements, bei Aufträgen an Werbe- und Reklamebüros. Hier laufen die Aufwendungen für den Schulbetrieb, die Zeitschriftengestellung, Plakatraummiete und Inseratengebühren usw. in neuer Währung weiter, während der erhaltene Gegenwert abgewertet ist. Einen Rechtsanspruch auf entsprechende Nachzahlung haben jedoch die Leistungspflichtigen auch bei Schuldverhältnissen auf längere Dauer nicht. Der Nachzahlungsanspruch ließe sich auch keineswegs als Anspruch auf billigen Leistungsausgleich aus dem Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrundlage herleiten12 *), weil dieses eine Umwertung bedeuten würde, wie sie nach der ostzonalen Währungsgesetzgebung gerade nicht erfolgen soll. In extrem gelagerten Ausnahmefällen, wenn anders die wirtschaftliche Existenz des Leistungspflichtigen bei einem Festhalten am Vertrage ruiniert oder zumindest stark bedroht wäre, müßte ü) NJ 1948 S. 158 gegen Harkenthal aaO. S. 157, der sich für Abwertung der Anwaltsvorschüsse ausspricht. U) Auch für die westzonale Regelung, deren Auslegung nicht unbestritten ist volle Anrechnung bejaht u. a. von Caemme-rer, SJZ 1948 S. 514, Würdinger MDR 1948 S. 230, Bergmann NJW1947/48, S. 406/7, Büro für Währungsfragen It. BB 1948 S./395; verneint u. a. von Coing, NJW 1947f48 S. 442 dürfte die von Müllerburg, JurRdsch. 1948 S. 178 vertretene Auffassung der verminderten Anrechnung der RM-Vorauszahlungen aus den angestellten Erwägungen heraus abzulehnen sein. 12) Für die westzonale Regelung bejaht von Bergmann aaO., zweifelnd Harmening NJW 1947/48 S. 404. jedoch dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, die Erfüllung zeitweise auszusetzen, bis durch im laufenden Geschäftsgang hereingekommene neue Mittel seine Leistungsfähigkeit sich wieder hebt. Zu diesem Zweck wäre die Ausdehnung des Vertragshilfeverfahrens der sogenannten Stundungsverordnung vom 4. 7.1946 wünschenswert, das sich zurzeit nur auf die vor der Kapitulation entstandenen Verbindlichkeiten erstreckt und auf die nach dem 8.5.1945 begründeten Schulden nicht ohne weiteres angewendet werden kann. d) Vielfach haben Sach- und Dienstleistungsgläubiger im Hinblick auf die kommende Währungsreform aus freien Stücken Vorauszahlungen geleistet, die, soweit der Geldgläubiger nicht umtauschbegünstigt war, bei ihm meist der Abwertung verfallen sind. Nach § 271 II BGB können Schulden auch schon vor Fälligkeit erfüllt werden, doch gilt das nur- „im Zweifel“, d. h. dann, wenn aus den Umständen kein entgegenstehendes Interesse des Gläubigers (z. B. Zinserhalt bis zum Fälligkeitstag) zu entnehmen ist. Angesichts der zu erwartenden Währungsreform konnte jedoch nicht angenommen werden, daß der Gläubiger mit einer Zahlung vor Fälligkeit ohne weiteres einverstanden sein würde, so daß für den Schuldner kein Recht zur vorfristigen Erfüllung und für den Gläubiger keine Pflicht zur Annahme bestand12*1); durch Zurückweisung geriet er daher nicht in Annahmeverzug. Weitere Fälligkeitsregelungen enthält das Gesetz in §§ 551, 584, 609, 614, 641, 760, 843 u. a. Danach brauchte z. B. kein Handwerker vor der Fertigstellung des Werkes die Vergütung anzunehmen. Bei Überweisungen auf Bank- oder Postscheckkonto hat die Gutschrift noch nicht fälliger Beträge daher keine schuldtilgende Wirkung, da ein Annahmewille des Gläubigers nicht gegeben und auch nicht zu vermuten war12). Der Kontoinhaber war jedoch verpflichtet, innerhalb geschäftsüblicher Frist nach Erhalt der Gutschriftsanzeige zu widersprechen. Andernfalls kann in der vorbehaltlosen Entgegennahme des noch nicht fällig gewesenen Geldbetrages eine stillschweigende Annahme des Angebotes auf Schuldtilgung schon vor dem Fälligkeitstermin erblickt werden14). Auch wenn der Widerspruch erst nach der Währungsreform erfolgte, ist er beachtlich, sofern die Gutschriftsanzeige dem Kontoinhaber auch erst nach oder kurz vor der Währungsreform zugegangen und der Widerspruch in angemessener Frist erfolgt ist. e) Sind zur Erfüllung einer Geldschuld vor der Währungsreform Schecks oder Wechsel begeben worden, so wird die Schuld erst mit der Zahlung durch den Angewiesenen (Kreditinstitut, Bezogener) getilgt (§ 788 BGB). Leistete das bezogene Kreditinstitut nur den abgewerteten Betrag, so ist in Höhe von neun Zehntel die Verbindlichkeit des Scheckausstellers nicht getilgt und dieser daher zur Zahlung bzw. nochmaligen Anweisung des Differenzbetrages verpflichtet. 3. a) Hat der Geldschuldner unmittelbar vor der Währungsreform oder gar erst am letzten Tage der Gültigkeit der Reichsmark eine längst fällige und vom Gläubiger angemahnte Schuld bezahlt, so kann einem nicht umtauschbegünstigten Gläubiger insofern ein Schaden entstanden sein, als ihm keine andere Verfügungsmöglichkeit über das Geld mehr blieb als es zum Umtausch einzureichen. Da auch der Geldentwertungsschaden als vom Schuldner zu ersetzender Verzugsschaden allgemein anerkannt ist15), kann ein nicht umtauschbegünstigter Gläubiger16) bis zu neun Zehntel des Kaufpreises als Schadenersatz in DM geltend machen, wenn er nachweist, daß bei rechtzeitiger Zahlung der in Rede stehenden Summe deren 12a) übereinstimmend F e 1 s k e aaO. S. 18. !3) Vgl. von Caemmerer aaO. S. 514. 14) Für die Westzonen a. M. Büro für Währungsfragen it. BB 1948 S. 395, wonach bei unterlassener Ablehnung das Einverständnis nur angenommen werden soll, .wenn es sich aus dem sonstigen Verhalten des Gläubigers ergibt. 15) RG 109 S. 62. Ausführlicher Literaturnachweis bei Giesges, Privatrechtliche Auswirkung der neuen Währungsgesetze in den Westzonen, S. 30. 16) Auch umtauschbevorrechtigten Betrieben kann bei unmittelbar vor der Währungsreform erfolgter Barzahlung insofern ein Schaden entstanden sein, als durch die Schließung der Kreditinstitute keine Möglichkeit zur Einzahlung der letzten Bargeldbestände mehr gegeben war und diese daher der Abwertung verfielen. 369;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts verfügen. Deshalb ist im Rahmen der Vorbereitung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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