Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 251 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 251); Präsident der Republik an die Gegenzeichnung der dem Parlament verantwortlichen Minister gebunden. In Deutschland entsprachen die Verfassungen der Einzelstaaten, die in den Jahren 1815 bis 1848 entstanden, dem monarchischen Prinzip, wie es die Wiener Bundesakte von 1815 und die Wiener Schlußakte von 1820 vorgeschrieben hatten. Die Wiener Bundesakte, die den Deutschen Bund begründete, war ein Beschluß der Fürsten und ordnete für alle Bundesstaaten die landständische Feudalverfassung an. Die Anwendung des Begriffes „Repräsentation des Volkes“ wurde absichtlich vermieden, da die Staatsmänner der monarchischen Restauration den politischen Sinn des Begriffes erkannt hatten. Deshalb versuchten sie, an die Stelle einer nationalen Repräsentation des Volkes ständische Interessenvertretungen zu setzen. Die Wiener Schlußakte bestimmte, daß eine Verfassung, welche die Souveränität des Fürsten in der Weise schmälerte, daß sie die Staatsherrschaft zwischen ihm und einer Volksvertretung teile, dem Artikel XIII der Bundesakte widerspreche. Die Verfassungsgebung in den Mitgliedstaaten wurde der Aufsicht des Bundestages unterstellt, was nicht weniger bedeutete, als daß der Bund insoweit gegenüber jedem seiner Mitgliedstaaten ein Interventionsrecht hatte. Daraus ist es zu erklären, daß der Bundestag noch auf die Julirevolution des Jahres 1830 mit dem Beschluß vom 28. Juni 1832 reagierte, in dem es u. a. hieß, daß die Bundesfürsten Anträge der Stände zu verwerfen hätten, die dem Grundsatz, daß die gesamte Staatsgewalt im Souverän, d. h. im Monarchen, vereinigt sei, widersprächen. Um so. revolutionärer wirkten die Ereignisse des Jahres 1848, und zwar besonders der Beschluß des Frankfurter Vorparlaments, Wahlen zu einer verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung auszuschreiben, die auf Grund des allgemeinen gleichen und direkten Wahlrechts durchgeführt werden sollte. Die von der Frankfurter Nationalversammlung ausgearbeitete Verfassung vom 28. März 1849 hätte zweifellos einen ungeheuren Schritt vorwärts in der deutschen Verfassungsentwicklung bedeutet: Sie enthielt Bestimmungen über die Beseitigung des Feudalismus und die Begründung einer bürgerlichen Freiheit und Gleichheit, über die Gewerbefreiheit und die Beseitigung der Zollschranken; sie sah einen einheitlichen Grundrechtskatalog für das ganze Reich vor und wollte im Rahmen einer konstitutionellen Monärchie eine deutsche Reichsgewalt in der Form eines Bundesstaates, also unter Beseitigung des dynastischen Staatenbundes begründen. Die Verfassung bekannte sich auch zum parlamentarischen Prinzip: die Minister sollten dem Reichstag verantwortlich sein, der sich aus zwei Häusern zusammensetzen sollte, einem Staatenhaus, zur Hälfte aus Mitgliedern der Volksvertretungen der Einzelstaaten bestehend, zur anderen Hälfte aus Vertretern der Regierungen der Einzelstaaten, und einem Volkshaus, das aus den Abgeordneten des deutschen Volkes bestehen sollte, die auf Grund allgemeinen, gleichen, direkten, aber öffentlichen Wahlrechts gewählt werden sollten (vgl. § 93 der Frankfurter Reichsverfassung und das Reichsgesetz vom 12. April 1849). Es ist bekannt, daß die Frankfurter Nationalversammlung die ihr zufallende historische Aufgabe, die Einheit der deutschen Nation auf demokratischer Grundlage zu verwirklichen, nicht gelöst hat. Die Frankfurter Nationalversammlung war alles andere als eine revolutionäre Versammlung. Sie war kein französischer Nationalkonvent. Ein ganzes Jahr lang und mit deutscher Gründlichkeit beriet sie zunächst die Grundrechte und dann die Verfassung, beschloß sie eine Reihe von Gesetzen, während die Inhaber der faktischen Gewalt, die Monarchie und der Feudalismus, das Besitzbürgertum, die Militärs und die Bürokratie inzwischen zur Gegenrevolution übergingen. In der ersten Nummer der „Neuen Rheinischen Zeitung“ schrieb Friedrich Engels am 1. Juli 1848 über die Frankfurter Nationalversammlung: „Das deutsche Volk hatte sich in den Straßen fast aller großen und kleinen Städte des Landes, und speziell auf den Barrikaden