Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 256 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 256); einen starken Reichspräsidenten neben dem Parlament eintraten. Preuss war nicht frei von der Vorstellung einer parlamentarischen Monarchie und wollte ein dualistisches Balanceverhältnis zwischen Staatsapparat und Parlament errichten, wobei er das Dilemma dieses Dualismus dadurch lösen wollte, daß er die Amtsstellung des Staatsoberhauptes vom Parlament unabhängig machen, seine Amtstätigkeit aber von der Zustimmung des Parlaments abhängig machen wollte, also durch die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung10). Max Weber hat sich in Widerspruch mit seiner eigenen Forderung „das Parlament fähig zur Macht zu machen“, schließlich dennoch für einen starken Reichspräsidenten, für eine starke Spitze der Staatsbürokratie ausgesprochen, weil er ausgerechnet dieser Bürokratie die Aufgabe der Sozialisierung übertragen wollte10). Mir will scheinen, daß Hugo Preuss dem Staatsapparat und dem Reichspräsidenten diese Aufgabe gewiß nicht zumuten wollte, sondern eher die gegenteilige Aufgabe: die Rettung der bürger- lichen Ordnung. Die Auffassung Webers dagegen ist typisch für eine reformistische Staatsauffassung, die im Staate nicht das Instrument der Klassenherrschaft erkannt hat und den Staat nicht konsequent in den dialektischen Entwicklungsprozeß der Gesellschaft einzuordnen weiß. Hierin liegt die Ursache für Webers paradoxe und außerordentlich naive Ansicht, man könne vom Staatsapparat, d. h. von der Exekutivgewalt des bürgerlichen Staates, erwarten, daß er der sozialistischen Revolution deren eigentliche Aufgabe abnähme. Was der Reichskongreß der Arbeiter- und Soldatenräte versäumte, das war vom Reichspräsidenten der bürgerlich-kapitalistischen Republik gewiß nicht zu erwarten. Im Staatsapparat findet die Staatsgewalt ihren praktischen Ausdruck. In Regierung, Verwaltung und Justiz bestätigt sich die Staatsmacht. Diese aber ging, wie wir sahen, in der Weimarer Republik nicht einmal in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Volke aus, sondern sie lag in der Hand der aus dem kaiserlichen Obrigkeitsstaate übernommenen Elemente der Bürokratie. Weit mehr noch hatten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Weimarer Republik die bürgerlichen Kräfte die Oberhand. Die entscheidenden Kräfte der herrschenden Klasse, der Großgrundbesitz auf dem Lande und das Monopolkapital in der Industrie und im Finanzwesen dirigierten die Regierungspolitik. Je weniger der Reichstag funktionierte und je mehr das Parteiwesen sich selbst diskreditierte, um so stärker traten diese anonymen Träger der Staatsgewalt in Aktion und stützten die sog. „neutralen Größen“ im Weimarer Verfassungsrecht, den Reichspräsidenten, die Bürokratie in Justiz und Verwaltung und die Reichswehr in ihrer gegen die Demokratie, gegen die Arbeiterbewegung und gegen das Volk gerichteten Politik. Die Diktaturgewalt des Reichspräsidenten trat an die Stelle des versagenden Parlaments und bereitete den Übergang zur faschistischen Diktatur vor. Es zeigte sich die gleiche Entwicklung wie bei der Bismarckschen Verfassung. So wie damals die monarchische Gewalt, die beim Kaiser gebildete Machtkonzentration, im Dienste des Monopolkapitals und des Großgrundbesitzes den ersten Weltkrieg vorbereitete und den Vorläufer bildete für die gegen die Interessen des Volkes gerichtete Militärdiktatur Ludendorffs, so war die Diktaturgewalt des Reichspräsidenten, die bei ihm gebildete Machtkonzentration, der staatsrechtliche Ausdruck für die Bestrebungen des Monopolkapitalismus und aller sonstigen reaktionären Kräfte, die Republik und die demokratischen Einrichtungen der Weimarer Verfassung zu beseitigen und die militaristische und faschistische Diktatur zur Vorbereitung des zweiten imperialistischen Weltkrieges zu errichten. Und so wie 1918 mit der Niederlage im ersten Weltkrieg die Monarchie zerfiel, so zerfiel im Mai 1945 mit der den zweiten Weltkrieg beendenden Kapitulation der Faschismus. Nach dem Zusammenbruch der faschistischen Diktatur muß es nun die Aufgabe einer neuen deutschen Verfassungsgesetzgebung sein, aus der hier aufgezeichneten Entwicklung die entscheidenden Konsequenzen zu ziehen. Bei der Ausarbeitung der Länderverfassun- 15) Vgl. Polak: „Die Weimarer Verfassung", S. 31. 1°) Näheres hierüber bei Polak, S. 245 dieses Heftes. gen in den Jahren 1946 und 1947 haben sich die verschiedenartigen Auffassungen und Kräfte, die sich in Deutschland mit der gesellschaftlichen und staatlichen Neuordnung befassen, abgezeichnet und in den verschiedenen Verfassungen ihren staatsrechtlichen Ausdruck gefunden. Während die Länderverfassungen der sowjetischen Besatzungszone, wesentlich beeinflußt durch den von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands im November 1946 veröffentlichten Verfassungsentwurf für eine Deutsche Demokratische Republik, den Weg zu einer entschiedenen Demokratie gehen und in der Zone, in der durch Beseitigung des Großgrundbesitzes und des Monopolkapitalismus und durch Verstaatlichung des Ver-sicherungs- und Bankwesens die ersten Grundlagen einer neuen Wirtschaftsstruktur gelegt worden sind das Parlament zum obersten und entscheidenden Organ erklären, sind die Länderverfassungen in Süddeutschland und die Verfassungsentwürfe in Westdeutschland entweder bewußt auf dem Standpunkt der Weimarer Verfassung stehen geblieben oder versuchen sogar noch weiter zurückzugehen. Dort haben die in der Mehrheit befindlichen bürgerlichen Parteien in Zusammenarbeit mit der reformistischen Sozialdemokratie wiederum ein System von Gegengewichten gegen die Volksvertretung errichtet, haben keine wirtschaftliche Neuordnung durchgeführt, halten bewußt am Prinzip der Gewaltenteilung fest und haben durch einen übertriebenen Ausbau des liberalen Grundrechtskatalogs sowie der Kompetenzen der Gerichtsbarkeit, einschließlich der Verwal-tungs- und Staatsgerichtsbarkeit, der Wirksamkeit der Volksvertretung einen Riegel vorgeschoben. Die Verfassungsbestrebungen in Süddeutschland und Westdeutschland wiederholen in allen wesentlichen Punkten die Fehler und Mängel der Weimarer Verfassung1’). Auch die Beratungen des Parlamentarischen Rates in Bonn zeigen, daß dort nicht nur die Spaltung Deutschlands und die Bildung eines Weststaates betrieben wird, sondern daß für diesen Weststaat eine Verfassung vorbereitet wird, die der Erhaltung der bürgerlichen Gesellschaft und des kapitalistischen Status quo dient und dadurch die Einheit der Nation verhindert. Es soll eine föderalistische Bundesrepublik errichtet und der Einfluß der Volksvertretung durch das alte System von Gegengewichten im Rahmen des Systems der Gewaltenteilung eingeschränkt werden: ein Bundespräsident, gestützt auf einen vom Parlament unabhängigen Staatsapparat mit lebenslänglich angestellten Beamten in Verwaltung und Justiz, ein Zweikammersystem und eine stark ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit, der sogar die Entscheidung über die Zulassung der politischen Parteien übertragen werden soll. Wieder findet sich in den Beschlüssen der Ausschüsse des Parlamentarischen Rates ein Notverordnungs- oder Notgesetzgebungsrecht der Exekutive bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Durch Abschaffung des Verhältniswahlrechts und Einführung des Mehrheitswahlrechts soll der Einfluß der Arbeiterbewegung auf die Volksvertretung geschwächt und ein Übergewicht der Landbevölkerung geschaffen werden. All dies entspricht durchaus der im Westen Deutschlands festzustellenden Tendenz die sich auch deutlich in der Rechtsprechung der Gerichte und Entnazifizierungskammern zeigt , einen neofaschistischen Kurs zu begünstigen und eine wirksame Demokratisierung zu verhindern. Daß der Monopolkapitalismus und die alliierten Westmächte diese Entwicklung fördern, nimmt nicht Wunder. Daß aber die Sozialdemokratische Partei aus ihren Fehlern in den Jahren 1918/19 und 1932/33 so wenig gelernt hat, daß sie aufs neue, genau wie damals, alles tut, um die bürgerliche Ordnung zu stützen und gegen die Arbeiterbewegung zu schützen, das ist im höchsten Maße bedauerlich, obwohl es ganz der Aufgabe dieser Partei entspricht, die humanitäre Fassade des Monopolkapitalismus zu sein. Der vom Deutschen Volksrat auf seiner V. Tagung beschlossene Verfassungsentwurf für eine deutsche demokratische Republik stellt demgegenüber eipen wirklichen Fortschritt in der deutschen Ver- 17) Näheres in „Die Süddeutschen Länderverfassungen", Schriftenreihe „Recht und Staat im neuen Deutschiand“, Heft 2, Dietz-Verlag 1948. 256;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 256 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 256 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen nicht im Selbstlauf zu erreichen sind, sondern nur unter bewußter Beachtung und Borüchsichtigung der objektiven Gesetzmäßigkeiten im Prozeß der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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