von Wien und Berlin, seine Souveränität erobert. Es hatte diese Souveränität in den Wahlen zur Nationalversammlung ausgeübt. Der erste Akt der Nationalversammlung mußte sein, diese Souveränität des deutschen Volkes laut und öffentlich zu proklamieren. Ihr zweiter Akt mußte sein, die deutsche Verfassung auf der Grundlage der Volkssouveränität auszuarbeiten, und aus dem faktisch bestehenden Zustande Deutschlands alles zu entfernen, was dem Prinzip der Volkssouveränität widersprach. Während ihrer ganzen Session mußte sie die nötigen Maßregeln ergreifen, um alle Reaktionsversuche zu vereiteln, um den revolutionären Boden, auf dem sie steht, zu behaupten, um die Errungenschaft der Revolution, die Volkssouveränität vor allen Angrif-fenen sicherzustellen. Die deutsche Nationalversammlung hat nun schon an ein dutzend Sitzungen gehalten und hat von dem allen nichts getan.“ Nein, es war keine revolutionär-aktive Versammlung, sondern eine „Vereinbarungsversammlung“, die die revolution mit der preußischen Monarchie vereinbaren und die Regierungsgewalt einem erblichen Kaiser, und zwar dem preußischen König, im Rahmen einer konstitutionellen Verfassung anvertrauen wollte?). Obwohl die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 nicht in Kraft trat, ist es lehrreich, sich ihre Prinzipien näher zu betrachten, da späterhin, als die monarchische Gewalt und das Bismarcksche Reich im ersten Weltkrieg zusammengebrochen waren, die Weimarer Verfassungsgesetzgeber an die Frankfurter Verfassung anknüpften. In der Frankfurter Reichsverfassung wird der Reichs-g e w a 11 die völkerrechtliche Vertretung, das Recht des Krieges und des Friedens übertragen. Ihr steht die gesamte bewaffnete Macht zur Verfügung und ihr obliegt nach § 54 die Wahrung des Reichsfriedens, d. h. sie hat die für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen. Die Reichsgewalt wird nach der Frankfurter Reichsverfassung in erster Linie durch das Reichsoberhaupt repräsentiert, d. h. durch den erblichen Monarchen, den Kaiser der Deutschen, den preußischen König. Er hat also die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und der einzelnen deutschen Staaten wahrzunehmen, er hat den Krieg zu erklären und den Frieden sowie Bündnisse und Verträge mit auswärtigen Mächten zu schließen (§§ 54 bis 84). Ihm ist nach § 83 die Wahrung des Reichsfriedens gemäß § 54 übertragen, eine Regelung, die das Vorbild für den Artikel 48 der Weimarer Verfassung abgab. Er hat auch die Verfügung über die bewaffnete Macht. Er hat das Begnadigungsrecht in den Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören. Ganz allgemein heißt es in § 84 der Verfassung: „Überhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstag nicht zugewiesen sind.“ Dem Reichstag, und zwar sowohl dem Staatenhaus wie dem Volkshaus, gab der § 99 der Verfassung das „Recht des Gesetzesvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Tatsachen sowie der Anklage der Minister“. Auch der Kaiser hatte das Recht des Gesetzesvorschlages. Er übt, sagt § 88, „die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung derselben nötigen Verordnungen“. Die Minister sind zur Auskunftserteilung gegenüber den beiden Häusern des Reichstages verpflichtet. Über die Verantwortlichkeit der Reichsminister gegenüber dem Reichstag sollte gemäß § 192 der Verfassung ein Reichsgesetz erlassen werden. Die Verfassung selbst hat also die parlamentarische Verantwortlichkeit der Reichsminister nicht ausdrücklich ausgesprochen. In den §§ 73 und 74 wurde lediglich gesagt, daß der Kaiser die Regierungsgewalt durch verantwortliche, von ihm ernannte Minister ausübt und daß alle Regierungshandlungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister bedürfen, welcher damit die Verantwortung für diese Regierungshandlung übernimmt. Daß die * 7 6) Marx-Engels, Historisch-Krit. Gesamtausgabe 1. Abt. Moskau Bd. 7, S. 8, siehe Polak, a. a. O., S. 21. 7) Vgl. Polak, a. a. O. S. 22. 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 251 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 251 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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